Vorschriften zur Einrichtung temp. Beschilderungen

  • Letztlich ist es doch egal, wie man einen verkehrsberuhigten Bereich mit Vorrang für Füßgänger und Radfahrer erreicht. Das meinte ich mit "pragmatisch". Man könnte wahrscheinlich einen Schildertausch erzwingen, also vor Gericht erklagen. Aber wozu? Um wieder einen verkehrsberuhigten Bereich mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer zu haben, der nun mit anderen Schildern eröffnet wird. Dann kann man es doch auch so lassen. Derzeit ist es zwar weniger elegant, streng genommen sogar irgendwie falsch, na und? Jeder versteht es doch sofort.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Das ist eine Straße, sie hat einen Namen und ist in den Grundkarten auch mit Signatur Straße versehen.


    Na und?

    Die Blauschilder sind primär für den Radverkehr und dessen "Lenkung" gedacht. Blauschilder widmen Flächen für den Radverkehr.


    Nein. Wer sagt das? Die Widmung einer Straße wird nicht durch Aufstellen blauer Schilder bewirkt.

    Die Intention und generelle Nutzung dieser Anliegerstraße dort ist aber eben nicht "Radweg".


    Was die Intention war, müsste man mal den fragen, der die Beschilderung angeordnet hat.

    Ziel, diese Stadt blaufrei zu bekommen


    Weg müssen doch nur die Blauschilder, die fahrbahnbegleitende Radwege benutzungspflichtig machen. Alle anderen bewirken kein Verbot für den Radfahrer und können uns herzlich egal sein.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab


  • Nein. Wer sagt das? Die Widmung einer Straße wird nicht durch Aufstellen blauer Schilder bewirkt.


    Nee, aber die Widmung der Teilräume. Fahrbahn - Radweg - Fußweg.
    Entweder baulich getrennt (Hochbordfußweg). Dann kann man den Hochbordfußweg per VZ.240 dem Radverkehr und Fußverkehr widmen.
    Hier ist aber keine bauliche Trennung von Fahrbahn, Fußweg, Radweg gegeben. Es gibt dort auf gesamter Breite nur Fahrbahn.
    Das ist auch kein Wanderweg oder eine Fußgängerabkürzung durch einen Park. Das ist eine Straße.
    Und die Reihenfolge der Erläuterung zu VZ.237, 240, 241 sagt eben
    "Radfahren..."
    "anderes verboten"

    Daraus leite ich ab, dass die Blauschilder primär für die Widmung einer Radverkehrsanlage gedacht sind und nicht um über Bande damit eine andere Verkehrsart auszuschließen.


    Was die Intention war, müsste man mal den fragen, der die Beschilderung angeordnet hat.


    glaub mir, den Amtsleiter und dessen Einstellung kenn ich zur Genüge ;)

  • Nee, aber die Widmung der Teilräume. Fahrbahn - Radweg - Fußweg.


    Bist du dir sicher, dass man dazu auch Widmung sagt?

    Eigentlich hat die StVB die Widmung nur zu beachten. Sie selbst darf nichts widmen.

    D.h. z.B. in Köln legt der Rat die Widmung fest. Die wird dann beim Land NRW hinterlegt (also nicht wirklich, aber so stehts im Gesetz). Die StVB muss sich daran halten.

    In der Widmung steht z.B. dass die Straße xyz für die Allgemeinheit ohne Verkehrsbeschränkung gewidmet wird.
    D.h. erstmal nur, jeder darf die Straße nutzen. Das heisst nicht, dass jeder jeden Teil nutzen darf. Wer welchen Teil nutzen darf, legt die StVB fest.

    Hier müsste man erstmal in Erfahrung bringen, was in der Widmung steht. Steht dort, dass nicht motorisierter Verkehr und Anlieger die Straße nutzen dürfen, ist meiner Meinung nach die Beschilderung in Ordnung. Die StVB hat die Widmung dann in der üblichen Qualität umgesetzt.

  • Hi
    ich bin immer noch der Meinung, dass diese Beschilderung korrekt und angemessen ist. Wollte man das Gleiche mit anderen Schildern erreichen, wären mehr Schilder notwendig, um den gleichen Effekt zu erreichen. Und da nur so viele Schilder aufgestellt werden sollen, wie unbedingt nötig, ist diese Kombi die zweckmäßigste.

    Blauschilder dürfen auch an Wegen abseits von Straßen stehen. In Wäldern z.B. findet man immer wieder Reitwege, die mit Zeichen 238 gekennzeichnet sind. Da ist weit und breit keine Straße oder Fahrbahn. Damit müssen aber Reiter diese Wege benutzen und nicht parallele Waldwege, die für Forstwirtschaft, Wanderer und ggf. Radler gedacht sind. Und diese wiederum haben auf dem Reitweg nix verloren.

