Woche 2 vom 7. bis zum 13. Januar 2019

  • Dass es Vorteile bringt, wenn man *einen* Sicherheitsabstand zwischen zwei Fahrzeugen durch *zwei* Sicherheitsabstände zu stehenden Hindernissen ersetzt, will sich mir nicht so ganz erschließen. Ich werd wohl auch nie kapieren, wozu Radfahrer, und zwar seltsamerweise nur auf der Fahrbahn, einen Raum auf ihrer linken Seite benötigen, der ein Jederzeitiges aus-dem-Stand-einfach-so-ohne-Abfang-Reflex-Umkippen-und-sich-gestreckt-auf-die-linke-Schulter-Ablegen gestatten würde. Beim rollenden Fahrrrad fällt der Körperschwerpunkt aus physikalischen Gründen nach vorne...

    Zum ersten Punkt: Ich weiß nicht so recht, aber ist das jetzt ein Missverständnis oder wirklich so gemeint? Es soll Städte geben, da scheren sich Kfz-Lenker nicht um schraffierte Flächen, was physikalisch möglich ist, wird gemacht/befahren. Und zu dem Abstand: Der kommt doch nicht daher, dass man aus dem Stand 2m nach links umfallen könnte...

  • Leider ist es hier die gelebte Praxis, dass das Tempolimit bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] völlig ignoriert wird (oder völlig unbekannt ist).

    Ich halte ja auch nix vom Gehwegradeln. ;) Aber nicht selten waren diese Wege vorher ja mal [Zeichen 240]. Und da durfte man zwar auch nicht sonderlich schnell, aber wenigstens ein wenig schneller als Schritt fahren. :whistling: Es ergibt keinen Sinn, bspw. an einem klassischen Außerort-Wegelchen auf Schrittgeschwindigkeit zu beharren. Wenn ich mich nicht irre, galt vor der letzten StVO-Änderung nämlich eine "angepasste" Geschwindigkeit. Mir hat eine Pappnase vom ADFC das schon vorgeworfen: "Hinterher dürfen wir hier nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Als wenn das jemals irgendwer überprüfen würde...

    Die Kreisverwaltung Südwestpfalz lässt sich deshalb auch schon über 1 Jahr Zeit, zahlreiche Benutzungspflichten aufzuheben. Wohl, weil man den Wegelchenfans keine Schrittgeschwindigkeit zumuten will...!? :cursing:

    Und die (angepasste Geschwindigkeit) gilt meines Erachtens auch heute noch, denn der 2. Halbsatz (in der Anlage 2 zu Z 239), in dem die Sache mit der Schrittgeschwindigkeit geregelt wird, steht m. E. ebenfalls unter dem Vorbehalt (des 1. Halbsatzes) "Wenn nötig"! Ansonsten hätte man hier meiner Ansicht nach 2 eigene Sätze, statt einen mit 2 Halbsätzen formulieren müssen. Eine Trennung in Halbsätze macht nur dann Sinn, wenn auch beide zusammengehören.

  • Das mit der Schrittgeschwindigkeit ergibt sich nur, wenn man die Grammatik entsprechend auslegt. Im entsprechenden Satz ist ein entscheidendes Semikolon enthalten, über das anderswo schon ausgiebig diskutiert wurde...

    In der Praxis würde ich das jetzt auch nicht so genau nehmen. Mich nervt mehr, dass Kfz-Führer nur sehen, dass da irgendwas Blaues hängt [Zeichen 239], und noch ein weißes Schild mit einem Fahrrad darunter [Zusatzzeichen 1022-10]. Damit sind die 80cm Fußweg* natürlich benutzungspflichtig und der Fahrbahnradler ist zu sanktionieren. Ich wurde an der Stelle schon angehupt und mit einem Rechts-Schlenker auf den superbreiten Radweg hingewiesen.

    *) Ich messe mal genau nach.

  • Das mit der Schrittgeschwindigkeit ergibt sich nur, wenn man die Grammatik entsprechend auslegt. Im entsprechenden Satz ist ein entscheidendes Semikolon enthalten, über das anderswo schon ausgiebig diskutiert wurde...

    In der Praxis würde ich das jetzt auch nicht so genau nehmen. Mich nervt mehr, dass Kfz-Führer nur sehen, dass da irgendwas Blaues hängt [Zeichen 239], und noch ein weißes Schild mit einem Fahrrad darunter [Zusatzzeichen 1022-10]. Damit sind die 80cm Fußweg* natürlich benutzungspflichtig und der Fahrbahnradler ist zu sanktionieren. Ich wurde an der Stelle schon angehupt und mit einem Rechts-Schlenker auf den superbreiten Radweg hingewiesen.

    *) Ich messe mal genau nach.

    Habe tatsächlich das Maßband rausgeholt. Es sind (mit Bordstein) 1,5 Meter. Wenn ich da lang fahre, ist beim ersten entgegenkommenden Fußgänger Schluss. Erst recht bei Geisterradlern. Dank des hohen Bordsteins bleibe ich da doch dankend auf der Fahrbahn.