Ich kann auf deinen Bildern keine Beschilderung erkennen. Ich persönlich halte die markierten Parkflächen allein für nichtig. Diese würden mMn nur in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 315 Wirkung entfalten.
Das ist falsch. Die StVO sieht Parkflächenmarkierung und Schild als gleichwertige Alternativen vor, Markierung UND Schild wäre sogar eine unzulässige Doppelbeschilderung.
Die Markierung hat den klaren Vorteil, dass sie die Parkfläche exakter bestimmt.
Nach rechts auf den Gehweg darf man dann niemalsnienicht überstehen, nac hlinks zur Fahrbahn dagegen nach Verkehrsportal-Kenntnisstand durchaus, wenn es nicht aus anderem Grunde verboten ist (andere Verbote, nicht ausreichende Restbreite, ...)
Auf dem ersten Bild sehe ich keine rechte Markierung, auf dem zweiten Bild sieht man, dass es dort wohl gar keine gibt und eine andere Pflasterung deren Rolle übernimmt. Wäre eine interessante Frage, ob das so geht. Wenn nein, dürfte das aber nicht zu Lasten der Parkenden ausgelegt werden.
Es könnte aber, nun wird's interessant, auch alternativ dann ein Seitenstreifen sein mit Auswirkungen auf diese Frage:
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass das Wohnmobil auf deinem ersten Bild sowohl von den Maßen als auch von der Masse her nicht auf dem Gehweg geparkt werden dürfte.
Die Massenfrage ist nämlich nur bei Parkflächenmarkierungen und beschildertem Gehwegparken relevant, nicht jedoch bei Seitenstreifen ...
Die Maßefrage ist nur beim Überstand nach links und hier evtl. nicht ausreichender Restbreite von mind. 3,05 m relevant. Überstand nach rechts sollte auch bei Schmalspurautos ein Knöllchen geben.
Im übrigen hat evtl. der Grundeigentümer ein Problem, das Grünzeugs scheitn im 2. Bild in den Gehweg zu wuchern ...
Von allem abgesehen ist das Ganze ein Verwaltungsakt, der der gerichtlichen Überprüfung offen steht, entweder via Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres nach persönlicher Betroffenheit (also als Fußgänger, Rolli, ...) oder später über komplexere Wege ...
Das ist ein Vorteil ggü. Duldungen/Wegschauen ohne behördliche Freigabe, wo der Klageweg komplexer ist, siehe Bremen.