Beiträge von Mueck

    Dumm gelaufen ...

    Du wirst Dir nun den Zorn der

    - parkenden Autofahrer, die nun keinen P mehr haben, und

    - vermehrt der fahrenden Autofahrer zuziehen, weil "Rad weg" nun frei ...

    Benutzungspflichtiger Radweg, nicht benutzbar.

    Darf ich auf die Fahrbahn?

    a) Ortsunkundig

    b) wenn ich weiß, dass gaaaaaanz am Ende ein Schild "Einbahnstraße" OHNE "Radfahrer frei" steht

    Ich würde in beiden Fällen ja sagen.

    Einen Regelungsgehalt entfaltet ja eigentlich nur das Zz unter der Spardose 267, unter dem 220 ist es ja nur ein Hinweis ... Hätte man ab dem 241 die Fahrbahn der Einbahnstr. nicht mehr freigeben wollen, hätte man dort das 267 ohne Zz wiederholen müssen ...

    Ich glaube nicht, dass die Wege an der Pfinzbrücke einen Status haben, die eine Einmündung im rechtlichen Sinne und damit eine Änderung bzgl. der Gültigkeit der Beschilderung auslösen ...

    Vor gut 2 Jahren hatten wir (Stadt, ADFC, VCD=ich und der beauftragte Planer) mal eine Bestandsaufnahme und Ideensammlung zur Hauptroute Grötzingen - Hagsfeld, wo der Herdweg dazugehört, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, was zu dem Abschnitt die allgemeine Meinung war ... Vermutlich war der Abschnitt unstrittig schlecht, von daher bzgl. Bestandsaufnahme nicht groß kontrovers zu besprechen ... Hmmm ...

    Es gab ja mal in einer der früheren Varianten der VwV einen Abschnitt, in welchem drinstand, dass für die Aufrechterhaltung der Gehwegradelpflicht (als auch des -rechts) an jeder Einmündung das [Zeichen 240] wiederholt werden muss. Das gilt meiner Ansicht nach natürlich immer noch, weil man grade wegen der Unterscheidung von Fahrbahn und "Radweg" bei baulichen Gehwegen unbedingt klarstellen muss, dass das eben kein Gehweg, sondern ein "gemeinsamer Geh- und Radweg" :rolleyes: ist. Und das klappt nur, wenn an wirklich jeder Einmündung das Verkehrszeichen wiederholt wird.

    Ja, unter "Zu den Zeichen 237, 240 und 241" der Original-VwV-StVO der 97er Radfahrnovelle stand "Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen." (Waldwege sind keine Straßen und somit wohl auch keine Kreuzung im Sinne der StVO, s. § 8, dito Ausfahrten, vbBs, Fuzos, ...)

    Es gilt m.E. auch nach Wegfall weiter *), weil in § 2 (4) und § 39 die B-Pflicht ausschließlich am Blechschild hängt. Fe_lt dies, muss man vom Willen der Behörde ausgehen, dass es ab dort keine B-Pflicht mehr gibt (Abweichende Meinung hatte nur mal eine Kölner Richterin ...). Beim B-Recht bei 240ern wird's knifflig ... Wenn bspw. eine Radfurt drauf zuläuft, kann man es vermutlich auch nicht kritisieren, wenn man weiter radelt ...

    *) Ähm, also nach Wegfall in der VwV-StVO die Regelung, dass es wiederholt werden muss, nicht das Schild x m vorher ... Nach Abschicken gemerkt, dass das zweideutig ist ...

    irgendwo in der VwV-StVO finden sich noch allg. Wiederholungsempfehlungen, die man sich zu Gemüte führen könnte, ob die da helfen ...

    Ich könnte mir vorstellen, dass Hochräder nicht für den normalen Straßenverkehr zugelassen sind.

    Wat'n böser Verbrecher!!!

    Derjenige bewegt es öfters ganz normal im Straßenverkehr ...

    Wenn es der StVZO entspricht (zwei unabhängige Bremsen bspw., zählt zurücktreten wie beim Fixie als 2.? Licht kann ja ansteckbar sein und muss tagsüber nach neuester StVZO tagsüber nicht mehr mitgeführt werden ... Ok, Reflektoren werden kritisch ...)

    Das mit der höheren Helmquote unter Opfern als unter realen Radlern ist mir schon öfters begegnet, u.a. im Zusammenhang mit einer Helmkampagne des ba-wü Verkehrsministers, kann aber so spontan auch keine Quelle aus dem Hut zaubern ...

