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Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer
Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein Fußgängern vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
Gleichwohl ist es nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 239 „Fußgänger“ nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrer frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt danach in „einzelnen Ausnahmefällen“ in Betracht, wenn dies
• nach den örtlichen Gegebenheiten und
• unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der Rad fahrenden Kinder,
im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Freigabe eines Gehweges des Weiteren im Interesse vornehmlich ungeübter und unsicherer Radfahrer notwendig und insgesamt verhält-nismäßig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit haben die Belange des Fußgängerverkehrs stets ein besonderes Gewicht.
Ausgehend von diesen bundesrechtlich festgelegten Grundsätzen kann die Freigabe von Geh-wegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer außerhalb von Tempo 30-Zonen zwar im Einzelfall ein geeignetes Mittel zur Schließung von Lücken im Radwegenetz darstellen und es ungeübten oder unsicheren Radfahrern ermöglichen, auch dort abseits vom motorisierten Verkehr zu fahren, wo Radwege oder Radfahrstreifen fehlen. Bei der Anwendung dieses Mittels müssen jedoch die Belange der Fußgänger stets im Vordergrund stehen. Deshalb kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere nicht in Betracht
• bei starkem Fußgängerverkehr (z.B. in Geschäftsstraßen),
• im Bereich von Bushaltestellen für Metro-Busse ohne gesonderte Warteflächen,
• bei einer Gehwegbreite unter 2, 00 m,
• bei starken Radverkehr und
• bei Gehwegen mit einer dichten Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge.
Eine pauschale Freigabe von Gehwegen für Radfahrer als Ersatz für eine wegen zu geringer Verkehrsstärken oder dem unzureichenden baulichen Zustand der Wegefläche zuvor als ge-meinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO angeordnete Radwegebenutzungspflicht scheidet ebenfalls aus.