Beiträge von Mueck

    Achso, Schutzstreifen ...

    Beim Wechsel vom Schutzstreifen beziehungsweise von der Furt ist man aber nicht nach § 10 nachrangig sondern wegen des Zeichens 340 (?), der Leitlinie.

    Genau, nur graduelle Unterscheide bei "Radler hat zu warten", siehe aber auch OVG Lüneburg zur Klagebefugnis bei Schutzstreifen, die widmen zwar den Pflichten beim Verlassen des Schmutzstreifens (mind.) eine Randziffer, ziehen aber trotzdem nicht die Schlussfolgerung daraus, dass das Radler negativ belastet ...

    Als was die Furt mit Dickstich nun gilt ... Wer weiß ... Könnte schon zum echten anderen Straßenteil mutiert sein ..

    Egal, man verlässt das Zeugs, wenn frei ist, irgendwo, oder fährt gar nicht erst drauf ...

    Ohne die rote, nach links leitende Pflasterung hätte ich gesagt: Wo man will

    Denn wenn eine Radfurt auf einen Bordsteinweg führt, muss man das nach dem Rechtsprinzip "Im Zweifel für den Angenagten" eigentlich dahingehend auslegend, dass es wohl nach § 2 (4) S. 3 ein "gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Vz 240" sein, denn solche gibt es ja ohne Definition, wie man ihn erkennt, also muss man entweder jedes halbwegs für Radwege übliche Indiz als pro Radweg als solches anerkennen oder mit einem Gehwegschild klarstellen ... Benutzen MUSS man ihn natürlich nicht, aber man darf es bei dieser Lage nicht kritisieren.

    Mit der roten Pflasterung ist es ein kurzer getrennter Geh- und Radweg ohne Vz 241", der an der Ampel gleich wieder endet zum Behufe des Querens, damit bleiben B und C übrig.

    Auf gerader weichenloser Strecke sind sie leise.

    Über regelmäßig genutzte Weichen rumpelt's schon ordentlich (leise Lösungen gibt es nur für sporadisch genutzte Weichen).

    Und in engeren Kurven quietscht es immer noch mehr oder weniger, auch wenn man stets experimentiert mit div. Lösungen.

    Aber an regelmäßige Geräusche gewöhnt man sich eigentlich besser, im Gegensatz zum eher unregelmäßigen Kfz-Verkehrslärm.

    Mag aber sein, dass es in Orten mit einfachen Tramsystemen besser klappt als in Orten mit Kompromissprofilen für Tram- und Eisenbahneinsatz ...

    Gruß aus Karlsruhe

    Vielleicht machen sich die Dems mal ran, das Wahlrecht in Ordnung zu bringen. Das dürfte ihnen dann die nächsten Wahlen deutlich erleichtern :)

    Aber ob man so eine Änderung durch den Supreme Court bekommt?

    Das letztere wäre glaub eine vergleichsweise leichte Hürde, wenn ich diesen Beitrag von vor wenigen Wochen richtig in Erinnerung habe:

    https://www.zdf.de/dokumentation/…-krise-100.html

    Dummerweise waren die Reps nämlich schon schneller ...

    Der entsprechende Satz steht bei Rn 36 zu §2 Absatz 4, Satz 3 und 4, in denen Radwege ohne Benutzungspflicht, sowie die Freigabe linker Radwege behandelt wird.

    Letzteres umfasst aber nicht-b-pfl. wie auch b-pfl. linke Radwege, abhängig vom Schild, beides unter II. in der VwV. Dort dann

    1. rät von linken R ab

    2. erklärt die Schilder mit Folgen

    3. macht B-Pfl. außerorts zur Regel, das Recht zur Freigabe innerhalb zur Ausnahme.

    Dann wäre die Frage, wie in

    4. "Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ..." das "Anordnung" zu verstehen ist, ob nur B-Pfl. "angeordnet" werden oder auch B-Rechte im Sinne der VwV ... Da bin ich noch unschlüssig ...

    Es würden dann auch die Mindestmaße unter 5. für nicht b-pfl. linke R. gelten, was rechtsseitig nicht so wäre ...