    Bzgl. Abständen und Erscheinungsbild sollte man einen Blick auf die Berliner Radmesser-Studie aus dem letzten Jahr werfen mit einer wohl deutlich höheren Stichprobe als die britische, die da meiner Erinnerung nach keine Zusammenhänge mehr finden konnte.

    JEDE Maut zielt im Kern einzig und allein in erster Linie nur auf Ausländer - denn anders kriegt man von denen kein Geld

    Würde ich so pauschal nicht sagen. Die Maut auf den m.W.n. privat betriebenen Autobahnen in Italien und Frankreich finanziert schon die eigene Strecke. Dito bei den kleineren Mautstraßen in den Alpen.

    Recht hast Du bei den Mautsystemen für Pkws auf staatliche Straßen wie in Österreich.

    Bei der Lkw-Maut sieht's bissele anders aus, weil Lkws mit großen Tanks mit Billigsprit wohl schon mal ganze Länder durchfahren können, ohne was dazulassen, wenn man sinnigerweise versuchen täte, die Mauteinnahmen auf die Mineralölsteuer umzulegen ...

    Derzeit ist es nur ein unverbindlicher Seitenstreifen, aber man erkennt im Video bei 0:33 schon Vormarkierungen, das da die Tage sicherlich noch mehr hinmarkiert wird, was die Radler runterleitet ... B-Pflichtig ist das ja schon ab Schild bei 0:19 nicht. Das derzeitige Schild 241 bei 0:33 kann sich so aber nur auf den Bordstein beziehen, niemals auf den Streifen, der braucht ein 237 ... Also eigentlich darf man ihn derzeit gar nicht benutzen ...

    Bei Stau wäre aber eine Nicht-B-Pflicht nicht viel wert ...

    Nein, ich fürchte nicht.

    1.) definiert die VwV Radfahrstreifen als beschilderte Streifen, kennt also keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Und was die VwV nicht kennt, kann es nach Rechtsauffassung dieser Leute nicht geben.

    2.) ist auch die Rechtsauffassung verbreitet, ein (unbeschildeter) Radfahrstreifen sei ein Beschränkung des fließenden (Kfz-)Verkehrs, weil er dem (Kraft-)verkehr Flächen wegnehme.

    Ich kann diese Einschätzungen nicht nachvollziehen. Habe auch keine Ahnung wie man (speziell auf 2.)) überhaupt kommen kann, kenne jedenfalls keine Gerichtsentscheidung o.ä. in der das so gesehen wurde.

    1. Relevant ist die StVO selbst und in der hängt die B-Pflicht am Schild, demnach kann es nicht-b-pflichtige Radfahrstreifen durchaus geben, auch wenn Hamburg das was anderes faselt, wie mal in einer Diskussion im Verkehrsportal zum Parken auf diesen verlinkt war ...

    2. Ohne das Teil wäre ja evtl. Platz für eine Fahrspur mehr, so ganz unrichtig ist das nicht ...

    Vom § 45 (9) Satz 3 (neuer Fassung, in alter Fassung Satz 2, das ist das mit der Gefahrenlage ...) sind ja schon eine Weile Schutzstreifen und seit einer kleinen einstelligen Zahl von StVO-Änderungen auch Radfahrstreifen innerorts (und Radwege außerorts) ausgenommen ...

    (Abs. 9 Satz 1 (bzw. § 39 Abs. 1) gilt weiterhin nach einem BVerwG-Urteil zu T30-Zonen)

    Und in der Tat scheint es so, dass man bspw. nur als Nichtradler gegen Schutzstreifen klagen kann, weil man ja als Radler angeblich von keiner Regelung des Schutzstreifens betroffen ist laut OVG Lüneburg, das (nur?) dafür explizit feststellte, dass Schutzstreifen ja gar nicht b-pflichtig seien ... (Ich versuche es trotzdem mit einer Klage aufgrund $ 45 (9) 1 ...)

    Ob schon mal ein Radler versucht hat, gegen einen b-pfl. oder nicht-b-pfl. Radfahrstreifen zu klagen, entzieht sich meiner Kenntnis ... Aufgrunf § 45 (9) 3 klappt es jedenfalls nicht mehr, wenn jemand Ambitionen hätte ...