    In meinem Neubaugebiet gibt es auch einen Verbindungsweg zwischen zwei Anliegerstraßen. Laut Bebauungsplan ist der Weg für Rad- und Fußlinge gewidmet. Beschildert war er aber mit Zeichen 239 als Gehweg. Nach einer Mail an die zuständige Behörde wurde daraus jetzt ein Zeichen 240. Ich finde das so in Ordnung, obwohl innerhalb von Tempo-30-Zonen eigentlich keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden dürfen. Das Fahrbahnbenutzungsverbot durch die Blauschilder ist aber nur ein Aspekt der Anordnung, die sie darstellen. Der andere ist das Verbot anderen Verkehrs, als auf dem Zeichen dargestellt, und das ist oft genau das, was man anordnen will. Mangels Fahrbahn kein Verbot, dort zu fahren, aber Verbot anderen Verkehrs auf diesen Wegen, alles bestens.

    In Kürze nehme ich mir die nächste ungünstige Beschilderung vor....

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Die StVB hat die Widmung dann in der üblichen Qualität umgesetzt.


    Schmunzel.

    In meinem Neubaugebiet gibt es auch einen Verbindungsweg zwischen zwei Anliegerstraßen. Laut Bebauungsplan ist der Weg für Rad- und Fußlinge gewidmet. Beschildert war er aber mit Zeichen 239 als Gehweg. Nach einer Mail an die zuständige Behörde wurde daraus jetzt ein Zeichen 240. Ich finde das so in Ordnung, obwohl innerhalb von Tempo-30-Zonen eigentlich keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden dürfen. Das Fahrbahnbenutzungsverbot durch die Blauschilder ist aber nur ein Aspekt der Anordnung, die sie darstellen.


    Genau! Und da entlang dieses Verbindungswegs vermutlich keine Fahrbahn ist, die nicht befahren werden darf, stellt das keinen fahrbahnbegleitenden benutzungspflichtigen Radweg dar (der in der Tempo-30-Zone nicht zulässig wäre), sondern einen Weg für Fußgänger und Radfahrer. Da sehe ich auch nichts zu beanstanden.

    Ich glaube, dass @DMHH unter einer Blauschild-Allergie leidet und seine Abwehrreaktion hier etwas über das Ziel einer gesunden Radfahrer-Blaulolli-Immunität hinaussschießt.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ich dachte ja, dass @Explosiv schon alles zu der Beschilderung gesagt hatte...

    Hi
    auch abseits von Straßen kann man Wege für Fußgänger und/oder Fahrradverkehr so ausschildern. Anderer Verkehr ist dann dort verboten, also auch Reiter und KFZ. Das Anlieger frei ist dafür, damit die Anlieger mit ihren KFZ oder Galoppern ihre Grundstücke erreichen. Dabei ist gewährt, dass sie als Gäste auf diesem Weg den gewidmeten Verkehr, also hier Rad- und Fußverkehr, weder gefährden noch behindern dürfen. Sie sind also nachrangig und zu besonderer Vorsicht verpflichtet-> reduzierte Geschwindigkeit, ggf. Schrittempo bis Stillstand, je nach Situation.

    Man könnte auch Zeichen 260 verwenden, Verbot für Kraftverkehr, mit Anlieger frei. Dann müsste man aber wieder die Geschwindigkeit und den Vorrang der Fuß- und Radlinge gesondert regeln oder darauf verzichten.

    Ich denke, Zeichen 240 mit Anlieger frei kann man so stehen lassen.

    Immerhin braucht man den Weg ja nicht zu fahren, wenn man nicht dorthin will, wo der hinführt.


    Und dann bin ich durch einen Thread im verkehrsportal darauf gekommen, dass man durchaus vernünftig argumentieren kann, dass das Vz 240 (Geh- und Radweg) hier außerdem das Parken verbietet, was bei einer Kombination mit Vz 260 (Kraftfahrverbot) über ein zusätzliches Verkehrszeichen geregelt werden müsste.
    Das ändert natürlich erst recht nichts an meiner Meinung, dass die Beschilderung so in Ordnung ist.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Zitat

    was bei einer Kombination mit Vz 260 (Kraftfahrverbot) über ein zusätzliches Verkehrszeichen geregelt werden müsste.

    Darauf wollte ich auch hinweisen, aber in einer so engen Straße darf man nicht halten.

  • Hi
    zur Zeit läuft eine Diskussion im Verkehrsportal, die für mich einigermaßen schlüssig darlegt, dass es hier kein Parkverbot gibt.
    Laut Gesetz ist die Nutztung des Sonderweges für diejenigen erlaubt, die mit Zusatzzeichen benannt werden.
    Dort steht Nutzung, und das schließt das Parken nicht aus, sondern ein.
    Erlaubt man also durch Zusatzzeichen auch KFZ, den Sonderweg zu nutzen, dürfen die auch darauf parken, wenn nicht andere Regelungen, z.B. bezüglich der Restbreite, dagegen sprechen. Ist KFZ-Verkehr erlaubt, wären das 3,05m Restbreite.
    Es ist mir nicht gelungen, diese Ansicht dort zu wiederlegen und sehe es mittlerweile genauso. Möchte die Behörde dies verhindern, muss sie zusätzlich ein Zeichen 283 oder 286 anordnen.

    bye
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