Warnung für Fußgänger vor entgegenkommenden Rüpelradlern
Die gibt es dort zuhauf. Ich schätze, dass ungefähr 0,00 % von ihnen bewusst ist, dass sie da in der Richtung gar nicht fahren dürfen, während >95 % glauben werden, dass sie dort sogar fahren müssen. Weil "Raaadddweeeeg"
Ich meine die Gegenrichtung, also Warnung der linksseitigen Fußgänger vor ihnen entgegenkommenden Radlern, bei denen vermute ich, dass sie zu 100% richtig fahren, wenn sie an ihrem Ende auch Piktogramme haben, denn sie fahren ja für sich rechtsseitig ...
Achtung, Zirkelschluss. Da der Gesetzgeber IMO mit der Novelle 1997 gar keine "anderen" gemeinsame Geh- und Radwege ins Leben rufen wollte, ist auch die Folgerung unzulässig, dass man diese dann halt auch wohl oder über irgendwie an anderen äußeren Anzeichen (außer einem Verkehrszeichen) erkennen können müsse.
StVO 1997: § 2 (4): "... Sie müssen Radwege, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. ..."
Da kann man auch noch nicht 100% klar rauslesen, was der Gesetzgeber schaffen wollte, das fände sich in der Begründung zur Novelle, finde ich bei mir auf die Schnelle nicht.
Die VwV-StVO 1997 habe ich aber vorrätig:
"Zu Abs. 4 Satz 3
I. Andere Radwege
1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt. Sie sind jedoch nicht durch die Zeichen 236, 240 oder 241 gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr benutzen. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt. ..."
Das "ohne" ist also aus der VwV in die StVO direkt gewandert, dafür war das mit den Indizien damals noch klarer mit "nach außen", wo heute verkürzter "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. ..." nur noch der Wille steht ... Ergänzt "kürzlich" um "Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden."
Für mich ist aus dieser Rechtshistorie heraus klar:
- "ohne 240" kann kein "Irrtum" sein
- es kam immer irgendwie auf den äußeren Eindruck an
- Trennung ja/nein wird dabei nirgends erwähnt, Trennung (ohne 241) kann also keine Voraussetzung sein
- auch Piktogramme werden nicht als alleinige Lösung bezeichnet, anderes ist weiterhin möglich
Und zur genannten Variante "Furt" aus der heutigen VwV:
"Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. ... Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. ..."
Wenn da eine Furt ist, die am Bordstein jenseits der Einmündung endet, dann ist das eine "Radverkehrsführung über ... hinweg" und der Radweg geht ab Bordstein weiter und wenn es so ist, muss die Furt auch dahin.
Wenn der Radweg dagegen völlig endet, müsste m.E. dieser entweder vor der Einmündung schon enden = keine Furt, weil nicht "über hinweg", oder die Furt muss links raus am Bordsteinweg vorbei zielen, dann wäre es klar ein reiner Gehweg. Aber an den Bordstein ggü. ran = Radweg geht weiter, ohne Schild eben nur noch nicht b-pfl.
Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn irgendetwas nicht klar als Radweg zu erkennen ist, fährt man eben nicht drauf. Fertig!
Wenn Du ihn nicht als Radweg erkennen kannst oder willst, dann lass ihn halt links oder rechts liegen und fahr auf der Fahrbahn, das ist ohne Schild Dein gutes Recht und das ändert sich auch nicht dadurch, ob andere dort einen Radweg erkennen ...
Keine Ahnung, was Ihr immer für (Schein-) Probleme habt.
Andersrum wird ein Schuh daraus:
Keine Ahnung, was Fahrbahnradler, zu denen ich auch meistens gehöre, so oft es geht, in ihrer extremeren Form gegen die haben, die dort doch Radwege erkennen, weil ihnen die SVB Indizien liefern. Sie nehmen Dir doch nix.
Im Gegenteil geht es auch um Rechtssicherheit. Der Gesetzesgeber hat keine klaren Inizien geliefert, wann ein Radweg ohne Schild als solcher zu erkennen ist. Es ist bisher ein guter deutscher Rechtsgrundsatz, dass Unklarheiten seitens der Behörden NICHT zu Lasten der Betroffenen gehen dürfen. Das Risiko, dass bauliche Umsetzungen nicht als das erkannt werden, was sie sein sollen, haben die Behörden zu tragen, gegebenenfalls können sie durch Schilder etc. für Klarheit sorgen und haben das auch zu tun, wenn es um Fußgängerschutz geht. Warum um Gottes Willen willst Du dieses Rechtsrisiko entgegen aller Rechtsprinzipien den Radfahrern aufbürden, vom 8-jährigen bis hoch zur 108-jährigen, während die für Klarheit bisher zuständigen Behörden sich dann locker zurücklehnen könnten?
Einen Radweg erkennt man an der baulichen und gestalterischen Zweckbestimmung. So wie man auch eine Fahrbahn erkennt.
Eben. Wenn die Radfurt auf den Bodsteinweg zuläuft, erkennt man gestalterisch klar, dass der Radweg dort weiter geht, genauso wenn da noch trennende Linien oder Pflasterarten sind oder Radstreuscheiben oder Wegweiser oder was auch immer. Wäre der Wille der SVB ein anderw, würde sie es anders gestalten.
Warum sorum? Wenn eine Verkehrsfläche eine Fahrbahn für Autos sein *könnte*, darf man sie befahren, oder es ist ausdrücklich verboten. Warum sollte für den Radverkehr nicht das gleiche gelten? 
Autofahrer haben es bzgl. Fahrbahnen weniger einfach als Radfahrer. Der Autofahrer muss nämlich zusätzlich erkennen, ob die Fahrbahn evtl. nur ein (asphaltierter) Wald- oder Feldweg ist, weil dann darf er nicht drauf, oder evtl. doch ein nur sehr schmales (nicht überall zwangsläufig asphaltiertes) Landsträßchen für paar wenige Anlieger oder so. Radfahrer dürfen das ignorieren (mit paar landesrechtlichen Feinheiten) (nur bei Wegen in Grünanlagen haben beide ähnliche Probleme, weil recht uneinheitlich über die rund 10.000 Kommunen geregelt).
Spannend wird es gelegentlich für Motorradfahrer bspw. hier: verkehrsberuhigter Bereich, mitten drin ein Abschnitt zwischen Pollern ohne Schilder, m.E. darf da ein Motorradler, egal wie viel PS, munter durch ... Oder auch hier dat janze ohne vbB, nur T30Zone und mit Gemeindegrenze unter den Trenntafeln ...