Beiträge von obelix

    Mir ist nicht klar ob der vorfahrtsberechtigte begleitende Radweg an der Straßenkante Hüskenbörde endet oder erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die 30er Straße hat selbst ein Vorfahrt achten Schild noch vor dem endenen Radweg.

    Technisch gesehen endet er genau zu Beginn des Gehwegs mit Radfreigabe, also da wo das neue Schild steht, ansonsten müsste noch vor der Furt ein "Radweg Ende" stehen. In beiden Fällen hättest du aber, wie Fahrbahnradler richtig angemerkt hat, immer Vorfahrt gegenüber der querenden untergeordneten Straße. Selbst wenn das ein reiner Gehweg wäre und du mit dem Auto rückwärts besoffen drüberbretterst, wird ein die Vorfahrt missachtender Fahrer aus der Querstraße immer mindestens eine Teilschuld bekommen. Dass sein Z 205 auch noch vor dem Geh-/Radweg steht und nicht dahinter lässt dann auch absolut keinen Interpretationsspielraum mehr.

    Wieso sollte das eine „Todesfalle“ sein?

    Das ist eine Fahrbahn ohne benutzbaren Radweg. Gibt es zu Hauf. Klar könnte man Tempo 30 anordnen, ist ja schließlich eine Baustelle. Aber doch besser als sich durch Fußgänger mogeln zu müssen oder in der falschen Richtung auf dem Radweg!?

    Problem sind hier die Radfahrer, die eben NICHT die Fahrbahn nutzen und die Radfahrer die das tun „alleine da stehen“ lassen

    Volle Zustimmung. Ansonsten wäre jeder Ortseingang mit Ende eines linken Radwegs auch eine Todesfalle, weil da kaum jemand bereits voll auf 50 runtergebremst hat und man die komplette Fahrbahn queren muss - hier nur kurz einscheren.

    So nach Autobreite scheint da ein Fahrstreifen 2,50 m breit zu sein - die aus meiner Sicht perfekte Breite als Radfahrer, denn dann fährt man bei Seitenabstand nach rechts von 0,80 bis 1,00 m und Eigenbreite von 0,40 bis 0,80 m ziemlich genau mittig des Streifens - leicht zu merken und für Autofahrer ist eindeutig klar, dass sie nur auf dem Gegenfahrstreifen oder zweitem Richtungsfahrstreifen überholen können. Breitere Straßen verleiten dagegen öfter zur Unterschreitung des Mindestabstands, weil die Angst ums "Heilig Blechle" dann fehlt.

    Ein anderer Teil benutzt die Fahrbahn. Ist bei stockendem Verkehr möglich. Wenn hier allerdings frei ist und mit 60 gefahren wird, ist es eine Todesfalle.
    Der "Radweg" weist hier nämlich einen abgesenkten Bordstein auf und verlockt einfach auf die Fahrbahn zu radeln.

    Wenn der Radweg mittels "Radweg Ende" beendet wird, ist das ja auch der gewünschte und bekannte Normalfall. Da man sich bei benutzungspflichtigen Radwegen die Straße (nicht die Fahrbahn) mit dem KFZ-Verkehr teilt, ist das Wiedereinfahren ja ein normaler Vorgang. Man muss nicht anhalten und erst mal alle vorbeilassen, es reicht, wenn man unmittelbar links (Schulterblick) gerade frei ist, bzw. sich der von hinten herannahende Autofahrer darauf einstellen und bremsen kann. Da der Radweg sich in diesem Fall ja den Vorrang mit der Fahrbahn teilt, sind beide Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt (ähnlich wie beim Reißverschlussverfahren). Bei einem nicht-straßenbegleitenden (Z205 und/oder deutlich abgesetzt) ist das natürlich nicht der Fall, da gilt dann § 10, aber den müsste man dann ja schon vorher nicht benutzen.

    Dass sich zu viele Radfahrer vor der Fahrbahn fürchten und sich kaum draufwagen bzw. sich dann nach rechts drücken und eng überholt werden, ist leider eine andere Geschichte. Da hilft wohl nur Aufklärung und Vorbildfunktion.

    Ich wiederhole mich da, aber sei es drum. Es steht doch da, im §37 (2) Nr. 6 StVO. Es kann nur abweichend etwas gelten, wenn es überhaupt etwas gibt, daß dann abweichend gilt. Das hat der Gesetzgeber hingeschrieben. Wenn da nix ist, was *abweichend* gelten kann, gilt Satz 1, also die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr".

    Link

    Ich weiß, das lesen die meisten Radfahrer nicht so gern, weil es sie aufhält. Aber es wird auch klar, wenn man sich die meisten Kreuzungen in Deutschland mit Radweg, aber ohne "Radampel", ansieht, denn andernfalls sind wie bei dem Asozialen da oben im Video Konflikte vorprogrammiert.

    Man muss ja auch bedenken, dass die alte Regelung eine Übergangsfrist über mehrere Jahre hatte. Man kann also davon ausgehen, dass mittlerweile alle Streuscheiben ausgetauscht sind (Verkehrsschau für alle Straßen spätestens alle zwei Jahre! :S), die ausgetauscht werden sollten. Alle restlichen Streuscheiben mit nur Fußgängern drauf sind auch für nur Fußgänger gedacht und gelten seit 2017 nie für Radfahrer, soviel ist sicher. Dafür gibt es auch genügend sinnvolle Anwendungsfälle, z. B.:

