Moin,
es geht um eine Einbahnstraße (Fahrrad frei) in Hamburg, Fahrbahnbreite 5,50m, linker wie rechter Fußweg ca. 1,50-1,80 (je nach Vegetation der Büsche und ob man Schmutzstreifen und Kantstein mitzählt). Auf beiden Seiten wird halbseitig auf dem Gehweg geparkt, sodass der gegenläufige Radverkehr von Autos bedrängt wird (Fahrgasse ist nie und nimmer 3,05m breit) und Zufußgehen oftmals unmöglich ist (jedenfalls Zufußgehen nebeneinander).
Ich habe einen Antrag gestellt, die bestehende (implizite, sich aus der StVO ergebende) Parkordnung durch Linienmarkierung (1,90m rechts vom Fahrbahnrand) zu verdeutlichen. Dieser wurde wie folgt abgelehnt:
Zitat von PK33, StVB[...]
Beidseitig der Fahrbahn wird in Fahrtrichtung halbachsig auf den Gehwegen geparkt. Diese Parkanordnung wurde seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet, hat sich aber über Jahre etabliert und auch bewährt. In vielen aktuellen Gesprächen mit Anwohnern wurde deutlich, dass die derzeitige Parkregelung sowohl bei Autofahrern als auch bei Fußgängern eine sehr hohe Akzeptanz findet. insbesondere äußerten sich viele Fußgänger dahingehend, dass die Breite der Gehwege ausreichend sei. Auch mit Rollator oder Kinderwagen sei die Benutzung in der Regel problemlos.
Von Seiten der Versorgungsbetriebe oder der Feuerwehr wurden ebenfalls keine besonderen Beschwerden an die Polizei herangetragen.
[...] Besondere Gefahrensituationen aufgrund des Parkverhaltens [...], die eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich.
Eine Neuordnung im Sinne Ihres Antrages hätte nach hiesiger Bewertung überwiegend negative Auswirkungen auf die Verkehrssiherheit. Es würden ca. 20 Stellplätze wegfallen, was möglicherweise zur Folge hätte, dass die Gehwege oder andere Bereiche tatsächlich zugepakrt werden würden. Kaum ein Anwohner hätte Verständnis für eine solche Maßnahme. Um eine regelkonforme Parkordnung [...] umzusetzen, bedarf es nach hiesiger Auffassung einer gesamtheitlichen Überplanung und Neuordnung des knappen Straßenraumes.
Jetzt sei einmal dahingestellt, warum eine gesamtheitliche Überplanung weniger Parkplätze kosten würde als die geforderte Linie -- viel interessanter ist für mich die Frage, ob ich letztendlich antragsberechtigt bin, dahingehend, dass die Polizei eine bestehende Parkordnung (der bloß nicht gefolgt wird) mit einer Linie zu verdeutlichen. Das ist zwar für das Widerspruchsverfahren noch unwichtig, es wird ja aber ziemlich garantiert zur Klage kommen, und da ist es für die Zulässigkeit natürlich wichtig.
Hat jemand von Euch Ahnung, was die Antragsberechtigung bei der Beantragung von Verkehrszeichen betrifft, die die Parkordnung verdeutlichenden? Am liebsten direkt mit §§ untermauert.