Beiträge von Mueck

    Wäre dort allerdings ein Fußgängerüberweg (umgangssprachlich Zebrastreifen), dann müsste die Radfahrerin anhalten und dem Autoverkehr Vorrang zu gewähren, der die Fußgängerzone kreuzen wil.

    Das wäre nur richtig, wenn man die jetzigen Schilder wieder abschraubt.

    Man könnte auch beides zusammen haben:

    - Zebra für die Fußgänger

    - Vorfahrtschilder für die Radfahrer

    Letztere aber nur unter den o.g. Einschränkungen, weil die jetzige Lösung gibt streng genommen ja keine Vorfahrt, weil die Radfahrer ja beim Verlassen der Fuzo § 10 immer noch beachten müssen trotz anerslautender Vorfahrbeschilderung, s.o.

    Mir fällt gerade noch ein, dass es neben der Rausnahme von je 30 m Fuzo aus der selben raus auch noch eine andere Möglichkeit gibt: Straße in Fuzo reinnehmen, das Erklärbär-Zz für die Querungsfreigabe wird halt bissele länger, hier in Abbiegevariation ...

    Autofahrer anhalten und zur Rede stellen ist wohl wirklich keine so gute Idee ...

    Aber anhalten (mitten auf der Straße) und sich die Ohren zuhalten, um sich gegen die Körperverletzung durch die laute Hupe zu schützen und erst bei Ende des Hupens weiterzufahren ... *grübel*

    Das Zusatzzeichen über dem [Zeichen 205] sagt, dass mit vorfahrtberechtigtem Radverkehr (legal) aus beiden Richtungen zu rechnen ist. Fußgänger haben dort aber keine Vorfahrt, Vorfuß oder Vorgang.

    Darüber kann man sich nun streiten. Die Vorfahrt resultiert ja nicht aus dem Zz, sondern aus dem 205.

    "Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten."

    Auch die Erläuterung klingt für mich danach, als wenn es die Vorfahrt aus dem 205 zieht und dem Zz nur das "von links und rechts achten" hinzufügt, so dass man der Phantasieerweiterung nicht unbedingt eine Vorfahrt zuschreiben könnte ...

    Die Freigabe ist für Pedelecs,

    Nö.

    § 39:

    "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes –"

    Pedelecs sind keine Kleinkrafträder.

    Es sind E-Mofas gemeint, die aber schon bei "Mofas frei" drauf dürften. Einzeln mag das "E-Bike frei" Sinn machen, weil man laute Knattermofas nicht freigeben muss, wenn sie irgendwo stören täten.

    Man müsste einen Teil der Fuzo zum vbB umdefinieren, > 30 m rechts und > 30 m links der Querstr., dann hätte man dem BGH-Urteil Genüge getan, so wie hier in KA-Durlach, damit diese Kreuzung mit Vz geregelt werden kann, wobei (dort) der vbB auch rechtzeitig enden muss, damit es beim Übergang zur "normalen Str." kein Problem gibt,könnte hier etwas knapp sein mit dem 30 m.

    Die Einfahrt in den Pseudo-Fuzo-vbB muss natürlich anders reguliert werden, also alles etwas komplex ...

    BGH-Urteil

    Hier sollte es hin ...

    Bei 241: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren."

    1. FGÜ: Ist vermutlich in Verlängerung einer Straße und quer über eine Kreuzung nicht zulässig.
    2. Bordsteine: Geht vermutlich auch nicht. Denn formal ist es ja eine normale Kreuzung. Es wäre mir neu, dass Bordsteine zur Regelung von Vorrang eingesetzt werden dürfen.
    3. VBB: Man könnte die Kreuzung als VBB deklarieren. Das müsste gehen, oder?

    1. In Stuttgart hat man da keine Hemmungen ...

    2. Abgesenkte Bordsteine regeln durchaus das EINFAHREN in eine FAHRBAHN, bei Deinem Vorschlag wäre es umgekehrt, also fraglich ...

    3. Wenn der vbB > 30 m in die Fuzo reinreicht, ginge das, bei weniger nach BGH nicht, eigentlich ...

    Ja... was gilt denn, wenn Verkehrszeichen etwas anderes regeln als die allgemeinen Regeln?

    Das Dumme daran ist, dass derjenige, der das Stoppzeichen hat, ja vermutlich auch das Fußgängerzonenschild prima sieht, wenn er den Blick suchend nach Vorfahrtberechtigten schweifen lässt, und damit sofort sieht, dass von dort ja kein Vorfahtberechtigter kommen kann, weil Fuzo.

    Dazu gab es bspw. in KA schon mal 1 oder 2 Urteile. weil man so ähnlich der Tram aus der Fuzo Vorfahrt geben wollte, Autofahrer bekam Recht ...

    Inzwischen hat man an der einen Stelle den Beginn der Fuzo etwas zurückverlegt, aber nur in der Mitte (nicht am Rand, da steht's immer noch nahe der Bordsteinkante) und auch nicht weit genug weg nach dem BGH-Urteil, der das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs 30 m weiter wirken ließ ...

    Ich erwarte also mit Spannung den nächsten Unfall mit neuem Urteil ... Hätte ich ein altes Auto statt eines Rades, würde ich es ja für eine Fortschreibung des Rechts opfern ...

    Da es an der Trennung zwischen G und R mangelt, hat das 241 seine Wirkung verloren und man kann m.E. rechtzeitig vorher vom R runter ...

