oha, direkt der Einstieg geht ja gut los mit dem Schutzstreifen:
Damit kann jetzt auch auf ultra-schmalen Fahrbahnen überall Farbe hingekleistert werden. 
Das passierte ja bisher schon: Die Autos bekamen 4,5 Meter, die Radfahrer "was übrig bleibt", was dann dann nicht selten 1 Meter + Gosse war – eine Lösung, die geradezu zum extrem engen überholen aufruft. Die unsägliche Restbreite ist hier jetzt schonmal weg; jetzt muss nur noch die ERA entsprechend geändert werden.
In den Niederlanden dürfen übrigens keine Restbreiten zwischen 3,8 und 4,8 Meter entstehen: In diesen Fällen sind die Schutzstreifen zu verbreitern. Unter 3,8 bleiben die Autofahrer aus Liebe zu ihrem linken Außenspiegel dahinter; über 4,8 ist (zumal die Schutzstreifen selbst 1,7 Meter Mindestbreite haben) genug Platz. Die "vierspurige" Lösung, die den Planern wohl oft vorschwebt erfordert damit mindestens 8,4 Meter Gesamtbreite (in DE legal 7, de Facto 6,5).
Das man in der VWV hierzu keine expliziten Zahlen nennt, sehe ich ebenfalls positiv, denn so müssen die Leute eben doch mal in die ERA gucken und können sich nicht auf veraltete oder missverständlich verkürzte Mindestwerte aus der VWV berufen.
Zitat
Die Bereitstellung angemessener Flächen […] nicht aber streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274).
Das wiederum ist Murks, denn die Einrichtung von Tempo 30 ist in vielen Fällen die beste Lösung.
Ebenfalls weiter Murks ist leider die Regelung zu Tempo 30 vor Schulen und co. Es muss immer noch mit allem möglichen Halligalli abgewogen werden und von der Verlängerung auf 500 Meter ist auch nichts mehr zu sehen…
Hier wäre mein Vorschlag:
"Im Eingangsbereich von Schulen etc. ist die Höchstgeschwindigkeit an allen Straßen auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Nach Möglichkeit ist hierfür die Einrichtung einer 30-Zone zu prüfen; wo dies nicht möglich ist, ist eine streckenbezogene Beschränkung (VZ 274) vorzunehmen. Die Einhaltung der Geschwindigkeit ist strikt zu gewährleisten. eine zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht zulässig, da diese die meist erforderliche Durchsetzung durch bauliche Maßnahmen ausschließen würde. Die Länge dieser Abschnitte ist im Regelfall auf 300 Meter begrenzt, um mehrere Eingänge und/oder dicht folgende Einrichtungen abzudecken, können sie jedoch unbegrenzt verlängert werden."