    • Ende eines rechtsseitigen gemeinsamen Geh- und Radwegs außerorts, der an eine Hauptstraße am Ortsrand herangeführt wird. Für Fußgänger gilt die Fußgängerampel, um den Gehweg, der auf nur der linken Straßenseite weiterführt sicher zu erreichen, Radfahrer wechseln rechts in den Fließverkehr auf der Fahrbahn. Es wäre sinnlos, wenn Radfahrer hier die Fahrbahnampel, die die links querenden Fußgänger schützt, beachten müssten - selbst im straßenbegleitenden Fall. In so einem Fall umfahren sie den Schutzbereich der Ampel, weil er sich nicht auf die rechte Seite der Straße inkl. Radweg, sondern nur die Fahrbahn erstreckt.
    • Rechtsseitiger gemeinsamer Geh- und Radweg endet innerorts an einer Kreuzung, gegenüber nur noch Gehweg, Radverkehr benutzt ab dort Fahrbahn. In dieser Richtung kombinierte Streuscheibe, damit Kreuzung noch passend gequert werden kann (mit Zeitvorsprung vor Fahrbahnampel geschaltet). In Gegenrichtung nur für Fußgänger relevant, es soll niemand animiert werden, den Radweg falsch herum zu befahren, denn in die Richtung ist es ein Gehweg, also Fußgängerscheibe.
    • Zwei Fußgängerzonen sind durch eine Straße getrennt. Da sich dort nur Fußgänger aufhalten, aber oft viele queren wollen, ist eine breite Furt mit Fußgängerampel installiert. Ein Fußgänger schiebt sein Rad bis zur Fahrbahn, vergewissert sich, dass die Fußgänger rot haben und keine Autos zu sehen sind, und fährt nach rechts in die Straße ein. Klassischer §10 StVO, war hier letztens glaube ich auch Thema. Die Fußgängerampel hat ihn nicht zu interessieren und eine Fahrbahnampel ist aus seiner Position nicht sichtbar. Er befindet sich zwar im Schutzbereich der Fahrbahnampeln, aber er hat den Bereich nicht bei Rot überfahren, denn er fährt ja erst los. Und den Schutzbereich der Fußgängerampel hat er nicht übertreten, denn er ist ab diesem Zeitpunkt ja kein Fußgänger mehr (das ist auch der Trick, um beim Queren Rot nicht abwarten zu müssen - einfach aufs Rad setzen, Fahrbahn queren, wieder absteigen, fertig).

    Ob in solchen nur-Fußgänger-Fällen die Fahrbahnampel gilt oder § 10, das ist ja relativ einfach an der Art der Radverkehrsführung festzumachen: ist sie straßenbegleitend (wie im Video), gilt die Fahrbahnampel. Ist sie das nicht, dann nicht, und man muss mit der gebotenen Sorgfalt vom Straßenrand einfahren. Z. B. kann man von einem nicht straßenbegleitenden Radweg, der hinter Bäumen und tiefer als die Straße, an der er mehr als 5 Meter entfernt entlang führt, die Fahrbahnampeln gar nicht sehen - wie sollte man sie beachten können? Man trifft erst mitten auf der Kreuzung auf ein [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1012-31] und eine reine Fußgängerampel zum [Zeichen 239] auf der Gegenseite - da hat man die Fahrbahnampel längst für 10 oder 20 Meter hinter sich gelassen. Alles andere als §10 wäre hier absurd. Selbiges gilt für ein [Zeichen 205] im Widerspruch zur Fahrbahnampel mit [Zeichen 306], in diesem Fall befindet man sich gar nicht auf der Straße, die die Fahrbahnampel hat.

    Auf der anderen Seite ist bei einer Ampel wie im Video so eine Möglichkeit für § 10 gar nicht da - man kann nirgends einfahren oder anfahren, bzw. der Fahrer dort tut es nicht, sondern fährt weiter auf dem straßenbegleitenden Radweg. Man könnte höchstens argumentieren, dass hier - ähnlich zu einem freilaufenden Rechtsabbieger ohne Ampel - der Schutzraum der Kreuzung rechts umfahren wird, das ist hier aber höchst zweifelhaft, weil er ja genau wie die Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. Man sieht es zwar nicht so gut, aber ich vermute einfach mal, dass die Radfahrer von links aus eben dieser ohne Ampel untergeordneten Einmündung kommen.

    Grundsätzlich kann man denke ich festhalten:

    • Radverkehrsanlagen verkomplizieren die eigentlich einfachen und sinnvollen Regeln der StVO enorm, schaffen neue Unklarheiten, und das alles nur, um Fahrräder von den Straßen fernzuhalten.
    • Wenn man schon unklare Situationen zum eigenen Vorteil ausnutzt, sollte man dabei wenigstens so klug sein, das nicht auch noch als Beweismittel hochzuladen, nicht dass mal jemand auf die Idee kommt, Anzeige zu erstatten...
    • Wer so grausame Pseudo-Hupen benutzt und sich damit auch noch den Weg freiklingeln will, darf gerne mal in eine ausgedehnte Polizeikontrolle rauschen. :evil:

    Für die Zwischenzeit bis zu einer erreichten Entscheidung kann für kurze Strecken (also bis zur nächsten Einfahrt, die kein Schild hat, von der man dann im Fall des Falles natürlich auf die Straße gekommen ist) oder wenn man gerne Prinzipien reitet, auch ein Blick in §25 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 StVO hilfreich sein:

    Zitat

    Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. [...] Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

    Dabei würde ich aus Sicherheitsgründen (kaum jemand kennt diese Regeln und rechnet auf solchen Straßen mit Leuten, die sie befolgen) das Rücklicht des Rads anschalten und das Rad links des Körpers führen statt wie üblich rechts, um etwas Knautschzone zu haben bzw. Abstand zu fördern.

    Könnte natürlich sein, dass die Stadt dann plötzlich [Zeichen 259] aufstellt, aber dann hast du zumindest ein Jahr Zeit. ^^

    Interessante Bemerkung am Rande: das Befahren mit dem Rad einer durch [Zeichen 254] gesperrten Straße kostet mindestens 25 Euro, das Befahren einer Kraftfahrstraße nur 10 Euro.

    Dummerweise treten die Probleme erst auf, seitdem die Teile dort hin gepinselt wurden ...

    Im Prinzip ist Seite 7 und 8 ja die eigentliche Begründung - da man den Streifen nicht nutzen muss, kann man durch ihn auch nicht belastet werden und darf nicht klagen. War leider zu befürchten, aber danke trotzdem, dass du es versucht hast!

    Interessant ist hier aber der Vergleich mit den benutzungspflichtigen breiteren Radstreifen und dem Rechtsfahrgebot: nahezu überall werden Schutzstreifen mit den gerade noch erlaubten Mindestmaßen (obwohl zumindest laut Dietmar Kettler das Mindestmaß 1,25 m nur für kurze Engstellen erlaubt ist und nicht flächendeckend) markiert oder sind sogar noch Altbestände mit 1,00 m oder weniger. Es steht allerdings nirgends, dass nicht auch beliebig breitere Schutzstreifen markiert werden dürften - und genau bei diesen breiteren Streifen von 2,00 oder 3,00 m würde dann der Bußgeldtatbestand verwirklicht werden können, wenn man links davon fährt. Da es allerdings wahrscheinlich nirgends so breite und sinnvolle Schutzstreifen gibt, die ihren Namen dann zu Recht tragen würden, gibt es auch keine entsprechenden Bußgelder bzw. Gerichtsverfahren, die mehr als ein allgemeines "Benutzung des Streifens und Rechtsfahrgebot fallen häufig, aber nicht zwingend zusammen" zu Tage fördern könnten.

