Verdeutlichung der Parkordnung

  • Moin,

    es geht um eine Einbahnstraße (Fahrrad frei) in Hamburg, Fahrbahnbreite 5,50m, linker wie rechter Fußweg ca. 1,50-1,80 (je nach Vegetation der Büsche und ob man Schmutzstreifen und Kantstein mitzählt). Auf beiden Seiten wird halbseitig auf dem Gehweg geparkt, sodass der gegenläufige Radverkehr von Autos bedrängt wird (Fahrgasse ist nie und nimmer 3,05m breit) und Zufußgehen oftmals unmöglich ist (jedenfalls Zufußgehen nebeneinander).

    Ich habe einen Antrag gestellt, die bestehende (implizite, sich aus der StVO ergebende) Parkordnung durch Linienmarkierung (1,90m rechts vom Fahrbahnrand) zu verdeutlichen. Dieser wurde wie folgt abgelehnt:

    Zitat von PK33, StVB

    [...]

    Beidseitig der Fahrbahn wird in Fahrtrichtung halbachsig auf den Gehwegen geparkt. Diese Parkanordnung wurde seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet, hat sich aber über Jahre etabliert und auch bewährt. In vielen aktuellen Gesprächen mit Anwohnern wurde deutlich, dass die derzeitige Parkregelung sowohl bei Autofahrern als auch bei Fußgängern eine sehr hohe Akzeptanz findet. insbesondere äußerten sich viele Fußgänger dahingehend, dass die Breite der Gehwege ausreichend sei. Auch mit Rollator oder Kinderwagen sei die Benutzung in der Regel problemlos.

    Von Seiten der Versorgungsbetriebe oder der Feuerwehr wurden ebenfalls keine besonderen Beschwerden an die Polizei herangetragen.

    [...] Besondere Gefahrensituationen aufgrund des Parkverhaltens [...], die eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich.

    Eine Neuordnung im Sinne Ihres Antrages hätte nach hiesiger Bewertung überwiegend negative Auswirkungen auf die Verkehrssiherheit. Es würden ca. 20 Stellplätze wegfallen, was möglicherweise zur Folge hätte, dass die Gehwege oder andere Bereiche tatsächlich zugepakrt werden würden. Kaum ein Anwohner hätte Verständnis für eine solche Maßnahme. Um eine regelkonforme Parkordnung [...] umzusetzen, bedarf es nach hiesiger Auffassung einer gesamtheitlichen Überplanung und Neuordnung des knappen Straßenraumes.

    Jetzt sei einmal dahingestellt, warum eine gesamtheitliche Überplanung weniger Parkplätze kosten würde als die geforderte Linie -- viel interessanter ist für mich die Frage, ob ich letztendlich antragsberechtigt bin, dahingehend, dass die Polizei eine bestehende Parkordnung (der bloß nicht gefolgt wird) mit einer Linie zu verdeutlichen. Das ist zwar für das Widerspruchsverfahren noch unwichtig, es wird ja aber ziemlich garantiert zur Klage kommen, und da ist es für die Zulässigkeit natürlich wichtig.

    Hat jemand von Euch Ahnung, was die Antragsberechtigung bei der Beantragung von Verkehrszeichen betrifft, die die Parkordnung verdeutlichenden? Am liebsten direkt mit §§ untermauert.

  • Da das derzeitige Parken ja gemäß STVO illegal ist, wäre es mal spannend wie das gehandhabt wird wenn man beim derzeitigen Stand der Dinge die "Falschparker" anzeigt.

    Einen Rechtsanspruch auf die Linie dürfte es eher nicht geben.

  • Das sehe ich ebenso. Diesen Anspruch auf die Linie gibt es nicht.

    Das schöne an Hamburg: bei Privatanzeigen ist es nicht das zuständige PK, das über Verfolgung/Einstellung entscheidet.

    Ich würde eher überlegen, wohin ich mit so einer krassen Aussage der Polizei gehen würde, wen ich auf so eine Frechheit und Lüge ansetzte.

    "Im Gespräch mit den Anwohnern" - klar, wenn die Anwohner einen Parkplatz vor der Tür finden, den Gehweg nicht nutzen müssen, wird da Zustimmung kommen.

