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IX.
Besonders sorgfältig sind die
Zeiten zu bestimmen, die zwischen dem Ende der Grünphase für die eine
Verkehrsrichtung und dem Beginn der Grünphase für die andere
(kreuzende) Verkehrsrichtung liegen. Die Zeiten für Gelb und Rot-Gelb
sind unabhängig von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die Übergangszeit
Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für Kraftfahrzeugströme eine Sekunde
dauern, darf aber nicht länger als zwei Sekunden sein. Die
Übergangszeit Gelb richtet sich bei Kraftfahrzeugströmen nach der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt. In der Regel beträgt
die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50 km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s
bei zul. V = 70 km/h. Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer
Zuflussregelungsanlage aufgestellt werden, sind abweichend hiervon für
Rot mindestens 2 s und für die Übergangssignale Rot und Gelb
(gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens 1 s zu wählen. Bei
verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen ist beim Rücksprung in die
gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit von mindestens 1 s einzuhalten,
ebenso bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung Dunkel
für den Fahrzeugverkehr. Bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen soll bei
Ausführung eines Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die
Mindestsperrzeit für den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.