    So gesehen ist es schon wieder ein Glück, dass viele Verwaltungen so radfahrerfeindlich eingestellt sind und immer noch 1,00 bis 1,25 m markieren - die perfekte Abstandsmarkierung nach rechts, und man fährt im Regelfall leicht links des Streifens und im Parkfall deutlich links davon. Schlimmer fände ich z. B. 1,80 m, da käme man dann in die missliche Lage, entweder am äußersten linken Rand des Streifens zu fahren und zu eng überholt zu werden oder aktiv links davon zu fahren und ein Bußgeld zu riskieren.

    Und seh nur ich das so, oder klingt da wirklich ein "wir befördern Fahrgäste, fahren Sie gefälligst nicht auf der Fahrbahn!" durch?

    Klingt durch? Das schreiben sie ja sogar explizit: "Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass gerade Radfahrende unsere Fahrzeuge, bewusst oder unbewusst, behindern und/oder sich nicht regelkonform verhalten." und "Werden diese nicht genutzt, sollte man allerdings darüber nachdenken, zukünftig Finanzmittel sinnvoller zu verwenden. Zudem verkehrte der Bus aufgrund des unnötigen Verhaltens des Radfahrers mit erheblicher Verspätung, was unsere Fahrgäste mit großer Wahrscheinlichkeit nicht begeistert hat."


    Das ganze ist derart absurd, ich wüsste gern, wie sowas vor Gericht beurteilt wird.

    Das kommt wohl auf die genaueren Umstände an. Ich will jetzt nichts unterstellen, aber ich fühle mich z. B. auch durch hinter mir fahrende LKWs oder Busse unwohl und habe das Gefühl, das wäre zu wenig Abstand und zu bedrohlich, hohes Motorengeräusch etc. - tatsächlich ist es aber in den allermeisten Fällen so, dass der Abstand mehr als ausreichend war, der Fahrer Rücksicht genommen hat und er für die Automatik und deren Gangwahl z. B. am Berg auch nichts kann. Das müsste man dann immer im Einzelfall betrachten, mit Zeugen (nicht vorhanden oder unzuverlässig), Video (nicht immer verfügbar und nicht direkt "wie in echt") und der Umgebung.

    Grundsätzlich kann dich natürlich niemand dazu zwingen, auf freigegebenen Gehwegen oder nicht-benutzungspflichtigen Radwegen statt der Fahrbahn zu fahren. Auf der Fahrbahn gibt es auch keine Mindestgeschwindigkeit, und grundloses Langsamfahren nach §3 Abs. 2 StVO betrifft nur Kraftfahrzeuge. Die einzige Rücksichtspflicht, die du beachten musst, ist §5 Abs. 6 Satz 2 StVO - Faustregel aus Urteilen: wenn du für mehr als drei Minuten mindestens drei Fahrzeuge hinter dir in einer Schlange anführst, die alle überholen wollen, aber nicht können, UND es eine geeignete Stelle (z. B. Haltebucht) gibt, an der du langsamer werden oder kurz halten kannst, DANN musst du das auch tun, ansonsten kann nach Tatbestandsnummer 105148 ein Verwarngeld in Höhe von EUR 10,00 ausgesprochen werden... also Vorsicht! ^^ Allerdings wäre das bei der geschilderten Strecke von 500m nur möglich, wenn du 10 km/h radelst und der Gegenfahrstreifen auf der kompletten Strecke voller Autos ist.

    Allerdings ist es generell keine gute Idee, sich quer vor den Bus zu stellen (ich unterstelle mal nicht, dass du das getan hättest), weil das sehr leicht durch Zeugen (Passagiere, die ungern zu spät kommen) bestätigt werden kann und eher als Nötigung gewertet wird als zu dichtes Auffahren (vor allem wenn du nicht Mitfahrer im Auto/auf dem Rad hast, die durch das dichte Auffahren starke Angst bekommen haben) - selbiges gilt für das zur-Rede-stellen des Fahrers. Eine Einsicht ist in so einer hitzigen, stressigen Situation sowieso nicht zu erwarten, zumal nicht vor allen Fahrgästen, die vielleicht schon verärgert über den Radfahrer vor ihnen reagiert haben. Ein schnelles Foto (nur wenn das Rad steht und wenigstens ein Bein am Boden ist) zur Dokumentation reicht völlig aus. Im Prinzip würde auch das Kennzeichen alleine ausreichen, weil das Busunternehmen ja detaillierte digitale Fahrtenbücher führen muss (genau wie bei LKW-Fahrern) und der Fahrer damit problemlos rückidentifiziert werden kann, aber ich weiß nicht, ob das nicht erst im Strafverfahren erzwungen werden kann.

    Ich würde an deiner Stelle auch keine Zeit und Energie mehr an das Unternehmen direkt verschwenden, außer vielleicht für negative Bewertungen auf den üblichen Portalen. Man wird dich immer mit Standardfloskeln abspeisen und der Fahrer wird nie einen Verstoß zugeben, wieso sollte er sich auch selbst belasten? Und wenn du ihm einen eindeutig nachweisen kannst, dann ist sowieso Polizei bzw. Staatsanwaltschaft der richtige Ansprechpartner und nicht das Unternehmen selbst.

    bei 2,25m kann ich diese Aufregung um die Radfahrstreifen noch viel weniger nachvollziehen.

    Würde ich dort fahren? ja.

    Würde ich dort ein 10-jähriges Kind fahren lassen, das auch sonst auf Radwegen unterwegs ist? ja.

    Kommt natürlich drauf an, aus welcher Situation man darauf schaut: wenn vorher ein 1,50-Meter-Radweg da war, dann ist das eine Verbesserung. Wenn man aber rein von der neuen Situation aus urteilt, dann ist es weiterhin verbesserungswürdig:

