7. Sinn aus Friesland, ist der schon bekannt? drf-Fund
Beiträge von Mueck
-
-
Wurmmittel gegen Corona hat was von try & error und somit "nicht wirklich durchgreifend"
-
für Schnupfen und Grippe führen wir dieses Affentheater ja auch nicht auf. Und nichts anderes ist Covid19 jetzt, nachdem wir geimpft sind.
Noch nicht ganz. Es kann immer noch schwere Fälle und Langzeitfolgen geben (bei Nichtimpfbaren und auch bei Geimpften) und, im Gegensatz zur echten Grippe, gibt es noch nicht wirklich durchgreifende Behandlungsansätze für solche Fälle. Sobald es die gibt, kann man Corona und Influenza in der Tat auf dieselbe Stufe stellen.
-
Na dann ... *flöt*

-
Wenn zu einer Straße parallel eine Fahrradstraße verläuft, muss ich diese doch nicht nehmen?
Sogar dann nicht, wenn die Fahrradstr. Anliegerfahrbahn zu einer Hauptfahrbahn ist, was in KA in der Kaiserallee der Fall ist. Wenn da Parkversuche den Verkehr aufhalten oder sich die Schlange vorm Eiscafe über die Fahrbahn windet ... --> Hauptfahrbahn!
Habe ich schon bei der Redaktion moniert, ebenso das mit der Ampel, da hat man vergessen, dass bei Abwesenheit von Rad- und allg- Fahrverkehrsmpel eine Fußv.ampel nix mehr aussagt = 0,-
Sonst hätte ich auch 36 von 37 gekriegt statt 33. Dass ich Schmarrnphönnutzung höher bestrafen wollte, geschenkt ...
-
Stimmt! In Hamburg sind es meistens Seitenstreifen.
Auf Seitenstreifen darf / muss man parken, wenn es keinen gesonderten Parkstreifen gibt.
In Hamburg gilt aber doch abweichend die HH-StVO!!!!!111elf
Wie erkenne ich einen Radfahrstreifen?
Irgendwo in den Untiefen des Fadens dort ist auch das wohl immer noch gültige Dokument verlinkt, nachdem laut "HH-StVO" die Radfahrstreifen dort kein 237 brauchen ...
PS: Ich teile latürnich nicht diese Meinung der HH-Polizei, die dort wohl leider zugleich auch SVB ist ...
-
Wäre dort allerdings ein Fußgängerüberweg (umgangssprachlich Zebrastreifen), dann müsste die Radfahrerin anhalten und dem Autoverkehr Vorrang zu gewähren, der die Fußgängerzone kreuzen wil.
Das wäre nur richtig, wenn man die jetzigen Schilder wieder abschraubt.
Man könnte auch beides zusammen haben:
- Zebra für die Fußgänger
- Vorfahrtschilder für die Radfahrer
Letztere aber nur unter den o.g. Einschränkungen, weil die jetzige Lösung gibt streng genommen ja keine Vorfahrt, weil die Radfahrer ja beim Verlassen der Fuzo § 10 immer noch beachten müssen trotz anerslautender Vorfahrbeschilderung, s.o.
Mir fällt gerade noch ein, dass es neben der Rausnahme von je 30 m Fuzo aus der selben raus auch noch eine andere Möglichkeit gibt: Straße in Fuzo reinnehmen, das Erklärbär-Zz für die Querungsfreigabe wird halt bissele länger, hier in Abbiegevariation ...
-
-
Autofahrer anhalten und zur Rede stellen ist wohl wirklich keine so gute Idee ...
Aber anhalten (mitten auf der Straße) und sich die Ohren zuhalten, um sich gegen die Körperverletzung durch die laute Hupe zu schützen und erst bei Ende des Hupens weiterzufahren ... *grübel*
-
Das Zusatzzeichen über dem
sagt, dass mit vorfahrtberechtigtem Radverkehr (legal) aus beiden Richtungen zu rechnen ist. Fußgänger haben dort aber keine Vorfahrt, Vorfuß oder Vorgang.Darüber kann man sich nun streiten. Die Vorfahrt resultiert ja nicht aus dem Zz, sondern aus dem 205.
"Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten."
