Beiträge von Mueck

    Ein "Radfahrer frei" gibt nach § 2 definitionsgemäß einen Radweg in Gegenrichtung frei. Ob dieser Radweg ein 237er mit/ohne 237, ein 240er mit/ohne 240 oder ein 241er mit/ohne 241 ist, ist nicht definiert. Ok, einen 241er m/o könnte man erkennen, aber ob 237er oder 240er erkennt man nicht. Ein 237er m/o müsste m.E. ein Fußverkehrsverbotsschild bekommen, damit es klar wird ... Denn ein Radfahrer frei alleine sperrt den Weg aus demselben Grund den Weg nicht für Fußgänger. Ein 237 würde ihn für Fußgänger sperren.

    Hier ist es aber eh eine Fehlbeschilderung, denn von der anderen Seite her steht das:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.de

    Gehweg, Radfahrer frei also. Ein Gehweg kann m.E. nicht in Gegenrichtung ein Radweg sein, unvereinbar. Entweder müsste auf der anderen Seite ein 240 hin oder über das "Radf. frei" ein Gehwegschild.

    Im weiteren Verlauf sind ja Geh- udn Radweg vom Belag her unterscheidbar, keine Beschilderung nötig. Beim Abschnitt ohne parallele Fahrbahn ist das "frei" eh ein Etikettenschwindel, da alternativlos.

    Im übrigen braucht es dort, wäre es ein reiner Radweg, keinen parallelen Gehweg, da es auf der Seite ja keine Ziele gibt, die nur so für Fußgänger erreichbar wären. Auf beidseitige Gehwege auch auf anliegerfreien Seiten besteht m.E.n. kein Anspruch.

    Eher hat man beim Messen der Breite festgestellt, dass es bissele knapp würde mit den gesetzlichen Überholabständen, wenn man 340 hinmalt und der Schmutzstreifen somit Teil der Fahrbahn wäre,also hat man den Streifen exkludiert und alles ist ok mit'm Meter Überholabstand ...

    Wäre es Hamburg, wäre der Streifen "wegen Rechtsfahrgebot benutzungspflichtig" (laut einem Dokument, dass vor paar Jahren bei der Diskussion im Verkehrsportal.de über das Parken auf so'n Teil in HH auftauchte). Ob das vor Gericht Bestand hätte ...

    Die Landespolizei in Karlsruhe hält wohl, im Gegensatz zum dortigen Ordnungsamt und mir, das Parken auf Radfahrstreifen ohne Blech-237 nicht für ahndungsfähig, deswegen wurden in den letzten Jahren div. 237 nachgerüstet ..

    Welche Farbe hatte denn das Auto? :/

    Steht leider auch nicht im Original

    POL-VER: + Tödlicher Unfall in Grasberg - Die Polizei sucht Zeugen +
    Landkreis Osterholz (ots) - + Tödlicher Unfall in Grasberg - Die Polizei sucht Zeugen + Grasberg. Bereits am 27.09.2023 ereignete sich auf der Straße…
    www.presseportal.de

    Daher ist die Wahrscheinlichkeit von signalgrau und großelimousinenvorfahrtsanthrazit nicht gering ...

    Was auch fehlt ist eine Angabe zur Beleuchtung beider Fahrzeuge, also wohl vorhanden und intakt, und, ähm, zur Uhrzeit, ob all das Gedöns überhaupt zwingend nötig war ...

    Da bleibt rechts von ihm ein Korridor von gut 3m

    Knapp, nicht gut.

    Fast alle Busse dürften die 2,55 m der StVZO ausnutzen für den Fahrgastkomfort bzw. maximale Sitzplatzzahl, also bleiben von meinen bei Google gemessenen 5,3-5,4 abzgl. Bus max. 2,8 m übrig. Bei 1,5 m gesetzl. Überholabstand und 0,6 m Breite des Rads müsste sie mit max. 0,7 m Abstand nach rechts gefahren sein, damit's legal wird, Das ganze aber noch ohne Außenspiegel gerechnet und praktisch 0 zu seinem linken Bordstein, wenn man beides reinrechnet, wird spätestens die 2-m-Frage relevant. Gefahrerhöhung bei Lkw und Bussen durch Sog und Masse etc.

    Ja, zu weit rechts und vom Weg abgekommen wäre ein plausibles Szenario.

    Den Längsabstand halte ich für eher irrelevant, der ist beim Überholen zwangsläufig irgendwann kleiner als der Bremsweg.

    Könnte hier gewesen sein, nicht ganz sicher, da es mehrere T30 Schilder in Bushaltestellenähe gibt.

    Würde aber insgesamt sagen, Überholen mit 1,5 m Abstand könnte mit dem Bus knapp werden in dieser Straße :/ :(

    Dürfte richtig lokalisiert sein, das Gartentor beim vmtl. privaten gelben Schild passt ...

    Laut Google Maps um die 5,4 m Fahrbahnbreite, dann könnte StVO-1,5-m vs. alter 2 m für Lkw tatsächlich haarscharf relevant werden, dürfte ein interessantes Urteil werden, sofern die Erben einen guten Anwalt finden ...

    Gilt für Busfahrer:innen nicht genauso wie für LKWfahrer:innen sogar ein Überholabstand von 2m?

    Aus der Rechtsprechung von vor der gesetzlichen Normierung des Überholabstandes meiner Erinnerung nach ja. Ob man das auch nach dieser noch so anwenden kann, wird sich dann zeigen, wenn es durch 1,5 m statt 2 m zu einem Unfall kommt und vor Gericht geht, für Unfälle bei < 1,5 m ist's irrelevant.

    Stümmt, bin relativ groß und habe dafür vmtl. zu kleine Räder, weil mir das Geld zum Maßschneidern fehlt, daher auch Sattel maximal hinten, um auch so einen genehmen Abstand zum Tretlager zu kriegen, damit ist man dann wohl auch näher am Boden mit den Füßen und trotzdem mit brauchbaren Abstand zum Lenker.

    Bei 5km/h kommen die meisten Radfahrer so sehr ins Schlingern (wenn sie überhaupt so langsam fahren können), dass sie noch mehr Platz brauchen als ein Fußgänger der ein Fahrrad schiebt.

    Langsam und zugleich platzsparend ist es bei meinem Normalrad, wenn ich auf dem Sattel hocken bleibe und mich mit den Füßen vom Boden abstoße und so sachte rolle. Ist m.E.n. rechtlich nicht "abgestiegen", aber an Engstellen höchst sinnvoll ...

    Fahr(g)Rd8 ist ein fast fertiger Premiumradweg laut Webseite, den ich mir vor 3 Wochen und 5 Tagen mal genauer angeschaut habe, also ich gerade mitsamt Rad in der alten Heimat war. Der Bahnübergang war noch nicht ganz fertig, aber sonst sah er gut aus, Schilder standen an den Enden und an den Zufahrten schon: Fahrradstraße [Zeichen 244] , bis auf einen Abschnitt sogar Rad only ...

    In einem anderem Forum wurde nun ein Bild eingestellt, dass den nun fertigen BÜ zeigt,
    weiß nicht ob frei lesbar, textliche Beschreibung: Drängelgitter und "Radfahrer absteigen"-Schild solo ... [Zusatzzeichen 1012-32]

    Wird das Deutschlands erst Fahrradstraße mit solchen "Features"? Oder gibt es schon eine solche Fahrradstr.?