Genau das scheint hier auch der Fall zu sein, wie in zahlreichen anderen Kommunen auch. In den großen Städten scheint man es langsam zu begreifen, aber speziell in ländlichen Regionen setzt man sich konsequent über das Recht hinweg.
In der Antwort des Landkreises auf meine Fachaufsichtsbeschwerde wurde auf die Ermessensausübung verwiesen. Dabei scheint man zu ignorieren, dass die VwV-StVO eine ermessenslenkende Vorschrift ist. Es liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde, ob man sich an die Vorschrift hält, sondern es kann im Rahmen dieser Vorschrift ein Ermessen ausgeübt werden.
Ich sehe auch keinen Ermessensspielraum, ob die Kommunen, denen die Aufgabe der unteren Verkehrsbehörde übertragen wurde, nicht an die Umsetzung der VwV-StVO gebunden sind, wenn sie nicht in der Lage sind, ausreichende (und ausreichend geschulte) personelle Ressourcen dafür bereit zu stellen.
Das zweite V in VwV steht nicht für Vorschlag, sondern für Vorschrift.