    • Es sind zwei breite (ich schätze mal 3,50 m) Fahrstreifen auf der Fahrbahn vorhanden. Wieso ist der Radstreifen nicht ebenso breit, oder alle drei Streifen je 3,00 m breit? Kein normales Fahrzeug darf breiter als 2,55 m sein, und Parken ist dann erlaubt, wenn 3,00 m Restbreite freibleiben. Man kann also daraus schließen, dass selbst für LKW drei Meter ausreichen. Zumal das ja Tempo 50 ist, also keine Autobahn oder Kraftfahrstraße.
    • Der Breitstrich wird von Autofahrern optisch als Fahrbahnbegrenzung angesehen und die Regeln für den Abstand werden missachtet. Das steht in den Twitter-Kommentaren ja ebenfalls drin, dass das beim Befahren so festgestellt wurde. Ein Fahrrad von 0,80 m Breite mit 1,00 m Mindestabstand nach rechts und 1,50 m Überholmindestabstand sind bereits 3,30 m, also 0,80 m linksseitig des Breitstrichs ist freizuhalten beim Überholen bzw. Vorbeifahren. Ein LKW von 2,55 m Breite müsste also faktisch den linken Begrenzungsstrich nahezu berühren, um ausreichend Abstand zu halten. Wie wahrscheinlich wird das gemacht werden? Und im Fall von Kindern, älteren Leuten, unsicheren Fahrern, Wind usw. müsste er den Fahrstreifen wechseln, und zwar jedes Mal.
    • Die Minifurten für indirektes Linksabbiegen muss man eigentlich nicht mehr kommentieren. Ich würde gerne den Aufschrei sehen, wenn auf einer gewöhnlichen Straße ein Streifen für direkte Linksabbieger nur einen Kleinwagen fassen würde und bereits ein LKW oder Auto mit Anhänger die Geradeausfahrer blockieren würde. Man würde zu Recht von Schildbürgertaten sprechen. Aber bei Fahrradfahrern kann man das ja machen, die fahren ja eh niemals zu zweit oder gar als Familie.

    Die aus meiner Sicht günstigste Lösung hier wäre folgende gewesen: Linker Streifen 2,75 m, rechter Streifen 3,25 m, einseitig begrenzte Sperrfläche (mit Warnbaken linksseitig) 1,00 m (Radfahrer können sie zum Überholen mitbenutzen, Radstreifen 2,25 m. Dabei haben KFZ weiterhin doppelt so viel Platz wie Fahrräder, aber die Abstände werden zwangsweise eingehalten, LKW können weiterhin überall fahren und das Sicherheitsgefühl für Radfahrer steigt. Nebenbei ermöglicht es auch sicheres Überholen Rad/Rad, was in den Twitter-Kommentaren eher gar nicht thematisiert wurde (das ist aktuell nicht möglich, ohne den Streifen zu verlassen).

    Das Problem muss man dann auf der *linken* Seite des Streifens lösen. Rechts jedenfalls würde auch eine einheitliche Befestigung bis unmittelbar an die Bordsteinkante den Pendelraum nicht vergrößern können, weil man diese Fläche gar nicht mit den Reifen berollen kann, ohne dabei gleichzeitig auch den Luftraum über der Bordsteikante zu verletzen.

    Ich hatte dabei das Urteil VG Bad Neustadt Az. 3 K 372 18.NW vom 5.7.2019 im Kopf, dabei ging es auch um das Befahren von Gehwegen (bzw. eigentlich um eine Verwaltung, die dem nicht ausreichend abgeholfen hat). Daraus aus der Begründung:

    Zitat

    "Des Weiteren kann ausnahmsweise in Notlagen ein kurzzeitiges Ausweichen auf einen Seitenstreifen gerechtfertigt sein, um etwa eine Kollision im Begegnungsverkehr zu vermeiden. Ein kurzfristiges Befahren der Gehwege darf aber auch in Zwangslagen im Sinne eines rechtfertigenden Notstandes jedenfalls nur ausnahmsweise unter äußerster Sorgfalt und sofortiger Anhaltebereitschaft und jedenfalls nicht zum Zweck des rascheren Vorankommens im fahrenden Verkehr erfolgen [...]"

    Im normalen Fahrverkehr stimme ich dir zu, die Gehwege und damit auch der untere Bereich sind tabu. Entsteht jetzt aber - unverschuldet, also durch das Handeln anderer - eine Notlage, dann wäre ein Ausweichen nach rechts und gleichzeitiges Abbremsen dem zweiten Satz nach gerechtfertigt, wenn dabei kein Fußgänger gefährdet wird (z. B. weil weit und breit keiner zu sehen ist) und die Alternative dazu ein Zusammenstoß wäre. Beispiele hierfür wären auf engen Straßen besagter Gegenverkehr oder auf breiteren ein Überholer, der mit zu wenig Seitenabstand einschert und den Radfahrer abdrängt (z. B. auch mit Anhänger). Dass das nicht andauernd vorkommt, ist klar. Aber wenn es mal vorkommt, dann sollte das Ausweichmanöver nicht erst recht zum Sturz führen.

    Sowohl gerechtfertigte Notlagen als auch simple fahrlässige oder absichtliche Verstöße gegen Vorschriften dürfen ja nicht einfach an Ort und Stelle durch die Infrastruktur geahndet werden - ansonsten könnten wir ja auch Überholverbote durch Krähenfüße auf der Mittellinie oder Geschwindigkeitsübertretungen durch Öl in der Kurve lösen... ;)

    Abgesehen davon, müsste nicht ein Rennrad mit 40cm-Lenker bei den 30+ cm aus dem Foto hier bereits Probleme bekommen (aber mehr am Gully als durch das Pflaster)?

    Der zum Fahren benötigte Verkehrsraum wird immer an der breitesten Stelle des Fahrzeugs bemessen. Das ist beim Rad idR das rechte Lenkerende bzw. der rechte Ellenbogen. Dieser Punkt befindet sich 1/2 Fahrzeugbreite neben dem Reifenaufstandspunkt. Insofern spricht nichts dagegen, die Fläche, die man mit den Reifen nicht ohne Verlassen des Luftraums des Streifens befahren kann, als Gosse zu grstalten.

    Das bezieht sich aber auf den Schutz der angrenzenden Verkehrsräume, die ja mit der breitesten Stelle (auch im lichten Raum) nicht überfahren werden dürfen. Also die unsichtbare Trennwand, die den Gehweg schützt. Das ist der Regelfall, wenn alles gut läuft.

    Zum Schutz der Radfahrer selbst muss aber doch die Fahrbahn ausreichend breit und befestigt sein, immer unter der Hinzunahme der möglichen Pendelbewegungen oder Ausweichhandlungen bei Hindernissen (z. B. Personen treten auf die Fahrbahn, Gegenverkehr steuert zur rechten Seite, Lastwagenauflieger schwenkt aus beim Linksabbiegen). Solche Situationen würden bei einer unbefestigten Fahrbahn, Höhenunterschieden, Rinnen usw. dann schnell zum Sturz und zu Verletzungen führen - müssten also mindestens mit Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) ausgestattet, besser aber behoben werden.

