Und §56(1) StVZO kennt der Herr offensichtlich auch nicht:
Zitat§56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
"Tote Winkel" durch nicht vorhandene oder falsch eingestellte Spiegel sind genau so zu bewerten wie defekte Bremsen.