hm.
Das Ausweichen auf den Gehweg würde ich hier analog zum Überfahren der durchgezogenen Mittellinie auf der Fahrbahn mit dem Auto sehen, wenn da jemand vor dir auf der Fahrbahn im Haltverbot parkt/entlädt. Da darfst du letztendlich auch seeeeehr vorsichtig dann doch vorbeifahren. Denn die Alternative besteht im: langen Warten.
Hier an der der Stelle kann man nicht auf der Fahrbahn weiterfahren, da das Betonbord das verhindert. Also muss man anders weiterfahren dürfen: Gehweg.
Wenn man diesen Standpunkt vertritt, dass es nun legal möglich ist, in dieser konkreten Situation auf den Gehweg auszuweichen, dann muss man eben auch keine VZ:
- anordnen und damit begründen
- aufstellen lassen und damit Tätigkeiten des Bauhofs veranlassen
- im SAP/Software alles verwalten/veranlassen
Ich hätte auch weitere Argumente:
Da Radweg und Gehweg jeweils baulich angelegt sind, kann man für die gesamte Strecke kein Z.240 anordnen. Das ist ja blödsinnig, wenn die Beschilderung der baulichen Gestaltung komplett widerspricht.
Z.240 könnte man nur auf den wenigen Metern, wo der Filter wirklich auf dem Radweg steht. Dort könnte man den Gehweg zum gemeinsamen Geh- und Radweg machen. Nur: die Mindestbreite würde durchgehend auf dem gesamten Abschnitt der Anordnung (3m) unterschritten werden. Das wäre dann auch keine Ausnahme mehr.
Ähnlich gilt das für "Gehweg, Radfahrer frei". Auch da gibt's ja Mindestbreiten.
Aber wie gesagt: Filter auf den Radweg: dämlich.
Ansicht, auf Gehweg radfahren sei ok: nachvollziehbar, aber nicht vermittelbar.