Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht
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Frag doch mal an wie sich mit verträgt .Siehe § 45 StvO
Zitat(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
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Da verträgt sich gar nichts und ich glaube auch nicht, dass das tatsächlich so angeordnet oder genehmigt wurde. Ich habe stattdessen darum gebeten, die Baufirmen anzuweisen, nicht einfach ohne Genehmigung irgendwelche Verkehrsschilder in die Gegend zu stellen.
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Da verträgt sich gar nichts und ich glaube auch nicht, dass das tatsächlich so angeordnet oder genehmigt wurde. Ich habe stattdessen darum gebeten, die Baufirmen anzuweisen, nicht einfach ohne Genehmigung irgendwelche Verkehrsschilder in die Gegend zu stellen.
...was auch absolut im Interesse der Straßenverkehrsbehörde sein muss. Denn leider sieht man den Straßenschildern ja nie an, ob sie nun rechtmäßig aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung da stehen oder ob sie "unbeachtliches Blech" sind, weil es am hoheitlichen Verwaltungsakt fehlt.
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Das Problem ist, dass es die Stader Verkehrsbehörde einen XXXX interessiert. Ich habe diesmal bei meinem Hinweis die Fachaufsichtsbehörde in Kopie genommen und angekündigt, eine weitere Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen, wenn sich daran nicht bald etwas ändert. Ich kenne hier keine einzige Baustelle mit einer korrekten und/oder praktikablen Radverkehrsführung. Immerhin hat die Zahl der abgenommen, aber alle Versuche, es besser zu machen, scheitern kläglich. Die RSA scheinen der Stader Verkehrsbehörde vollständig unbekannt zu sein oder es ist einfach gelebter Brauch, dass die Baufirmen einfach selbst entscheiden, welche Verkehrsschilder sie aufstellen.
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Also VZ237, VZ240, VZ241 und VZ254 ignoriere ich schon lange im Zuge von Baustellen. Ich warte jetzt halt darauf, dass es dafür ein Knöllchen gibt - und dann schauen wir mal, wie wir die Chose dann gerichtlich aufrollen.
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Es hat hier endlich auch eine öffentliche Diskussion begonnen, wann Radfahrer auf der Fahrbahn oder auf Radwegen fahren müssen oder dürfen. Ausschlaggebend war die Ankündigung des Landkreises und der zugehörige Pressebericht, die bestehenden Radwegebenutzungspflichten zu überprüfen/aufzuheben. Ich habe das Gefühl, dass Autofahrer inzwischen auch vermehrt darauf achten, wenn man trotz auf der Fahrbahn fährt. Aus diesem Grund ist es erst recht wichtig, dass solche Schilder überall verschwinden, wo sie nichts zu suchen haben (also faktisch überall).
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Klar ist das wichtig, aber auch hier in München ist es sowohl der zuständigen Behörde als auch der Polizei schlicht sch**ßegal.
Verwaltungsrechtlich ist ja das Problem, dass du gegen ein Verkehrszeichen, das nicht angeordnet wurde, faktisch keine Anfechtungsklage erheben kannst (Widerspruch gibt's hier eh keinen mehr). Man könnte allein die Nichtigkeit feststellen lassen. Ist es tatsächlich angeordnet, so wird es aber gerade bei Baustellen regelmäßig auch zusätzlich den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs brauchen (§ 80 Abs. 5 VwGO), was die Kosten weiter in die Höhe treibt.
Ich denke mir manchmal auch, dass viele Gemeinden mittlerweile schon froh sind, wenn sie überhaupt Baufirmen finden, die die entsprechenden Arbeiten ausführen wollen. Die lässt man dann lieber ohne viel Vorschriften die Sachen machen, bevor man sie mit "unnötigen" Vorgaben oder hinterher gar mit Buß-/Ordnungsgeldern vergrault.
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oder ob sie "unbeachtliches Blech" sind, weil es am hoheitlichen Verwaltungsakt fehlt.
Für diesen Fall könnte man ja mal eine Anzeige wegen Verdachts auf Amtsanmaßung stellen. Wenn dann eine passende VRAO auftaucht, weis man das die StVB verantwortlich ist. Wenn nicht werden die Verantwortlichen für die Aufstellung des Schildes hoffentlich lernen, Schilder nicht ohne VRAO aufzustellen
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das habe ich mich auch schon gefragt, ob es eine OWi oder sogar eine Straftat ist, einfach so im öffentlichen Raum Verkehrszeichen aufzustellen.
