Die Bedeutung von Signalgebern mit Pfeil-Optiken regelt § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 StVO:
[stvo]An Kreuzungen bedeuten:
(…)
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.[/stvo]
Soll heißen: Wenn ein Fahrzeugführer auf seinem Signalgeber Pfeile sieht, sind jegliche feindlichen Verkehrsströme angehalten, beim Linksabbiegen beispielsweise sowohl der Gegenverkehr als auch eventuell auf der linken Seite kreuzende Radfahrer und Fußgänger.
Für den Radverkehr scheinen allerdings wieder einmal Sonderregeln zu gelten. Weil auf dämlich geplanten Radwegen der Verkehr aus allem möglichen Richtungen rollen kann und darf und soll, werden an einigen Kreuzungen die Baby-Ampeln mit einem kleinen Pfeil ausgestattet, der anzeigen soll, für welche Richtung just dieser Signalgeber gilt:
Ich habe gestern noch ein paar mehr solcher Konstruktionen gesehen, allerdings aus Zeitgründen nicht alle fotografieren können. Ich war tatsächlich versucht, bei so einer Konstruktion erst einmal den bereits oben zitierten Satz anzunehmen, als mir von einem abbiegenden Linksabbieger aus dem Gegenverkehr die Vorfahrt genommen wurde. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 StVO hätte ich aber gar nicht mit Gegenverkehr zu rechnen gehabt.
Ein bisschen wundere ich mich schon: Ist meine Idee, hier § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 StVO anwenden wollen, zu ambitioniert oder dürfte es solche Konstruktionen überhaupt nicht geben?