    Gerade mal die alten Umfragen angeschaut. Da hatte Clinton so 2 - 4 % Vorsprung, es wurden 2,1% Vorsprung bei fast 2,8 Mio Wählern mehr pro Clinton.

    Bei den Staaten hatte Clinton 216 Wahlmänner ganz oder halb sicher, Trump 184, 134 waren offen, die nötige Mehrheit von 270 lag also im Graubereich.

    Aktuell liegt der Vorsprung deutlich höher und Der 270er Zeiger liegt im blauen Bereich und die bisher hohe Briefwahl lässt auf eine gute Mobilisierung für die Demokraten schließen.

    Das lässt doch hoffen und es könnte sogar sein, dass es für Biden nicht nur knapp, sondern deutlich ausfällt ...

    Die Frage ist nur, wie lange er durchhält ... Und wie gut die Vize dann sein wird ... Und wie man Trump aus dem White House raus kriegt ...

    Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO:

    Wenn per Zusatzzeichen auf einem Straßenteil eine andere Verkehrsart „freigegeben“ ist, so geht das im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in der Regel mit absoluter Rücksicht auf die dort einheimische Verkehrsart einher. Das geht soweit, dass eine Freigabe für den Radverkehr auf Gehwegen sogar eine Schrittgeschwindigkeit verursacht.

    Wenn jetzt ein linksseitiger Radweg mit [Zusatzzeichen 1022-10] für den Gegenverkehr freigegeben wird, ist dann dieser radfahrende Gegenverkehr ebenfalls zu einer erhöhten Rücksicht gegenüber dem in der richtigen Richtung fahrenden Radverkehr angehalten? Will sagen, beziehungsweise fragen: Wenn ein relativ schmaler Radweg, der schon für den Einrichtungsbetrieb nicht die geforderte Breite aufweist, für den Gegenverkehr freigegeben wird, wäre dann der Gegenverkehr spätestens im Sinne des Rückfallparagraphen § 1 StVO verpflichtet, ihm entgegenkommenden Radfahrern, darunter beispielsweise Lastenrädern oder Fahrrädern mit Kinderanhänger, Platz zu machen, also abzusteigen, auf den Gehweg zu schieben, wieder auf den Radweg zu schieben und weiterzufahren?

    In "§ 2 Abs. 4 S. 4" finde ich nichts dergleichen, auch nicht im restlichen Abs. 4 oder § 2 ...

    Solche Rücksichten stehen nur bei den Verkehrsschildern und da gibt's fein abgestufte Staffelungen:

    237: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen."

    241: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
    Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen."

    240: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen." (also incl. Radverkehr)

    239: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Schritt (dauerhaft) also nur beim letzteren und auch nur dort höchste Vorsichtsklasse, sonst normale Rücksicht.

    Und das nur bei der Kombi aus Gehwegschild und "Radfahrer (o.ä.) frei", nicht beim "Radfahrer frei" alleine, egal ob linksseitig oder (nicht ganz koscher) rechtsseitig, das sind dann ganz "normale" Radwege, nur ohne B-Pflicht.

    Es ergibt sich aus der StVO nichts, woraus sich ergeben würde, dass die Rücksichtsregeln irgendwie davon abhängig sein könnten, für welchen der beiden Radfahrer B-Pflicht gilt oder nicht.

    Beachten: Die Rücksichtsregeln bei den Vz gelten nur für andere VerkehrsARTEN, für Radfahrer auf eigentlich reinen Gehwegen, für Autos auf eigentlich reinen Radwegen, ... Aber eine Richtungsabhängigkeit ist nicht definiert. Der freigegebene linke Radweg ist ja in Gegenrichtung ein waschechter Radweg, mit oder ohne B-Pflicht, der Linksradler ist genauso ein Radler wie der Rechtsradler ...

    Es ist also eher dieselbe Situation wie auf Fahrbahnen mit Engstellen bzw. bei längeren "Engstellen" wie auf einspurigen Straßen mit Ausweichstellen (oder auch nicht).

