... oder zwei Velomobile samt Korso anderer Velomobilisten, gab's im Karlsruher Raum, Bilder sollte es im Velomobil- und Liegeradforum geben ...
Beiträge von Mueck
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Irgendwie ist diese Formulierung auch wieder ganz besonders halbgar.
Nicht dass die Arbeitslosenquote an deutschen Gerichten ansteigt ...
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Das Problem ist nur, dass erkennbar sein muss, dass es sich eben auch um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche handelt.
Eigentlich ist es kein Problem, wenn man sich die Konsequenzen von Irrtümern vergegenwärtigt:
- Jemand, der radelnd nicht benutzungspflichtes Zeugs ignoriert, braucht sich um die Erkennbarkeit eh keinen Kopf machen ...
- Jemand, der radelnd lieber Fahrbahnen ignoriert, warum auch immer, muss nur hinreichende Indizien finden, dass es sich um einen nichtb-pfl. Radweg handeln könnte: Schilder irgendwelcher Art, Piktgramme oder m.E. auch auf solche Wege zuführende Furten und bei 241er ohne 241 auch eine Trennung irgendeiner Art. All diese Indizien sind nicht vom Himmel gefallen, sondern durch Arbeiten irgendeines Amtes entstanden. Sollte ein Amt meinen, der Radler täte sich irren, dann hat dieses Amt oder ein befreundetes Amt die Indizien zu beseitigen, denn diese führten offenbar in die Irre, Fehler des Amtes. Für zivilrechtliche Problemfälle kann man ein halbwegs passendes Urteil des OLG Jena zur Hand nehmen ...
- Jemand, der füßelnd diesem Weg nutzt, hat das Problem der Nichterkennbarkeit schon immer in Gegenrichtung eines Einrichtungs-241er, ist also nix Neues für Füßler. Aber auch in Wegrichtung hat das keine großen Konsequenzen, da ja die Regel bleibt, dass Radler auf Füßler zu achten haben und die Geschwindigkeit ggfs. anzupassen haben. Der Füßler kann weiterhin nahezu frei umher irren auf dem Konstrukt ... Für die Nichtschrittgeschwindigkeit bei Abwesenheit von Fußgängern: Siehe zweiter Spiegelstrich ...
- Als Autler hat's auch keine Konsequenzen, ob dieser erkennt, ob es ein 241er ohne 241 ist oder nur ein 239er ohne 239, da der Radler so oder so auf die Fahrbahn darf. Seine Pflichten aus § 9 bestehen auch weiterhin unabhängig von dieser Frage. Etc.
Also ist es eine sehr theoretische Frage, ob man 241-lose 241er mehr oder weniger gut erkennen kann. Irrtümer haben keine relevanten Konsequenzen ...
Konsequenzen haben nur irrige Annahmen über 241-lose 241er, wenn absolut keine Indizien vorhanden sind, dass es ein solcher sein kann, also das Fehlen von jeglichen Schildern und Markierungen. Das ist dann unerlaubtes Gehwegradeln. Aber da nix zu erkennen da ist, fallen diese auch nicht unter den hier diskutierten § 2 (4).
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zweistellig.
... nach dem Komma gerne ...
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Wähler der AfD haben nichts gemeinsam mit Wählern der Partei "Die Linke".
So?
Eine mir persönlich bekannte, aber zum Glück schon eine Weile nicht mehr gesichtete Person kandidierte bei den Kommunalwahlen in Ba-Wü Anfang letzten Jahres hier in Karlsruhe für die AfD, wenn auch irgendwo hinten. 10 Jahre vorher stand sie noch auf Platz 3 der Liste der Linken ...
Vor paar Jahren wechselten mal zwei Abgeordnete der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung von den Linken zunächst zu so 'ner Rentnerpartei RRP, eine davon dann kurz drauf zu den "Bürgern in Wut", so'n Rechtsableger aus Zeiten vor der AfD und nach DVU und Schill, immer noch existent und vertreten in BHV.
Aber auch der gemeine Wähler macht das nur vorgeblich lineare politische Spektrum zum offenbar geschlossenen Kreis. Ich glaub beim ersten Wahlerfolg der DVU in Bremen/Bremerhaven noch vor der Wende gab's bei der Analyse der Wählerwanderungen eine sehr relevante Wanderung von der SPD zur DVU ...
