Beiträge von Mueck

    "Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),"

    Unvollständiges Zitat aus § 45, es fehlt: "... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von ... 3."

    Ohne 237, 240, 241 besteht eh keine Benutzungspflicht *), damit konnten Wege ohne Blauschild auch nach 1997 immer eingerichtet werden, nur wenn ein Verbot des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn angeordnet werden soll, musste es bis irgendwann 20xx den strengen Anforderungen genügen. Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    *) Mindermeinung in HH, die meinen, auch RFS ohne 237 wären aufgrund Rechtsfahrgebot b-pfl., obwohl § 2 ohne Zweifel was anderes aussagt ... Und in der Tat, in HH wird auch ein Parkverbot angenommen, auf welcher Grundlage und ob das trägt mag im verlinkten Faden stehen. In der Tat wäre es komisch, wäre das nie gerichtlich überprüft worden, wo Parker schlecht ohne Kennzeichen wegradeln können vor den Aufschreibenden im Gegensatz zu RFS-ignorierenden Radlern. Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

    Es ist auf die Schnelle eine Sache des Adressaten. Eine VwV richtet sich an Verwaltungen, die ist daran gebunden bei der Gestaltung des Verkehrsraums (wann Radfurten, wann nicht, wie groß müssen Schilder sein). Fehlt aber die Furt dort, wo sie eig. wg. Vorfahrt hingehört, nimmt das nicht die Vorfahrt, weil die noch immer in der StVO direkt geregelt ist. (Interessant könnte amtshaftungsmäßig werden, wenn irgendwo eine Radfurt auftaucht, wo sie nicht hingehört, weil Radler dort keine Vorfahrt haben, gibt's durchaus *seufz*)

    Wenn es um Owis geht, ist es zum anderen eine Frage des verfassungsgemäßen Grundsatzes, dass nur bestraft werden darf, was per Gesetz verboten ist bzw. auf Grundlage von Verordnungen, für die es eine gesetzesgemäße Grundlage gibt, also ein Gesetzes-§, nach der eine VO was verbieten darf, siehe auch 1. Zitierfehl... äh... Schilderwaldnovelle, die deswegen tw. für ungültig erklärt wurde, weil der § flasch zitiert wurde. Und die VwV hat das gar nicht, das hat nur die StVO.

    Genauer muss das ein Berufsjurist erklären, nicht nur ein Hobbyjurist ;)

    Ich habe den ellenlangen Diskussionsfaden jetzt nicht gelesen.

    Ich auch nicht ... *flöt* Deswegen kann ich nicht exakt sagen, ob ich damals schon exakt dieselbe Meinung wie heute vertreten habe .. :saint:

    Aber wer sich über die Meinungsvielfalt von Diskutanten interessiert ... Und irgendwo in den Untiefen ist auch die "HH-StVO" versteckt ...=O

    Die VwV StVO definiert Radfahrdtreifen

    ... für den "Endkunden" aber irrelevant, da zählt nur die StVO selbst.

    Und die kennt Vz 295 als Fahrbahnbegrenzung und in § 2 die Voraussetzungen für eine B-Pflicht, die ist entgegen der "HH-StVO" schon mal nicht gegeben ... Ebenso kein Fahrrecht für Kfz.

    295 kann auch einen Sonderweg abgrenzen. Sonderwege können nach § 2, müssen aber nicht per Blauschild beschildert sein. Warum sollte es nicht zwischen Schmutzstreifen und b-pfl. Sonderwegen nicht auch noch nicht b-pfl. Sonderwege auf der physikalischen, aber nicht rechtlichen Fahrbahn geben? Auf Bordsteinwegen gibt's ja auch 3 Klassen (G+Rfrei, (G+)R ohne/mit Blauschild in 3 Schildarten (solo/getrennt/gemeinsam)) Man kann sich aber (im verlinkten Faden und in KA auch zwischen SVB und Polizei) streiten, ob man das mit dem Erkennen neben Radfahrern (nicht b-pfl. gem G+R bspw.) auch Autofahrern zumuten kann. Wenn alle Piktogramme zugeparkt sind, wird's schwierig, wenn aber welche erkennbar sind, ist es m.E. kein allgemeiner Seitenstreifen mehr, sondern ein exklusiv für Radler vorgesehener Sonderweg. Autofahrer erkennen ja auch sonst sehr zuverlässig alle hupberechtigen Radwege ...