    Es kommt natürlich immer auf die tatsächliche bauliche Ausgestaltung an, aber Fahrräder und Kraftfahrzeuge sind in dieser Hinsicht nicht gleich aufzufassen - es gab auch mal ein Urteil zum Ausweichen aufs (unbefestigte) Schotter-Bankett bei Begegnungsverkehr KFZ-Fahrrad - dort wurde dem KFZ-Führer das Ausweichen auferlegt, weil ihm der Wechsel zwischen befestigt und unbefestigt und zurück im Gegensatz zum Fahrrad leichter und ohne Unfall-/Sturzgefahr möglich war. Das gleiche gilt ja auch bei seitlichem Bewuchs (Gras, Sträucher) - der muss so gemäht werden, dass die Fahrbahn komplett frei ist, auch wenn theoretisch durch den Seitenabstand die Pflanzen gar niemand berühren würde - aber eben im Notfall dann doch schon.

    Der Schutzstreifen ist (ohne Markierung) 120cm breit

    die Regenablaufrinne ist 35cm breit

    Wie ist denn die Restfahrbahn bemessen? Also vom Mittelstrich bis zur Gosse im vorderen Bereich (sowie auf der Gegenseite)? Das ist evtl. aufschlussreich, wenn da dann gerade Werte wie 2,5, 3,0, 3,5 m rauskommen plus Gosse, dann kann man wohl eher argumentieren, dass da unfair gehandelt wurde. Durch das was Epaminaidos geschrieben hat, aber leider nicht vor Gericht.

    Einen kleinen Vorteil kann man eventuell noch sehen, wenn man wirklich nach dem positiven schaut: bei einer Breite von 1,00 bis 1,25 m kann man den Strich als Leitlinie sehen und guten Gewissens links davon fahren, um den Abstand nach rechts einzuhalten. Bei einer Breite von 1,50 bis 2,00 m fährt man zwangsweise rechts vom Strich (außer die ganz hartgesottenen), wenn auch nicht viel, und die Gefahr für Engüberholer, die sich optisch an der Markierung orientieren, steigt.

    Mir hat hier auch schonmal jemand versucht zu erklären, dass die Radfahrer sich aufregen würden, wenn die [Zeichen 241-30] entfernt würden und sie die "Radwege" nur noch benutzen dürften und nicht mehr benutzen müssten. Habe ich auch nicht verstanden.

    Hier gibt es einen neuen Geschlicklichkeitskurs für die Fahrradprüfung (bislang ohne [Zeichen 241-30]).

    Der farblich gut getarnte abgesetzte Schachtdeckel auf der Innenseite ist dann noch das i-Tüpfelchen auf der wilden Kurvenfahrt. :evil:

    Wenn nicht so eine perfekte und sichere Fahrbahn links daneben wäre, müsste man fast vermuten, dass es Unfähigkeit im Straßenbau ist - so sieht es eher nach zukünftiger Kundenakquise für die lokalen Ärzte und Sanitätshäuser aus.

    Also darf ich auf Fahrbahnen sehr oft nun nicht mehr Rad fahren?

    Doch, wenn ich alle 30 Sekunden rechts heranfahre...

    Das was KleverRadfahrer angesprochen hatte, ist grundloses Langsamfahren, findet sich in § 3 Abs. 2 StVO und betrifft nur Kraftfahrzeuge:

    Zitat

    Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

    Da gab es mal ein Urteil, wo diese an sich eher unbedeutende Vorschrift durchexerziert wurde, und da wurde festgestellt, dass - sofern man nicht einen der zahlreichen Gründe wie Personen am Straßenrand, Witterungsverhältnisse, Sonnenstand, schlechten Fahrbahnbelag, häufige Hindernisse, unübersichtlichen Straßenverlauf, Gefahrschilder, Beladung usw. geltend machen kann (also im Prinzip nur, wenn man es wirklich darauf anlegt) - sich grundloses Langsamfahren dann nachweisen lässt, wenn man über längere Zeit weniger als die Hälfte der maximal erlaubten Geschwindigkeit fährt. Ich glaube im Urteil ging es um jemanden, der außerorts auf übersichtlicher Straße 40 gefahren ist, aber da bin ich mir nicht mehr sicher.

    Das andere, das auch für Radfahrer gilt (nämlich für alle langsameren Fahrzeuge) ist § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVO:

    Zitat

    Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

    Da gab es natürlich auch schon Urteile dazu, und dort wurde festgestellt, dass "mehrere" Fahrzeuge eine Schlange von mindestens drei unmittelbar folgenden Fahrzeugen bedeutet; und dass eine "Hinterherfahrzeit" aller drei Fahrzeuge von drei Minuten noch verkraftbar ist. Außerdem muss die Stelle geeignet sein, also z. B. muss das Halten überhaupt erlaubt sein und zugleich sicher. Ein Beispiel wäre etwa eine sehr schmale Straße bergauf, wo an den übersehbaren Spitzkehren (die üblicherweise sehr viel breiter sind als die Straße davor oder danach) mit mehr Platz dann gehalten werden kann, um die Fahrzeuge dahinter durchzulassen, damit sie nicht 20 Kilometer mit 10 km/h fahren müssen.

    Rein technisch betrachtet würde das eigentlich auch viele Traktoren und LKW mit Hänger betreffen, wenn sie auf Straßen mit 100er-Limit unterwegs sind - ich habe aber noch nie auch nur einen einzigen Fahrer so handeln sehen. Ich denke mal, die meisten kennen das nichtmal, geschweige denn die Regeln dazu.

    Wenn man rein vom Gesetz ausgeht, dann gilt ja, dass offensichtliche Situationen nicht nochmal beschildert werden dürfen. Ein normaler Gehweg darf also sowieso kein [Zeichen 239] erhalten, nur in unklaren Zweifelsfällen (z. B. am Ende eines vorherigen [Zeichen 240], auf alleinstehenden Wegen/Straßen oder wenn es durch Missachtung zu mehreren Unfällen gekommen ist). Weiter stehen die Verkehrszeichen "regelmäßig rechts", d. h. man kann davon ausgehen, dass sie links des geregelten Raums stehen. Schließlich können Bodenmarkierung, unterschiedliche Farben, Trennstriche, Absätze usw. Indizien auf eine bestimmte Regelung sein, aber für sich allein sind sie bedeutungslos, es zählen allein die Schilder.

    In diesem Fall ist also relativ eindeutig: Normaler Radverkehr auf der Fahrbahn (mit Kopfsteinpflaster), dann Parkstreifen, dann ein sehr schmaler Gehweg mit Radfreigabe in Schrittgeschwindigkeit für Leute ohne Zeitdruck, aber mit Rückenschmerzen, und schließlich noch ein etwas breiterer klassischer Gehweg, auf dem nur Kinder fahren dürfen. So gesehen eigentlich eine recht gute Regelung - wenn sich alle dran halten. Ich kann den Artikel wegen Paywall nicht lesen, aber das scheint ja auch das Problem dort zu sein, dass die Leute das eben nicht wissen, oder? Da würde vielleicht ein Hinweisschild helfen, wenn man schon keine Polizeikontrollen machen will.