Aus letzterem hätte man eigentlich ableiten müssen, dass man diese mit guter sozialer, also eher linker Politik zurückholen sollte ... Was man aber seitdem stets getan hat, war das Nachäffen rechter Politikthemen in nur leicht weichgespülter Art, aber oft genug wählt diese Klientel dann lieber das "Original" ...
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"Die Strafe folgt sofort - Luft ablassen aus dem Reifen!" (2. Video, ab 5:20)
Hmmm ...
Das bringt mich auf eine Idee ...
"Ihr Auto stand so schief, das tut dem bestimmt nicht gut, ich habe das mal korrigiert, jetzt steht es wieder gerade halb auf dem Gehweg ..."
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Meine Augen sind nicht mehr so gut, aber vielleicht zeigt das Fahrradsignal nur einen roten Pfeil nach links, was in Anbetracht der Kraftstehzeuge auf dem Fahrstreifen vielleicht sogar sinnvoll wäre.
Wenn ich Dir eine Brille reichen darf: Nein, ohne Pfeil ...
Die B-Pflicht ist das geringste Problem, denn wenn der Weg nur rechts rum führt, wie sich offensichtlich aus den weißen Pfeilen ergibt, entfällt die B-Pflicht für andere Richtungen.
Zuerst dachte ich, die Radampel wäre unbeachtlich, da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn und keine Radverkehrsanlage sind, aber Schutzstreifen ist es nur NACH der Ampel, bis zu dieser ist es ein Radfahrstreifen. Da es an der folgenden Insel a weng eng wird, evtl. keine ganz so dumme Idee ...
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über 3 Jahre nachdem die Übergangsregelung ausgelaufen ist
... die dort nie galt, oder wo grenzen da ZWEI Furten aneinander?
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EP. hat ja das wesentliche schon gefunden
Aus dem Widerspruch zum vorletzten Satz ist eigentlich die Lehre zu ziehen, dass man die Radverkehrsführung zum direkten Linksabbiegen rechtzeitig zu verlassen hat, so wie man sich ja eh nach § 9 rechtzeitig einzuordnen hat dafür, dann sieht man die passende Linksabbiegerampel ja bestens. Nicht rechtzeitig wäre im Sinne des gefundenen Widerspruchs erst mal an der Fahrverkehrsampel vorbeizufahren und dann erst vom Radweg in die Fahrbahn runterzustechen, das wäre Harakiri oder so und deswegen sieht der Gesetzgeber das kritisch und hat das reingeschrieben, dass einer Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich zu folgen ist. Verlassen dieser also deutlich VOR der Kreuzung.
Vorsichtshalber nachschauen, ob die Begründung 2009 und 2013 da gleich sind. Bei irgendwas, glaub was anderem, gab's da feine Unterschiede (glaub die Schrittgeschw. bei "Gehweg, Schleichradler frei" war's?)
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Zur Frage, ob der 205-beglückte Radweg zur Straße gehört und somit b-pflichtig ist, sei die VwV-StVO beigezogen:
Zu Absatz 3 8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Steht ein 205, dann waren wohl Zweifel aufgekommen und man hat dies zugunsten des eigenständigen Weges entschieden, anstatt die Zugehörigkeit klarzustellen ... B-Pflicht futsch m.E. ...
Zur Direktabbiegefrage: Dazu muss man etwas tiefer einsteigen in die Änderung der StVO zum Abbiegen für Radler 2009 im ersten Anlauf (strittige Schildernovelle) bzw. 2013 im 2. Anlauf in Betrachtung der Unterschiede zur prä-2009er Version und die dazugehörigen Begründungen in den Bundestagsdrucksachen ... Dann wird's klarer, dass das erlaubt ist. Irgendwo im VP und/oder drf war das schon Thema, hab's aber gerade nicht parat ...
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der Weg war zuvor mit
beschildert
Büchig - Blankenloch? Das wäre dann schon Landkreis, nicht mehr Stadtkreis ...
Was ist "zuvor"?
Weil ich kenne ihn viele Jahre lang mit dieser Beschilderung, 240 muss schon ewig her sein, jedenfalls dessen erste Inkarnation, weil ichmich gerade wunder, warum der Weg in OSM vom korrekten Gehweg zum Radweg umgetaggt wurde im August '18, das könnte für eine 2. Inkarnation des 240 sprechen, die nun schon wieder rum ist?
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Die Auftragsverwaltung hat sie nur für die Straßen des Bundes und das auch nicht mehr lange ...