    und wenn sich mir eine geeignete Möglichkeit bietet

    GIbt's aber, wie gesagt, nicht überall. Auf dem oben erwähnten Abschnitt gibt es auf de ersten knapp 2 km (parallel zum sanierten Abschnitt, den ich erst noch testen will, ob der sich lohnt) nur nach 1 km genau eine Stelle, im weiteren Verlauf dürfte es nicht unähnlich sein. Und ich war schon mal legal auf eine Stra0e geraten, wo es über 3,5 km KEINE geeignete Stelle in Form von Abzweigungen oder Buchten gab, weil einfach nix auf die Autobahn rechts daneben abzweigte ... Anfangs war die Gegenspur schön leer, dann kam der Grund dafür: ein Unfall auf dieser. Von da an war's das mit dem Überholen ...

    Aus Ettlingen raus Richtung Herrenalb, wenn man die Landesstraße statt des grottenschlechten Rad\Wald/weges fährt (meinen Artikel dazu habe ich kürzlich beim Faden zur Sperrung Loffenau verlinkt), ist rechts neben der Straße zumeist die Stadtbahnstrecke und somit nur äußerst selten ein abzweigender Weg oder eine andere Möglichkeit abzuwarten und dank kurviger Strecke kann sich auch das sicher gegenverkehrsfreie Überholen ziehen, da zieht man schon mal eine Schleppe hinter sich her, auch wenn man die äußerst seltenen Buchten rechts nutzt. Ist dann halt so ... Geduld haben nicht alle ... Gerüchteweise soll der erste kleine Abschnitt des Rad\Wald/weges inzwischen saniert sein ... Entspannen tut sich der Autoverkehr aber erst bei und nach Fischweier ...

    Sollte man da deiner Meinung nach auch "Schutzstreifen" anlegen?

    Nennt sich in Fahrradstraßen "Sicherheitstrennstreifen" mit unterbrochenen Breitstrich bspw. nach Musterlösung Ba-Wü.

    Hatte ich nicht schon die Gemeindetratsvorlage von Karlsruhe zur angefragten (und noch nicht vorhandenen) Anordnungsgrundlage verlinkt?

    Muss mal drauf achten, wie viele, wie geplant, links und wie viele, wie nicht geplant, rechts davon radeln ... :/

    Ich halte es für absurd die Menschheit aufsplitten zu wollen in solche, die Straße sagen und Angst haben und solche die Fahrbahn sagen und furchtlos sind.

    Unter dem rechtsabbiegenden Lkw landen aber die, die sich auf der Radinfra in Sicherheit wähnten, und nicht die "Rüpelradler", die die Kreise der Autofahrer "stören" ...

    Vor allem könnte eine klare Regelung für einen nicht benutzungspflichtigen kombinierten Geh- und Radweg die Unsitte beenden, kilometerlange [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] anzuordnen

    Wieso "könnte"?

    Diese Regelung gibt es seit 1997, man muss den Gehweg nur wie einen Radweg aussehen lassen und dazu gibt es inzwischen bspw. in Ba-Wü zwei relativ klare Möglichkeiten:
    - die bundesweite mit den Piktogrammen laut VwV (bspw. im Stadtkreis KA)
    - die landesweite mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] alleine (bspw. im Landkreis KA'n beten unscharf, schärfer, ex [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], ex-ex [Zeichen 240]) siehe stvo2go
    - oder alle bisherigen oder anderen Lösungen

    Gesetzgeber schaffen nun einmal allgemein gültige Regeln, die der vernunftbegabten Auslegung bedürfen.