Auch die Erläuterung klingt für mich danach, als wenn es die Vorfahrt aus dem 205 zieht und dem Zz nur das "von links und rechts achten" hinzufügt, so dass man der Phantasieerweiterung nicht unbedingt eine Vorfahrt zuschreiben könnte ...
-
Oh menno.
Auf Einzelschicksale kann die StVO leider keine Rücksicht nehmen ...

-
Die Freigabe ist für Pedelecs,
Nö.
§ 39:
"Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes –"
Pedelecs sind keine Kleinkrafträder.
Es sind E-Mofas gemeint, die aber schon bei "Mofas frei" drauf dürften. Einzeln mag das "E-Bike frei" Sinn machen, weil man laute Knattermofas nicht freigeben muss, wenn sie irgendwo stören täten.
-
Man müsste einen Teil der Fuzo zum vbB umdefinieren, > 30 m rechts und > 30 m links der Querstr., dann hätte man dem BGH-Urteil Genüge getan, so wie hier in KA-Durlach, damit diese Kreuzung mit Vz geregelt werden kann, wobei (dort) der vbB auch rechtzeitig enden muss, damit es beim Übergang zur "normalen Str." kein Problem gibt,könnte hier etwas knapp sein mit dem 30 m.
Die Einfahrt in den Pseudo-Fuzo-vbB muss natürlich anders reguliert werden, also alles etwas komplex ...
-
Nö, die Furt liegt direkt neben der Kreuzung des freien Rechtsabbiegers und der neuen Vorfahrtstraße. Reparieren lässt sich das durch Entfernung des
![Zeichen 306 [Zeichen 306]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-306.png)
Dann kann man aber die Vorfahrt der Autofahrer untereinander nicht so lösen wie gewünscht und im 1. Fall umgesetzt, das ginge nur mit deutlich weniger Absetzung des Radweges
-
Hier sollte es hin ...
Bei 241: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren."
-
5cm breite Pflastersteine im Boden versenkt.
... sind kein Bordstein ...
-
- FGÜ: Ist vermutlich in Verlängerung einer Straße und quer über eine Kreuzung nicht zulässig.
- Bordsteine: Geht vermutlich auch nicht. Denn formal ist es ja eine normale Kreuzung. Es wäre mir neu, dass Bordsteine zur Regelung von Vorrang eingesetzt werden dürfen.
- VBB: Man könnte die Kreuzung als VBB deklarieren. Das müsste gehen, oder?
1. In Stuttgart hat man da keine Hemmungen ...
2. Abgesenkte Bordsteine regeln durchaus das EINFAHREN in eine FAHRBAHN, bei Deinem Vorschlag wäre es umgekehrt, also fraglich ...
3. Wenn der vbB > 30 m in die Fuzo reinreicht, ginge das, bei weniger nach BGH nicht, eigentlich ...
-
Man könnte sich auch einfach ein neues Verkehrszeichen / Zusatzzeichen ausdenken, das die Vorfahrt um einen "Vorgang" erweitert.
Eigentlich sagt das Zz über dem 205 nur, dass mit Radfahrern aus beiden Richtungen zu rechnen ist, das ist bei Fußgängern aber eine Binsenweisheit ...
-
Ja... was gilt denn, wenn Verkehrszeichen etwas anderes regeln als die allgemeinen Regeln?
Das Dumme daran ist, dass derjenige, der das Stoppzeichen hat, ja vermutlich auch das Fußgängerzonenschild prima sieht, wenn er den Blick suchend nach Vorfahrtberechtigten schweifen lässt, und damit sofort sieht, dass von dort ja kein Vorfahtberechtigter kommen kann, weil Fuzo.
Dazu gab es bspw. in KA schon mal 1 oder 2 Urteile. weil man so ähnlich der Tram aus der Fuzo Vorfahrt geben wollte, Autofahrer bekam Recht ...
Inzwischen hat man an der einen Stelle den Beginn der Fuzo etwas zurückverlegt, aber nur in der Mitte (nicht am Rand, da steht's immer noch nahe der Bordsteinkante) und auch nicht weit genug weg nach dem BGH-Urteil, der das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs 30 m weiter wirken ließ ...
Ich erwarte also mit Spannung den nächsten Unfall mit neuem Urteil ... Hätte ich ein altes Auto statt eines Rades, würde ich es ja für eine Fortschreibung des Rechts opfern ...
-
100% zustimmung zu deiner analyse