    Die Österreicher haben ihre eigene StVO.

    Danke, das stimmt natürlich. Die ist in dem Punkt allerdings sogar noch strenger als die in Deutschland:

    (1) Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des § 76 werden dadurch nicht berührt.

    Dafür schreit dann §75 (außer dem neuen Absatz 11 zu COVID-19) sehr deutlich, dass Fußgänger die Autoverkehr gefälligst nicht stören sollen und schauen können, wo sie bleiben...

    Bezieht sich das dann eigentlich auf den gesamten Bußgeldkatalog oder nur die Fahrverbots-Anteile? In den Nachrichten geht es ja hauptsächlich um die 21-km/h-Regelung, aber es wurden ja auch einige andere Bußgelder, z. B. für Parken und Halten auf Schutzstreifen erhöht oder überhaupt erst eingeführt. Ähnliches beim Überholabstand, ohne das neue 30-Euro-Bußgeld könnte man sich die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten sowieso sparen, weil dann zwar ein Vergehen festgestellt werden kann, aber außer einer kostenlosen Ermahnung nichts rumkommt...

    Ich dachte erst, das wäre Satire, aber es ist wohl wirklich ernstgemeint: ein Malbuch für Kinder, herausgegeben von der IPA (International Police Association) Sektion Österreich. Hier die entsprechende Seite: "Tamara steigt aufs Fahrrad und schaltet das Licht ein. Sie fährt schön am rechten Fahrbahnrand." - und auf dem Bild fährt sie dann 20 cm vom Bordstein entfernt. Dafür kriegt sie auch gleich die Quittung durch einen Engüberholer, aber Hauptsache der Schulranzen leuchtet so schön! <X

    Das ganze Buch ist abenteuerlich bzw. grob fahrlässig, wenn es tatsächlich Kindern vorgelesen werden sollte...

    • Seite 6: Aufrüstung des Kinds mit Reflektorburka, vermutlich weil Autofahrer sie sonst auf dem Gehweg oder an der Ampel umsemmeln. Irgendwann sind dann alle so daran gewöhnt, dass sie Bauarbeiter an Straßenbaustellen und LKW-Fahrer bei Pannen direkt ummähen und nichtmal mehr vom Smartphone hochschauen dabei.
    • Seite 7: Bei Schnee kann man natürlich nicht Radfahren. Hoffentlich lesen das die finnischen Kinder nicht, die den ganzen Winter über bei zweistelligen Minusgraden und dauerhafter Schneedecke täglich zur Schule fahren...
    • Seite 10: Zebrastreifen erst dann überqueren, wenn ein Verkehrslotse alle Autos gestoppt hat? Dann könnte man sich den Streifen auch sparen... ein Armutszeugnis. Der Schulweg war aber vermutlich relativ lang, weil in der ganzen Zwischenzeit die Nachbarin entweder geschrumpft oder die Mädchen gewachsen sind... ^^
    • Seite 11: Wer kein reflektierendes Armband trägt, begeht im Prinzip Suizid und darf sich dann auch nicht beschweren!
    • Seite 18: Auch im Sommer ist Uniform stets zu tragen! Dass in der StVO steht, dass Fahrzeugführer bei blendender Sonne so langsam fahren müssen, dass sie weiterhin alles sehen können, als würde die Sonne nicht blenden - geschenkt. Auf Seite 21 ist dann nochmal die volle Montur zu sehen, könnte auf den ersten Blick auch ein Kampfradlerbattaillon aus dem zweiten Weltkrieg sein, nur das Gewehr fehlt noch.
    • Seite 23: § 3 Abs. 2a StVO, vollkommen egal! Wenn es nicht der Ball ist, sondern das Kind, dann wäre natürlich auch das Kind Schuld, Bremsen ist einfach unmöglich!
    • Seite 27: Diese verdammte Sonne, hat einfach so einen unschuldigen Autofahrer zum Unfall getrieben! Zum Glück ist dem Helm nichts passiert, die Kosten für den Totalschaden am Auto wird dann der rücksichtslose Radler sicher gern übernehmen. Zeichen 205 glitzert und funkelt lustig in der Sonne und konnte dadurch natürlich nicht wahrgenommen werden, anders als Schulkinder, die sogar nur so gesehen werden können.

    Ich wundere mich auch, warum es [Zeichen 274.1] werden soll und nicht Tempo 30 als Streckenbegrenzung. In der Skizze ist auch die Salztorscontrescarpe nicht enthalten, sondern da soll anscheinend Tempo 50 bleiben.

    Evtl. wegen § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO in Kombination mit §45 Abs. 9 Satz 4 StVO: Tempo-30-Zonen können auch ohne konkrete überdurchschnittliche Gefahrensituation in nicht-überörtlichen Wohn- und Geschäftsstraßen angeordnet werden - für Tempo 30 normal ist aber eine konkrete Situation erforderlich, z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Altenheime, und da ist die Länge auch ziemlich begrenzt.

    Baden-Württembergs Verkehrsminister, Winfried Hermann, ist eine solide Quelle für solche Sachen, da er gerne auf frisch eingeweihten Radwegen für die Kamera posiert und das dann auf seinem Twitter-Account postet. Ein paar Beispiele:

    • 600m Lückenschluss bei Kirchentellinsfurt: so schmal, dass selbst beim Pressefoto sich alle an den Rand drängen statt gemütlich nebeneinander zu fahren, dazu laut Kommentaren mehrere Kurven, anhaltepflichtige Straßenquerungen und eine schöne Böschung, auf der man bei Ausweichmanövern dann runterbrettern kann.
    • Radweg an der L385: Neben einer gut ausgebauten und asphaltierten Straße wird ein Schotterweg als Lückenschluss gefeiert - gut, dass alle abgebildeten zum Business Casual dann auch Helm tragen und Treckingbike fahren (gefedert)
    • Radweg an der L333: Nach einem Jahr und 1.400.000 Euro kommt ein 2,4 km langer Weg raus, auf dem faktisch maximal zwei Radfahrer nebeneinander fahren können oder sich begegnen, wenn man nicht im Peloton fährt wie Winne - aber die identischen roten Räder zeigen ja sowieso, dass hier ein Team von Radsportprofis fährt!

