Am vor nicht allzu vielen Jahren umgestalteten Kieler ZOB Busabfahrtsbereich vor dem Bahnhof ist das ebenso toll, dort wird der Radverkehr mit einer Art Schutzstreifen Radfahrstreifen Strichelstreifen durch die Abfahrtsanlage geführt. Von beiden Fahrtrichtungen, also nach Norden und nach Süden, gibt es dabei eine Aufleitung vom Radweg auf die Fahrbahn, an der meiner Meinung nach eindeutig § 10 StVO zu berücksichtigen ist — und an der auf beiden Seiten wartende Busse stehen und die Sicht verdecken:
Ein Blick am parkenden Bus vorbei offenbart, dass da gerade jemand seine Fahrgäste entladen möchte. Der Blinker hilft an dieser Stelle nicht viel weiter, dem Fahrer stehen hier zwei Bussonderfahrstreifen zur Verfügung, je nachdem, welchen Bereich er anfahren möchte. Dazwischen befindet sich sich dann der Irgendwas-Streifen für den Radverkehr:
In Ermangelung von Sichtverhältnissen, die sein parkender Kollege mit vollem Körpereinsatz unterbindet, passiert immer das Gleiche: Der Radverkehr wird „übersehen“. Das macht eigentlich gar nicht so viel, denn kraft § 10 StVO sind Radfahrer ohnehin Wartepflichtig, aber ich glaube weder, dass das bei der Planung so gewollt wurde noch dass der gemeine Verkehrsteilnehmer das versteht.
Und das passiert dort andauernd:
Nun die bange Frage: Haltet ihr § 10 StVO bei solchen Situationen für einschlägig?