Auf meiner Internetseite habe ich die Belege für Interessierte ausführlicher zusammengetragen.
Hat denn einer der von dir Angesprochenen/Angeschriebenen zugegeben, dass es tagsüber bei hellem Sonnenschein keine Mitführpflicht gibt? Dass ein Strafgeld wegen nichtvorhandener Beleuchtung also rechtlich gar nicht zulässig ist, wenn die Sichtverhältnisse den Betrieb nicht erfordern?
Ich kenne dazu von Sluka einen Artikel, aber selbst der schreibt ja:
ZitatMan muss diesen Satz zwischen anscheinend entgegengesetzen Sätzen wie »Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.« (Absatz 1 Satz 1) und »Die lichttechnischen Einrichtungen müssen [...] ständig einsatzbereit sein« (Absatz 2 Satz 2) finden und den Zusammenhang richtig interpretieren.