    Vielleicht mal darum bitten, VZ315 aufzustellen, um Rechtssicherheit zu haben und dem Wunsch der Anwohner zu entsprechen...

    Dann dagegen klagen. hm.

  • Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (im Widerspruchsverfahren analog § 42 Abs. 2 VwGO) setzt die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten voraus. Subjektive öffentliche Rechte sind solche Normen, die neben der Allgemeinheit auch den Einzelnen schützen sollen. Du brauchst also eine Norm, die nach ihrer Auslegung deinem individuellen Schutz dienen soll. Objektives Recht kannst du nicht einklagen.

    Verkehrszeichen Nummer was auch immer (die Fahrbahnmarkierung) dient sicher nicht deinem Schutz.

  • Danke für die Ausführungen zur Verletzung subjektiver Rechte, das ist ein Hebel. Insbesondere möchte ich da häufiger mal neben SignificantOther gehen, was bei dem derzeitigen Parkzustand nicht funktioniert. Außerdem möchte ich dort viel mit dem Fahrrad entgegen der Einbahnrichtung fahren, was bei dem bestehenden Zustand bei Gegenverkehr meist nicht möglich ist.

    Nun ist es ja so, dass die StVB meint, die Parkordnung sei tatsächlich das beidseitige halbseitige Parken (obwohl nie angeordnet). Das heißt mein Widerspruch könnte sich dann nicht darauf beziehen, dass sie die Linie nicht ziehen, sondern auf die beidseitige Parkordnung, die mich in meinen Zufußgeh- und Radfahrrechten einschränkt (weil sie ja, de facto so ist, obgleich nie angeordnet)?

  • Ich denke, dass gegenüber der StVB zunächst mal gar kein Anspruch besteht. Diese hat das Parken in dieser Art ja nicht angeordnet. Warum sollte sie dann irgendwie dafür verantwortlich sein, dass dort Verkehrsteilnehmer entgegen der gültigen Regelung falschparken?

  • Ich musste ja an dieser Stelle lachen, weil ich mir den Bearbeiter vorgestellt habe, wie er es sich zwanghaft hindrehen versucht, dass er seine Meinung irgendwie rechtfertigen kann: "Die Neuordung hätte überwiegend negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Es würden ca. 20 Stellplätze wegfallen..." :D

  • zud_ritt: wobei dafür eigentlich das Wort "Parkaufstellung" benutzt wird. Wenn ich Schoenwetterradling richtig verstanden habe geht es primär darum, dass die tatsächliche Situation mich tatsächlich in meinen Rechten einschränkt. Was der Fall ist. Und dass also tatsächlich etwas geändert werden muss. Ob Linie oder nicht Linie ist (mir) egal.

    Ich hab aber erstmal die Stoßrichtung umgedreht und werde jetzt wie von DMHH vorgeschlagen die Anordnung des Gehwegparkens beantragen. Ergibt sich aus der Fachanweisung Absperrelemente (4.2.1), sogenannte Entpollerungsverordnung :) Es ist ja offensichtlich, dass das hier nicht angeordnet wird, aber ich bin auf die Begründung gespannt.

    fagri: indeed.

  • so.

    im Widerspruchsverfahren kam irgendwann die Meldung, sie hätten jetzt Fotos zur Akte genommen und ich sollte meine mal zeigen. Hab ich gemacht. Offenbar hatte das PK33 ein paar Einstellungen gefunden die weniger schlecht aussahen als das was ich fotographiert hatte. Nach ein paarmal nachhaken hat sich das jetzt offenbar aber in Luft aufgelöst. (Widerspruchsbescheid/Abhilfebescheid hab ich noch nicht, mal sehen ob der kommt.)

    Tipp: das kann jeder, Ihr auch!

  • und wogegen genau hast du den Widerspruch nun gerichtet?

    Ich hab den Thread jetzt 2x gelesen und werde nicht mehr draus schlau.

    Also - aus der Ausgangssituation werde ich schon schlau, das kann ich einordnen. Die Abläufe danach sind mir rätselhaft. Besteht evtl die Möglichkeit, den Widerspruch anonymisiert einzustellen? :)