Alles anzeigenhabs mir jetzt mehrfach durchgelesen und bin offensichtlich zu blöde...
Das Teil hier: [link mapillary]
ist mit
auf voller Breite ein Geh- und Radweg
er ist baulich angelegt. Er ist eine "Nebenfläche" und gedacht und geplant für das Radfahren.
"auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die B-Pflicht oder ein B-Recht angeordnet werden"
ich verstehe nicht, wo da ein rechtsseitiges B-Recht abgeleitet wird.
Weil's so schön ist, spiele ich jetzt mal Verwaltungsrichter: wieso ist das auf ganzer Breite ein Geh- und Radweg? Da sind doch baulich getrennt eine rote Piste und eine graue Piste. Normalweise bedeutet das: rot = Fahrrad, grau = Füße.
Sollen Fußgänger nur auf dem grauen Belag latschen? Hat man was rot gemacht, damit Radfahrer sich auf einem
an ein gewisses Rechtsfahrgebot halten? Was passiert, wenn das Ding in Gegenrichtung freigegeben ist? Radfahrer rechts (auf grau) oder auf rot (also halblinks) oder in ganzer Breite?
Also ich würde da als unbefangener Nutzer sagen: "da hat wohl einer das falsche Schild benutzt, hier hätte
stehen sollen" (seitenverkehrt natürlich).
Und zu dem Zitat von oben möchte ich anmerken: Es lautet
Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
und nicht etwa
Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung auch für den Radverkehr in Gegenrichtung die Benutzungspflicht mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
Meines Erachtens müsste, wenn man ein linksseitiges Benutzungsrecht definieren will, die zweite Version verwendet werden und nicht die erste, denn die behandelt das Linksradeln nur als Unterfall der Benutzungspflicht (man beachte das "auch"!); nach dem "oder" kommt "ein" Benutzungsrecht (auffällig: unbestimmter Artikel im Gegensatz zum bestimmten bei der Benutzungspflicht), aber kein Hinweis darauf, dass das "auch ... in Gegenrichtung" gelten soll.