    Du willst aber Deine angeblich vernunftbegabte Auslegung zur einzig wahren machen, wenn Du anderen nicht zugestehen willst, dass sie nach ihrer vernunftbegabten Auslegung einen G+R ohne B.pfl. erkennen, weil die SVB ihnen passende Indizien hinterlässt, und sie dann dort fahren wollen. Wenn Du ihn nicht erkennen willst, meinetwegen, fahre auf der Fahrbahn, wie gesagt Dein gutes Recht, aber lasse die anderen in Frieden auf dem G+R fahren, solange die SVb die Indizien nicht beseitigt oder anders klargestellt hat.

    Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um einen Radweg handelt, der muss halt auf der Fahrbahn fahren.

    Und wer sich sicher ist, dass es sich um einen Radweg handelt, der darf halt dort fahren. Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    Wer sich nicht sicher ist, ob eine rote Ampel für ihn gilt, der muss anhalten.

    Und wer sich sicher ist, dass die rote Fußgängerampel für ihn nicht gilt und keine für den allgemeinen Fahrverkehr da ist, der darf unter beachtung von § 10, sofern dort anwendbar, auch bei Fußgängerrot fahren (egal ob mit Auto oder Rad). Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    (

    Wer sich nicht sicher ist, ob der Überholabstand ausreicht, der darf nicht überholen.

    ... wäre eine andere Rechtsbaustelle, keine Klarstellung durch Anordnung geringer möglicher Überholabstände vorgesehen, ähm, halt: 295 würd's möglich machen nach Ansicht des, ähm, wiss. Rats des BTs?)

    Es geht nicht um Rechte, die man im Straßenverkehr durchsetzen soll.

    Das Recht muss niemand durchsetzen, es ist in § 2 (4) S. 3 schlicht da, wenn die SVB nix anderes umsetzt.

    Es benötigt auch niemand einen Masterabschluss im Verkehrsrecht.

    Eben drum muss man im Zweifel für den Angeklagten akzeptieren, dass bei entsprechenden Indizien etliche Radfahrer einen G+R erkennen oder die Indizien entfernen oder mit anderslautender Beschilderung aufheben (bspw. [Zeichen 239] wenn das Umpflastern des halben getrennten Weges zu teuer ist).

    Ich nutze gerne die Abwesenheit von Schildern zum legalen Fahrbahnradeln oder fehlende Radstreuscheiben zum legalen Rotfahren etc., wenn ich keine besseren Gründe habe zum schildlosen Radwegradeln (Ziel anders nicht erreichbar bspw.), aber ich nehme mir nicht heraus, meine Vorlieben anderen mit anderen Vorlieben aufzudrängen.

    Warnung für Fußgänger vor entgegenkommenden Rüpelradlern

    Die gibt es dort zuhauf. Ich schätze, dass ungefähr 0,00 % von ihnen bewusst ist, dass sie da in der Richtung gar nicht fahren dürfen, während >95 % glauben werden, dass sie dort sogar fahren müssen. Weil "Raaadddweeeeg"

    Ich meine die Gegenrichtung, also Warnung der linksseitigen Fußgänger vor ihnen entgegenkommenden Radlern, bei denen vermute ich, dass sie zu 100% richtig fahren, wenn sie an ihrem Ende auch Piktogramme haben, denn sie fahren ja für sich rechtsseitig ...

    Achtung, Zirkelschluss. Da der Gesetzgeber IMO mit der Novelle 1997 gar keine "anderen" gemeinsame Geh- und Radwege ins Leben rufen wollte, ist auch die Folgerung unzulässig, dass man diese dann halt auch wohl oder über irgendwie an anderen äußeren Anzeichen (außer einem Verkehrszeichen) erkennen können müsse.

    StVO 1997: § 2 (4): "... Sie müssen Radwege, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. ..."

    Da kann man auch noch nicht 100% klar rauslesen, was der Gesetzgeber schaffen wollte, das fände sich in der Begründung zur Novelle, finde ich bei mir auf die Schnelle nicht.

    Die VwV-StVO 1997 habe ich aber vorrätig:

    "Zu Abs. 4 Satz 3
    I. Andere Radwege
    1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt. Sie sind jedoch nicht durch die Zeichen 236, 240 oder 241 gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr benutzen. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt. ..."

