Es hat ja hier auch niemand Zweifel daran, dass das Verhalten ordnungswidrig war.
Es wird auch nicht ausgeschlossen, dass hier eine strafbare Handlung vorliegt. Sie ist aber nicht nachweisbar.
Wäre eine solche stinknormale Ordnungswidrigkeit (er hat halt zu eng überholt) strafbar, dann bräuchte man keine Bußgeldbescheide mehr.
Warum verweigert die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Überprüfung, ob die strafbare Handlung nachweisbar ist?
Die StA hat im vorliegenden Fall so argumentiert, wie der Verteidiger des Kampffahrers argumentieren könnte, wenn er skrupellos genug ist.
Bei 315c StGB sehe ich
| b) | falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, |
erfüllt. Und die Videoaufnahmen sind so eindeutig, dass man sich über
"grob verkehrswidrig und rücksichtslos"
eigentlich gar nicht mehr streiten muss. Von einer StA hätte ich erwartet, dass sie schreibt, die Einlassungen des Sprinterfahrers seien als haltlose Schutzbehauptungen einzustufen.
Übrigens ist 315c auch dann erfüllt, wenn es sich um Fahrlässigkeit handelt - einzig die Höchststrafe liegt dann bei zwei, nicht bei fünf Jahren.
Aber es wäre eben auch in einer Gerichtsverhandlung zu klären gewesen, ob die Handlungen des Sprinterfahrers auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.
Was diese Justiz immer wieder beharrlich ignoriert: Da steht "Gefährdung" - und eben nicht, dass die Verletzung oder der Tod des Opfers eingetreten sein muss.
"Versetzung gefährdet" heißt nicht "durchgefallen".
"Der Erfolg ist gefährdet" heißt nicht "wir sind gescheitert".
"Sie haben jemanden in Gefahr gebracht" heißt nicht "sie haben jemanden umgebracht".