    Ich spare mir jetzt, die Bilder von Andi Scheuer rauszusuchen, wo er in voller Montur für 500 Meter Wegstrecke aufsteigt. ;)

    Beim Abklappern deiner Links bin ich auf diesen Video-Beitrag von 2013 gestoßen: "Pilotprojekt Fahrradschutzstreifen außerhalb von Ortschaften"

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    Minute 2:09, Sprecher sagt "Beim Überholen muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter gehalten werden", Auto überholt mit geschätzt knapp unter einem Meter... ^^ Bei dieser engen Straße sind die Schutzstreifen ja besonders perfide, denn eigentlich dürfen sie von KFZ nur im Begegnungsverkehr und beim Abbiegen benutzt werden, nicht zum Überholen (das ist kein ausreichender Bedarf, man kommt ja auch ohne Überholen voran). Also sind sowohl die Überholvorgänge bei 1:53 (Schutzstreifen überfahren, obwohl kein Bedarf) und 2:09 (Abstand zu gering, da Schutzstreifen nicht überfahren wurde) illegal. Das mit den Kurven und Kuppen bei 1:33 ist auch etwas seltsam, da man ja in diesen Situationen durch die enge Kernfahrbahn (man stelle sich vor, der Schutzstreifen wäre Lava) nach StVO sowieso so langsam fahren muss, dass man in der halben übersehbaren Strecke jederzeit anhalten kann - da gibt es also auch keinen Bedarf, den Streifen zu überfahren.

    Es ist aber ein entscheidender Unterschied, ob rechts vom Schutzstreifen Autos parken (>Dooring-Gefahr) oder eine freie Fläche sich befindet, die auch von Fußgängern nur sehr wenig benutzt wird.

    Und es ist im ersten Fall ein Unterschied ob ein breiter (mindestens 50 cm) Abstandsstreifen zu den parkenden Autos markiert ist, oder nicht. Und ob die Fahrzeuge tatsächlich ihre Parkmarkierung einhalten.

    Geht man von sich absolut korrekt verhaltenden KFZ-Führern aus, hast du völlig Recht und es wäre kein Problem, dann weiter rechts zu fahren. Leider ist es so, dass wenn du in dem gezeigten Streifen (ohne parkende Autos) mittig fährst, die meisten Autos einfach so dran vorbeifahren, als wäre die linke gestrichelte Linie eine undurchdringbare Mauer - der Abstand zum Auto ist also genau der restliche Teil des Schutzstreifens minus zwanzig Zentimeter des Außenspiegels. Selbst wenn du (0,75 m breit) also ganz weit rechts fahren würdest, hättest du nur gut 50 cm Abstand zu den dich widerrechtlich überholenden Autos. Da reicht ein kleiner Schlenker (z. B. durch Schlagloch oder ein auf die Straße laufendes Tier), damit es kracht. Wenn du dagegen links auf der Linie fährst, verstehen die KFZ-Führer, dass sie zum Überholen das Lenkrad benutzen müssen.

    Ich sehe hier in der Gegend des Öfteren Radfahrer, die sich auf extrem untermaßige uralte Streifen drängen (lassen), und dementsprechend oft zu eng überholt werden. Ich habe noch nie gesehen, dass andere Autofahrer in so einem Fall auf der Gegenspur überholt haben oder hinter dem Radfahrer geblieben sind - es ist optisch einfach enorm verlockend, weil es aussieht, als wären es zwei getrennte Streifen und der eigene wäre frei. Deswegen hießen die Streifen wohl früher auch Suggestivstreifen - sie haben den Autofahrer unbewusst dazu aufgefordert bzw. gedrängt, zu eng zu überholen.

    Durch Corona und Stuttgarter Straßenfeste evtl. etwas untergegangen: seit einigen Monaten soll es in einigen Städten und Gemeinden Baden-Württembergs Schutzstreifen außerorts geben, in Erprobung bis 2021.

    Hat vielleicht jemand schon ein Exemplar in freier Wildbahn gesehen? Folgende Gemeinden sind angeblich dabei:

    Zitat

    Innerorts: Stadt Baden-Baden, Stadt Emmendingen, Stadt Friedrichshafen, Landkreis Karlsruhe, Stadt Karlsruhe, Landkreis Konstanz, Stadt Konstanz, Stadt Lörrach, Stadt Mühlacker, Stadt Oberndorf am Neckar, Stadt Ostfildern, Stadt Wangen im Allgäu

    Außerorts: Stadt Aalen, Stadt Backnang, Stadt Baden-Baden, Stadt Eislingen / Fils, Stadt Filderstadt, Landkreis Freudenstadt, Stadt Heilbronn, Landkreis Karlsruhe, Gemeinde Königsbronn, Landkreis Lörrach, Ostalbkreis, Stadt Ostfildern, Landkreis Rastatt, Stadt Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Landkreis Rottweil, Stadt Schramberg, Landkreis Schwäbisch Hall, Landkreis Tübingen.

    Das Foto im Artikel ist ja leider links abgeschnitten, vielleicht aus gutem Grund? Die Beschreibung aus dem einzelnen Teststreifen 2014 klingt schonmal einladend:

    Die etwa 800 Meter lange Steigungsstrecke „Im Elsental” weist eine Fahrbahnbreite von rund 5,50 Meter und eine Verkehrsbelastung von 2500 Fahrzeugen pro Tag auf. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde für den Radverkehr in einer Fahrtrichtung ein Schutzstreifen von 1,50 Meter Breite bergauf markiert. Bei Gegenverkehr oder vor Kurven darf auf den Schutzstreifen ausgewichen werden. Die Höchstgeschwindigkeit bleibt bei 50 Kilometer pro Stunde.

    Kurz im Kopf überschlagen: 0,75 m Radfahrer, 0,75 m Mindestabstand zum Rand, 2 m Mindestüberholabstand bergauf - da bleiben noch genau 2 Meter, also dürften schmalen Autos grade so überholen, breite und LKWs nicht. Die Linie ist dann ziemlich genau am linken Arm des eh schon weit rechts fahrenden Radfahrers und wird von KFZ-Führern bewusst oder unbewusst als akzeptabler Abstand angesehen. Wieso man bei einem Pilotprojekt dann von den veralteten zu engen Bemaßungen ausgeht und nicht in die Zukunft denkt (Breite so wählen, dass Sicherheitsabstand dauernd erzwungen wird, also mindestens 2,5 bis 3 Meter), bleibt weiterhin ein Rätsel.

    Der federführende Verein ist aber auch eher zweifelhaft: So liest man in den FAQ zur StVO-Novelle folgendes:

    Zitat

    Eine Verkehrsbehinderung [durch Nebeneinanderfahren] liegt dann nicht vor, wenn nebeneinander fahrende Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden können. Das ist bei schwächer belasteten Straßen unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fall. Bei schmalen Fahrbahnen oder bei ständigem Gegenverkehr, wenn also ein verzögerungsfreies Überholen nicht möglich ist, kann man von einer “Verkehrsbehinderung“ sprechen. Es hängt also von der Fahrbahnbreite und der Gesamtbelastung durch den MIV ab. Welche Verzögerung noch zumutbar ist, ist bislang nicht definiert.