Was würde wohl passieren, wenn man vor seiner Haustür einfach mal ein Tempo 30 Schild hinstellt? Da dürfte man recht schnell Ärger bekommen.
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Ehrlich, ich hab mir schön öfter überlegt Schilder, die den Radverkehr betreffen, einfach abzumontieren oder umzuhängen.
Wird wahrscheinlich über längeren Zeitraum niemanden auffallen.
Bei einer plötzlichen Z30 wäre das sicher anders, weil da wird sich schnell jemand beschweren, dass er nicht mehr 50km/h fahren kann.
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Man könnte auch solche Schilder abbauen und sich anschließend selbst bei der Polizei anzeigen. Mal sehen, was dann passiert.
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Man könnte auch solche Schilder abbauen und sich anschließend selbst bei der Polizei anzeigen. Mal sehen, was dann passiert.
Ich wollte die Polizei eigentlich auch schon mal fragen, woran sie eigentlich erkennt, ob das Schild (gerade an Baustellen) auch wirklich so angeordnet wurde. Aber dann heißt es wahrscheinlich: "wenn es so da steht, wird es schon richtig sein." - egal, ob die Beschilderung überhaupt sinnvoll ist.
Ich warte wie gesagt immer noch auf das erste Knöllchen - das Erste wäre ja dann, Akteneinsicht zu verlangen.
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§ 49 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
§49 (4) 3.
ZitatOrdnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Das trifft wohl auf die Baufirma zu, wenn sie Verkehrszeichen ohne eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsbehörde aufstellt. Kennt jemand das dafür fällige Bußgeld? Im Tatbestandskatalog habe ich dazu nichts gefunden.
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Hier schon mal einer wegen illegalem Fahrbahnradln tatsächlich einen Strafzettel bekommen?
Diskussion ja, hauptsächlich mit angeblichen Polizisten in Zivil, aber Strafzettel?
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Mail von der Verkehrsbehörde:
ZitatHallo Herr Yeti,
danke für Ihren Hinweis. Die Beschilderung der Baustelle war selbstverständlich so nicht angeordnet.
Ich habe die Firma bereits angewiesen die Schilder zu entfernen und die Ausschilderung gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung vorzunehmen.
Freundliche Grüße
G.
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Hier schon mal einer wegen illegalem Fahrbahnradln tatsächlich einen Strafzettel bekommen?
1x bei durch Flaschparker blockiertem Radweg samt Fehlurteil beim AG ...
Dazu paar Versuche mündlicher Ermahnungen bei nichtbenutzungspflichtigen Radwegen, aber schon lange nicht mehr, war eher in den Jahren nach der 97er Novelle.
Einige wenige Male mit Liegedreirad, Anhänger mit "Schwertransport" und mit Infostandfahrrad, letzteres von der abgebildeten Veranstaltung genau 1 Jahr später, also erst "kürzlich" vor einigen Wochen (13.5.), in diesen Fällen aber immer mit einem Auszug der VwV-StVO zur Gummi-Ausnahmeregelung gewedelt, das hat "bis kürzlich" stets geholfen, um unbehelligt weiterfahren zu können, erst "kürzlich" wurden Personalien aufgenommen "Wenn das nicht stimmt, hören sie von uns", es kam bisher nix ...
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ok, schätze bei OWI kommt man nach dem AG nicht weiter.
Denke, die Wahrscheinlichkeit, dass man am AG einen Richter trifft, der nicht mit dem Auto gekommen ist, dürfte in diesem Land wie ein Lotto-Treffer sein.
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Ist eh schon eine ganze Weile her ...
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§ 49 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
§49 (4) 3.
Das trifft wohl auf die Baufirma zu, wenn sie Verkehrszeichen ohne eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsbehörde aufstellt. Kennt jemand das dafür fällige Bußgeld? Im Tatbestandskatalog habe ich dazu nichts gefunden.
huch? BKatOWi zu §45 (4) und (6).
Das sind die TBNRs 145600 und folgend.
gab früher mal einen Flenspunkt. seit der (vor?)letzten Änderung kommt man ohne aus.
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