Der Schutzstreifen definiert aber ein Fahrbahnparkverbot und seit neuestem eigentlich auch ein Haltverbot
Beiträge von Mueck
-
-
Links neben dem Streifen natürlich.

-
Der Verdienst des Studenten müsste man natürlich an das Risiko anpassen, wenn die Gesetzeslage mal angepasst wurde ...
Ob Herr Meyer das noch in .de betreiben wollte, ist seine Sache. Sicher fände sich aber dann ein Herr Müller, der das von sonstwo aus betreibt ...
-
Und laut StVO-Novelle ist ja auch das Halten auf dem Schutzstreifen neuerdings verboten.
... gewesen, temporär, man weiß es ja gerade nicht ...
-
Vom echten Fahrer gibt es i.d.R. ein Foto
... weswegen es im Beitrag ja auch heißt, dass auf eine gewisse Ähnlichkeit geachtet wird. Ein kleiner Dummer ist der Herr Meyer ja nicht ...
-
Der gründet dann halt ein Tochterunternehmen auf den Cayman Inseln oder in Syrien oder wasweißichwoweitwegvomdeutschenrechtsstaat und dann bleibt immer noch das Problem, ob es ein echter Nutzer eines Fahrzeugs oder ein nur vermittelter ist, das muss im Einzelfall unter vielen Millionen auffallen ...
-
Wirklich eine ...
30er Zone
... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):
ZitatSie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
-
Aber selbst, wenn die Lücke geschlossen würde, müsste es erst mal auffallen, wenn Punkte gehandelt würden ...
Für überzeugte Radler, die eh nie Auto fahren, wäre es eine schöne Nebeneinkunftsquelle. 2 Punkte und man kann sich ein neues Rad leisten oder so ...
Nach Schließen der Lücke müssten aber die Preise kräftig steigen wegen höherem Risiko ...
-
Falsche Vz-Nummer und ... ähm ...Da fällt mir noch was auf ... Weiß auf grau ...

-
Der UDV sagt ja, alles unter 1,85 m taugt nix.
-
Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.
Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit?

Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...
Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...
-
Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht.
Das Problem hat man aber bei vielen Sachen im Radverkehr:
Man muss nur in Fahrradstr. auf Radler aufpassen,
beim Abbiegen muss man nur bei roter Furt aufpassen,
...(Fortsetzung folgt ...)
-
Das Redundanz-Beschilderungsverbot nach § 45 Abs 3 StVO lässt doch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu, solange zwingende Gründe vorliegen, die Sicherheit gefährdet ist.
(3)? Meinst Du nicht eher (9) Satz 1 oder ggfs. (1) S. 1?
-
bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.
Das ginge auch prima mit Piktogrammspuren und die so mittig, dass die Radler so radeln, dass Überholen unmöglich ist ...
Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig
Das könnte in der Tat ein Problem werden ...
-
Viel breiter als ein Fahrradlenker scheinen sie nicht zu sein.
Der "Pkw" ist mit 85,5 cm Breite angegeben, da ist ja mein Kettwiesel-Liegedreirad noch'n paar cm breiter ...
-
Letzter Versuch:
In der Definition des
zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.Und nein, keine Trennung in Ettlingen.
-
Ist oben schon beantwortet:
Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
[...] Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.
-
Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.

Richtig, da wird niemand blitzen.
Aber der Richter, der einen Unfall dort zu beurteilen hat, wird sich's einfach machen können und auf das dauerhafte Limit hinweisen und dem Radler den schwarzen Peter in Nullkommanix zuschieben, während er bei einer für diesen Weg womöglich korrekten Beschilderung doch tatsächlich etwas nachdenken müsste, welche Geschwindigkeit in dem zu verhandelnden Fall richtig gewesen wäre ... Ich schrub ja, dass es für ausreichend breite Wege andere Möglichkeiten gäbe, man muss das "Gehweg, Schleichradler frei" für solche Wege nicht zwanghaft verteidigen ...
-
Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.
Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.
Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.
Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution
-->
+
-->
hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild
zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.Das Schild
gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild
für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild
ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild
das Fußweg-Schild mitdenken muss?Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit
beschildert ist, auf meinem Foto?Wenn kein
steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem
für das
definiert. Für das
alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.
Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige
zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem. -
Eindeutig ja, aber nicht teil der STVO. Relevant für Verkehrsteilnehmer ist die STVO und nicht der Bussgeldkatalog (und auch nicht die Verwaltungsvorschriften zur STVO).
Im BKat findet sich ja auch ein Verstoß gegen die "Benutzungspflicht" des Schutzstreifens. Zum Behufe der Abwimmelung einer berechtigten Klage hat ja das OVG Lüneburg festgestellt, dass eine solche nicht existiert ...
Aber auch die korrekte Anwendung des Rechtsfahrgebots findet meist außerhalb desselben statt ...