    Bei nicht freigegebenen Radwegen schalte ich ja auf stur, ausweichen auf den verbotenen Gehweg kommt für mich nicht in Frage, ich will die Geisterradler schwitzen sehen und fluchen hören, wenn's gar nicht reicht, ist Anhalten die Lösung und Abwarten, dass der andere aus meinem Dunstkreis entfleucht, war in den letzten Jahren glaub nur 1x für eine längere Weile nötig, dann trollte er sich tatsächlich auf die andere Straßenseite ...

    Bei freigegebenen Radwegen, sofern ich davon weiß, müsste man sich anders verhalten, bspw. wie zwei Autos auf dem Feldweg, die sich arrangieren müssen, und ggfs. auch als Rechtsradler mal an einer potentiellen Ausweichstelle den Gegenverkehr abwarten ... § 6 wäre der passende §.

    Das ist doch fast holländisches Design, oder?

    P3267989ss.jpg

    P3267990ss.jpg

    Die Kreuzung habe ich damals fotografiert, weil Anfang 2016 die Nachbarin meiner 3 Monate zuvor verstorbenen Mutter, ich war gerade wegen de Wohnungsauflösung eine Weile oben, erzählte, dass sie sich eines Tages wunderte, dass ihr ein Stückchen hinter ihr radelnder Mann nicht zuhause (knapp 600 m weiter) angekommen ist. Der wurde halt dort ins Krankenhaus abgebogen ...

    Durch seinen beruflichen Hintergrund ist ja davon auszugehen, dass er bestens informiert ist und die Tat nicht in Unkenntnis der Rechtslage begangen hat.

    Ob wirklich jeder Scheidungsanwalt das komplexe Radverkehrsrecht versteht, das schon viele Verkehrsrechtler überfordert ... *flöt*

    Mir wurden aber schon mal 1/3 der Kosten vom Gericht auferlegt, weil ich "vorher mit der Beklagten hätte in Kontakt treten können."

    Hat die Stadt hier in einer Eilsache auch schon mal versucht, dummerweise hatte ich in meiner Klage zwei erfolglose Beschwerden anderer Personen in der selben Sache zitiert, so dass das Gericht sagte, dass das bei vorhersehbarer vergeblicher Liebesmüh obsolet wäre ...

    Gibt es für den Radweg noch verkleinerte VZ 205 (Vorfahrt achten)? Ich hab hier auch so eine Ecke und denke gerade daran, das ganze mal vor Gericht klären zu lassen.

    Nach VwV-StVO zu § 9 darf man dann aber keine Furt markieren ...

    Außerdem steht in der VwV zu 206:

    "Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße (Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen".

    Das Nichtbeachten dieser Regel ändert aber nix an der Vorfahrt, genauso wie hinmalen von Furten alleine keine Vorfahrt erzeugen täte, nur § 8 und Schilder sind da zu beachten.

    PS: Mein Verfahren gegen kleine 205 ist noch offen, dort sind auch 2 schon erfolgreiche Verfahren anderswo erwähnt.

    Dafür reicht es z.B., wenn man auf den Boden in regelmäßigen Abständen einfache Fahrradpiktogramme pinselt

    ...

    Die wissen *alle*, was sie da tun.

    Sach doch sowas nich ... ;)

    Vor paar Jahren gab es im Verkehrsportal.de eine Diskussion, wo ein Berliner in Hamburg in eine geschlossene Reihe von Parkenden in die letzte Lücke des "Parkstreifens" einparkte.

    Dummerweise war es aber ein Radfahrstreifen Hamburger Art (also ohne Schild, nur Piktogramme, irgendwo in dem Faden war dann auch ein Dokument verlinkt, dass und warum HH die Schilder nach HHStVO für unnötig hält, weil angeblich auch ohne Vz b-pfl. ...) und ausgerechnet in dieser Lücke war halt kein Piktogramm sichtbar ..

    Da haben halt nur 95% HHer und umzu gewusst, was sie tun, der eine Berliner dazwischen nicht ...

    Die Diskussion ums Knöllchen wurde dann etwas länger ...