Wenn du "Gehweg" sagst, vermute ich, dass irgendwo vorher eine Blauschild-Wiederholung fehlt? Muss ein "Radweg" nach jeder Einmündung erneut beschildert werden?
In der ersten Fassung der VwV-StVO zur Fahrradnovelle 1997 stand die Pflicht zur WIederholung drin.
Irgendwann muss die VwV gestrafft worden sein, wo das wegfiel.
Die Frage ist, ob dieser Hinweis dort nötig ist, die VwV setzt ja kein eigenes Recht. Zwei Fälle gibt es:
1. Die Benutzungspflicht hängt nur an den drei Schildern 237, 240, 241. Fehlt das, kann schon für die Einbieger keine B-Pflicht mehr bestehen.
Eine Fortsetzung über Kreuzungen hinaus gibt es nur für Streckenverbote wie Tempolimits und Überholverbote.
Eine Aufhebung durch Kreuzungen gibt es nur bei Haltverboten.
Alles andere ist im Prinzip unklar.
Eine Sperrung durch ein 250 würde sich durch eine Kreuzung aber auch aufheben, wenn man von der Seite kommend an keinem anderen 250 vorbei käme.
Für B-Pfl. sollte ähnliches gelten.
2. Dann gibt es noch das Benutzungsrecht für Radwege OHNE die Schilder 237, 240, 241 einen Satz später in § 2. Explizit wird auch "ohne 240" erwähnt! Das hängt nur an einer "Erkennbarkeit". Bei "ohne 241" ist das einfacher als bei "ohne 240", aber nicht unmöglich. Entlang von Vorfahrtstraßen darf es bei Gehwegen keine Fußgängerfurten geben, aber bei Radwegen muss es Radfurten geben nach VwV zu § 9. M.E. darf man die VwV kennen und das bspw. als Indiz nehmen, dass man auch nach der rKreuzung weiterradeln darf auf einem anderen Radweg.
Fehlt die Furt aber entlang einer Vorfahrtstr. wird man wohl von einem Ende jeglicher Radwegarten und Beginn eines reinen Gehwegs ausgehen müssen ...