Aber das wäre auch genau die Frage. Wenn man bejaht, dass es diese besondere Gefahrenlage bei Überschreitung einer bestimmten Kfz-Belastung tatsächlich gibt: Müsste man dann sogar die RWBP anordnen, um den Radfahrer vor sich selbst zu schützen? Immerhin gibt es auch eine Gurtpflicht im Auto und man hat es den Leuten nicht überlassen, selbst zu entscheiden, ob sie den Sicherheitsgurt anlegen oder nicht.
Die Denkfehler dabei sind:
1. Man setzt da voraus, das die Führung de Radverkehrs auf dem Radweg das Unfallrisiko im Vergleich zur Führung auf der Fahrbahn senkt. Der aktuelle Stand der Unfallforschung sagt aber, das eher das Gegenteil zu erwarten ist. Auch bei "guten" Radwegen, die allen Anforderungen der Regelwerke genügen.
2. Eine Korrelation zwischen KFZ-Verkehrsdichte und Unfallrisiko für Radfahrer läßt vermuten, das die Unfallgefahren vom KFZ-Verkehr ausgehen. Was auch die Hauptverursacherquoten in den Unfallstatistiken bestätigen. Ein Rechtsstaat ist aber gehalten , das Verursacherprinzip anzuwenden. D.h in diesem Fall Maßnahmen zu ergreifen, die das Fehlverhalten der KFZ-Führer abstellen. Und nicht die Rechte der Unfallopfer einschränken.
3. Autofahrer werden ebenfalls nicht gezwungen die sichere Autobahn zu benutzen, wenn die Wahl zwischen Dieser und einer gefährlicheren Landstraße haben.