    Der erste Satz stimmt, aber ab dann wirds abenteuerlich: die Belastung einer Straße und die Geschwindigkeiten sind für den Fall des Nebeneinanderfahrens vollkommen irrelevant, es kommt nur darauf an, ob ein Fahrzeug vorschriftsmäßig überholen könnte, wenn zwei Radfahrer hintereinander fahren, es aber nicht mehr könnte, wenn sie nebeneinander fahren. Gegenverkehr ist nahezu nie relevant, weil in den allermeisten Fällen sowieso nur auf dem linken Streifen (egal ob zweiter Richtungsstreifen oder Gegenverkehr) überholt werden darf. Ob ein KFZ abbremsen muss ist persönliches Pech des Fahrers, hat aber nichts mit Behinderung zu tun, denn unterschiedliche Geschwindigkeiten zählen zur Realität auf geteilten Straßen und somit ist gelegentliches Abbremsen hinzunehmen. Aus genau diesem Grund ist das auch "bislang noch nicht definiert" und wird es auch nie werden, da irrelevant.

    Zitat

    Welche Auswirkungen der Mindestabstand für Planer hat, ist noch nicht abzusehen. In der Anhörung des Bundesverkehrsministeriums waren die Fachverbände und die kommunalen Spitzenverbände einhellig gegen den Mindestüberholabstand innerorts. Es war klar, dass diese Regelung viele nicht unbedingt beabsichtigte Folgen haben wird, die nicht immer im Sinne einer effektiven Radverkehrsförderung sein dürften.

    Effektive Radverkehrsförderung ist es folglich, Radfahrer an den Rand zu drängen und nicht als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer anzusehen. Gut zu wissen, sowas hatte ich schon vermutet.

    Zitat

    Da es noch keine Regelungen dazu in der VwV-StVO und keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, [...] Wenn auch der Abstand von 1,50 m nicht in der StVO ausdrücklich stand, so war er doch durch die Rechtsprechung faktisch geltende Rechtspraxis.

    Ja, wie jetzt? :D

    Zitat

    Vorab lässt sich aber schon sagen, dass Schutzstreifen nicht in Frage gestellt sind. Der Schutzstreifen soll auf den Radverkehr auf der Fahrbahn aufmerksam machen sowie Sicher-heitsabstände zum ruhenden Verkehr schaffen und nicht den Überholabstand regeln.

    Ich fühle mich bestärkt in meiner Ansicht, dass Schutzstreifen meistens die minimale Ideallinie als Radfahrer innerorts anzeigen - der Reifen genau 1,50 Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Dass so viele Radfahrer irrtümlich rechts der Linie fahren statt darauf oder links und damit im extra markierten Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr, ist ein Problem mangelnder Aufklärung. :whistling:

    Wo das nicht der Fall ist, sollte man auch kein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] aufstellen, weil man davon ausgehen muss, dass dort kein Radfahrer nur mit Schritttempo fährt. Und wenn der Weg nur mit Schrittgeschwindigkeit sicher benutzbar ist, dann sollte man das Radfahren darauf aus Sicherheitsgründen verbieten.

    Das ist der entscheidende Punkt. Entweder ein Weg ist so sicher, dass er mit 10, 20, 30 oder mehr km/h befahren werden kann, oder er ist es nicht und man darf nur mit 3 bis 7 km/h gehen. Schrittgeschwindigkeit mit dem Rad ist erstens deutlich höher (10-15 km/h), weil man sonst schwankt und stürzt, und damit gefährlicher; und zweitens ist der mögliche Schaden durch ein Rad viel höher, wenn man es langsam fährt als wenn man es schiebt. Wer das nicht glauben will, dem schiebe ich gern mein Rad über den Fuß und danach fahre ich mit 10 km/h drüber. ;)

    Grundsätzlich wäre das ganze Dilemma aber sehr elegant und gut aufzulösen, wenn man auf Bundesebene den Mut dazu hätte (schamlos geklaut von @berlincyclist auf Twitter):

    • Sämtliche Benutzungspflichten aus der StVO entfernen: alle [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237] zeigen ab jetzt automatisch erlaubte und brauchbare Sonderflächen zum Radfahren an - man kann sie aus der Entfernung sehen, alle Schilder stehen schon und jeder kennt sie. Weitere Umschilderung ist nicht notwendig, Straßenmalereien entfallen.
    • Alles, was nicht mit den drei Schildern beschildert ist, ist komplett dem Fußverkehr vorbehalten. Für zweifelhafte Situationen kann weiterhin [Zeichen 239] benutzt werden wie auch heute schon. Wer ein Rad mitführt, darf diese Wege schiebend meistens benutzen, außer sie sind sehr schmal oder voll. Das dürfte die allermeisten Gehwege innerorts betreffen.
    • [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] bleibt eine Sondernutzungsform für sehr wenige Spezialfälle. Eigentlich sollten die Zusatzschilder ja generell nur in Ausnahmefällen verwendet werden - z. B. um zwischen zwei linksseitigen Radwegen eine Strecke von 50m Gehweg langsam durchfahrbar zu machen, anstatt zweimal die Fahrbahn queren zu müssen; oder um einen breiten und meistens vollkommen leeren Marktplatz im Zentrum queren zu dürfen, ohne dass er zur Rennbahn wird. Und falls die drei obigen normalen Schilder wieder zur Kenntlichmachung von Angebotsradwegen genutzt werden können, entfällt der Missbrauch dieses Zusatzzeichens komplett.
    • Für wirklich kritische Situationen, wo man aus bestimmten Gründen tatsächlich keinen Radverkehr haben möchte (aus Sicherheitsgründen), gibt es weiterhin [Zeichen 254], [Zeichen 259] und [Zeichen 267] mit Zusatzzeichen, außerdem Kraftfahrstraßen und Autobahnen. Gerade die großzügigere Ausweisung von Kraftfahrstraßen wäre ehrlicher allen gegenüber, denn rein sicherheitstechnisch ist eine Straße, auf der man einem Rennradfahrer mit 30 bis 40 km/h das Fahren verbieten will, für einen Mofafahrer mit 25 km/h auch nicht anders. Das würde auch gleich weitere Problemfälle wie Parken, Wenden oder Halten lösen, was alles ohne Extrakosten illegal wäre - sozusagen gratis Verkehrsflussoptimierung.