    Man kann aber auch interpretieren, dass dorthin, wo ein Radweg ohne Ende hinführt, ein nicht b-pfl. gemeinsamer G+R weiterführen muss und kann weiterradeln ...

    Kniffliger wird's in solchen Fällen:

    (Bremerhaven ggü. der Marineschule)

    (Ich meine, ich hätte mal im VP gefragt, wer da Vorrang hätte, weiß aber nicht mehr, ob es ein Ergebnis gab)

    Ich würde die Grenze so ziehen wie bei Fotos(/Actioncam) zum Behufe des Anzeigens.

    Es gab den Fall desjenigen, der die Halter unangeleinter Hunde ablichtete, das wurde als unzulässig gewertet, da er nicht in eigener Betroffenheit ablichtete, sondern sich als Hilfssherriff für die Allgmeinheit betätigte.

    Dashcam zum Nachweis der eigenen Unschuld wurde dagegen schon (mehrfach?) als zulässiges Beweismittel gewertet.

    Sprich: Geht es um die eigene Sache (ICH wurde durch den Falschparker auf einem meiner Wege, der nicht dem "Streife fahren" diente, höchstpersönlich behindert oder durch einen Engüberholer selbst gefährdet etc.pp. Ggfs. auch Ablichten eines Unfallflüchtigen als Zeuge), dann gehe ich von Zulässigkeit von Anzeigen/Fotos/... aus, wenn Anzeigen mein Hobby wäre, wäre das dagegen nicht von den §§ gedeckt.

    Niederländische Verkehrsregeln

    Zitat

    Artikel 4

    • 1 Voetgangers gebruiken het trottoir of het voetpad.
    • 2 Zij gebruiken het fietspad of het fiets/bromfietspad indien trottoir en voetpad ontbreken.
    • 3 Zij gebruiken de berm of de uiterste zijde van de rijbaan, indien ook een fietspad of een fiets/bromfietspad ontbreekt.
    • 4 In afwijking van het eerste en het tweede lid gebruiken personen die zich verplaatsen met behulp van voorwerpen, niet zijnde voertuigen, het fietspad, het fiets/bromfietspad, het trottoir of het voetpad. Zij gebruiken de rijbaan indien een fietspad, een fiets/bromfietspad, een trottoir of een voetpad ontbreekt.

    Die Übersetzungskugel macht daraus:

    Zitat

    Artikel 4 1 Fußgänger benutzen den Geh- oder Fußweg.

    2 Sie benutzen den Radweg oder den Rad-/Mopedweg, wenn kein Geh- und Fußweg vorhanden ist.

    3 Sie benutzen den Randstreifen oder die äußerste Seite der Fahrbahn, wenn auch kein Radweg oder Rad-/Mopedweg vorhanden ist.

    4 Abweichend von Absatz 1 und 2 benutzen Personen, die sich mit anderen Gegenständen als Fahrzeugen fortbewegen, den Radweg, den Rad-/Mopedweg, den Geh- oder Fußweg. Sie benutzen die Fahrbahn, wenn kein Radweg, kein Rad-/Mopedweg, kein Geh- oder Fußweg vorhanden ist.

    Für Radfahrer gilt:


    Zitat

    Artikel 5

    • 1 Fietsers gebruiken het verplichte fietspad of het fiets/bromfietspad.
    • 2 Zij gebruiken de rijbaan indien een verplicht fietspad of een fiets/bromfietspad ontbreekt.
    • 3 Zij mogen het onverplichte fietspad gebruiken. Bestuurders van snorfietsen uitgerust met een verbrandingsmotor mogen het onverplichte fietspad slechts gebruiken met uitgeschakelde motor.
    • 4 Bestuurders van fietsen op meer dan twee wielen die met inbegrip van de lading breder zijn dan 0,75 meter en van fietsen met aanhangwagen die met inbegrip van de lading breder zijn dan 0,75 meter mogen de rijbaan gebruiken.
    • 5 Bestuurders vanaf 16 jaar van snorfietsen als bedoeld in artikel 1, eerste lid, onderdeel e, subonderdeel d, van de wet mogen het trottoir en het voetpad gebruiken indien zij beschikken over een gehandicaptenparkeerkaart of een bij ministeriële regeling aangewezen kaart ten behoeve van het vervoer van gehandicapten.
    • 6 Bestuurders jonger dan 16 jaar van snorfietsen als bedoeld in artikel 1, eerste lid, onderdeel e, subonderdeel d, van de wet gebruiken het trottoir of het voetpad indien zij beschikken over een gehandicaptenparkeerkaart of een bij ministeriële regeling aangewezen kaart ten behoeve van het vervoer van gehandicapten.
    • 7 Het eerste lid, het tweede lid en het vierde lid gelden niet voor bestuurders als bedoeld in het zesde lid.
    • 8 Bestuurders van snorfietsen gebruiken de rijbaan indien dit bij verkeersbesluit, bedoeld in artikel 15, eerste lid, van de wet, is bepaald en bij het verkeersteken dat het verplichte fietspad aangeeft een onderbord dit aanduidt.
    • 9 Het achtste lid is niet van toepassing op snorfietsen als bedoeld in artikel 1, eerste lid, onderdeel e, onder d, van de wet en op bestuurders van snorfietsen zijnde bestuurders als bedoeld in het vijfde en zesde lid van dit artikel.

    Durchgekugelt:

    Findet jemand dort die Schutzstreifen?

    Mir war so, als gäbe es in NL zwei Sorten davon mit und ohne Benutzungspflicht ...

    (Oder war's Belgien?)