Die Gehwegbenutzungspflicht für radfahrende Kinder gilt laut LG Ingolstadt (72 O 516/23 V vom 14.06.2024) auch nicht uneingeschränkt. Sobald der Gehweg unbenutzbar ist ...
Interessant, dass es dazu wenigstens Urteile gibt – in der StVO wird ja (anders als bei Fußgängern!) nicht einmal auf den Fall eines völlig fehlenden Gehwegs eingegangen. Interessant wäre dennoch, wie "unbenutzbar" definiert ist. 1,5 Meter zwischen parkenden Autos und Maschendrahtzahn sind sicherlich auch mit einem 24"-Rad kaum zumutbar.