Für die niederen Straßen ist es Eigenverwaltung.
Und die StVO muss ja vom Bundesrat, also der Länderkammer, abgsegnet werden, nicht vom Bundestag ...
Bitte mal drauf achten, ob sich die Vorfahrtslage dort schon geändert hat oder die Tage noch ändert. Habe die Frage auch mal andernorts gestellt, von dort wurde es wohl auf kurzem Weg der zuständigen Behörde gemeldet ...
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Kann auch ein unabhängiges Verfahren sein ...
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Welcher § spräche denn GEGEN RvL?
Wenn keiner: RvL ...
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Beim ersten "auf Pkw achten" haben selbigeals Grundstücksausfahrer keinen Vorrang, da ist es eine Frechheit, ja.
Beim zweiten ist es quasi eine Rechts-vor-links-Situation, der von oben hat bei der vorgeschriebenen Schrittgeschw. auf die für ihn von rechts kommenden eine bessere Sicht als der Radler an der gehweglosen (Abstand also NULL) Hausecke, von daher ist die unsymmetrische Warnbeschilderung dort eigentlich nicht zu kritisieren ...
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<Zynismus>Leute, wir haben eh keine Chance. Die Menschheit geht eh an ihrer Dummheit zu Grunde. Ob 2100 oder 2150 ist doch nun auch egal.</Zynismus>
<statistikbemüh>Von n (Hoch-)Kulturen, die bisher auf dieser unserer Erde existierten, sind bisher n-1 untergegangen -- Sie existieren schlichtweg nicht mehr, wie ja jeder sieht! Warum sollte da ausgerechnet diese unsere n-te (Hoch-)Kultur die allererste Ausnahme sein? Das Gesetz der Serie spricht stark dagegen ... Die Statistik sagt aber auch: Es bleiben immer ein paar übrig für den nächsten Versuch ...</statistikbemüh>
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auch so etwas (MS, Promenade) ist tabu:
...Noch die Stadt
In Münster bedeutet "wird voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen" übrigens "könnte in den nächsten 5-Jahtesplan aufgenommen werden".
Ja, auch das wäre tabu.
Kleine Anekdote am Rande, bei Bedarf genauer irgendwo im verkehrsportal.de nachzulesen:
Ein dort forumsbekannter RA hatte mal in WIesbaden nachgefragt, warum irgendwas bestimmtes nicht für E-Roller freigegeben würde (glaub 'ne Busspur war's, er müsse daher auf der "Auto"fahrbahn links daneben rollern) und bekam als Antwort, das ginge noch nicht, weil das entsprechende Zusatzzeichen zwar schon in der eKFV angekündigt wäre, aber es müsse, damit man es aufstellen könne, auch in der StVO und/oder im VzKat drin sein, vorher wäre das Aufstellen illegal ...
Die dazu passende StVO-Änderung mit den vielen anderen uns bekannteren Änderungen für und gegen (Fahrbahnparkverbot) Radler stand ja die Tage auf der Tagesordnung des Bundesrates, ist aber von dort wieder entfleucht ... Also keine übertriebene Eile in Münster nötig ...
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Warum muss ich mit diesen einen holprigen schlechten Radweg befahren, dessen Benutzungspflicht zu Recht deswegen aufgehoben wurde?
Hmmm ... Radler, die sich ärgern, nicht b-pflichtige Radwege nicht wegklagen zu können, aber trotzdem unter Hupkonzerten leiden, müssten sich ja derzeit einfach nur'n E-Scooter leihen, um klageberechtigt zu werden ...
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Einzig irritierend finde ich, dass die Teile als Kraftfahrzeug gelten, aber dort zu fahren sind, wo man auch mit dem Rad unterwegs wäre.
ignoriere ich trotzdem; ... Und ich bin nicht sicher, ob ich auf freigegebenen Gehwegen fahren soll oder überhaupt darf.
Du suchst § 10 eKFV, nach der Du Radwege zu benutzen hast, auch nicht benutzungspflichtige, aber Fahrradfreigaben gelten für die nicht, wenn nicht gleichzeitig auch ein "E-Roller frei" drunter hängt, Gehwege, Fuzos und Einbahnstr. in Gegenrichtung sind also auch mit einfacher Rad-Freigabe tabu.
... theoretisch ...
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... gab es lebenslänglich
... um ... im Knast eine gesicherte Versorgung zu haben.
Ziel erreicht sozusagen, er kann zufrieden sein ...