    Das "ohne" ist also aus der VwV in die StVO direkt gewandert, dafür war das mit den Indizien damals noch klarer mit "nach außen", wo heute verkürzter "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. ..." nur noch der Wille steht ... Ergänzt "kürzlich" um "Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden."

    Für mich ist aus dieser Rechtshistorie heraus klar:
    - "ohne 240" kann kein "Irrtum" sein
    - es kam immer irgendwie auf den äußeren Eindruck an
    - Trennung ja/nein wird dabei nirgends erwähnt, Trennung (ohne 241) kann also keine Voraussetzung sein
    - auch Piktogramme werden nicht als alleinige Lösung bezeichnet, anderes ist weiterhin möglich

    Und zur genannten Variante "Furt" aus der heutigen VwV:

    "Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. ... Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. ..."

    Wenn da eine Furt ist, die am Bordstein jenseits der Einmündung endet, dann ist das eine "Radverkehrsführung über ... hinweg" und der Radweg geht ab Bordstein weiter und wenn es so ist, muss die Furt auch dahin.

    Wenn der Radweg dagegen völlig endet, müsste m.E. dieser entweder vor der Einmündung schon enden = keine Furt, weil nicht "über hinweg", oder die Furt muss links raus am Bordsteinweg vorbei zielen, dann wäre es klar ein reiner Gehweg. Aber an den Bordstein ggü. ran = Radweg geht weiter, ohne Schild eben nur noch nicht b-pfl.

    Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn irgendetwas nicht klar als Radweg zu erkennen ist, fährt man eben nicht drauf. Fertig!

    Wenn Du ihn nicht als Radweg erkennen kannst oder willst, dann lass ihn halt links oder rechts liegen und fahr auf der Fahrbahn, das ist ohne Schild Dein gutes Recht und das ändert sich auch nicht dadurch, ob andere dort einen Radweg erkennen ...

    Keine Ahnung, was Ihr immer für (Schein-) Probleme habt.

    Andersrum wird ein Schuh daraus:

    Keine Ahnung, was Fahrbahnradler, zu denen ich auch meistens gehöre, so oft es geht, in ihrer extremeren Form gegen die haben, die dort doch Radwege erkennen, weil ihnen die SVB Indizien liefern. Sie nehmen Dir doch nix.

    Im Gegenteil geht es auch um Rechtssicherheit. Der Gesetzesgeber hat keine klaren Inizien geliefert, wann ein Radweg ohne Schild als solcher zu erkennen ist. Es ist bisher ein guter deutscher Rechtsgrundsatz, dass Unklarheiten seitens der Behörden NICHT zu Lasten der Betroffenen gehen dürfen. Das Risiko, dass bauliche Umsetzungen nicht als das erkannt werden, was sie sein sollen, haben die Behörden zu tragen, gegebenenfalls können sie durch Schilder etc. für Klarheit sorgen und haben das auch zu tun, wenn es um Fußgängerschutz geht. Warum um Gottes Willen willst Du dieses Rechtsrisiko entgegen aller Rechtsprinzipien den Radfahrern aufbürden, vom 8-jährigen bis hoch zur 108-jährigen, während die für Klarheit bisher zuständigen Behörden sich dann locker zurücklehnen könnten?

    Einen Radweg erkennt man an der baulichen und gestalterischen Zweckbestimmung. So wie man auch eine Fahrbahn erkennt.

    Eben. Wenn die Radfurt auf den Bodsteinweg zuläuft, erkennt man gestalterisch klar, dass der Radweg dort weiter geht, genauso wenn da noch trennende Linien oder Pflasterarten sind oder Radstreuscheiben oder Wegweiser oder was auch immer. Wäre der Wille der SVB ein anderw, würde sie es anders gestalten.

    Warum sorum? Wenn eine Verkehrsfläche eine Fahrbahn für Autos sein *könnte*, darf man sie befahren, oder es ist ausdrücklich verboten. Warum sollte für den Radverkehr nicht das gleiche gelten? :evil:

    Autofahrer haben es bzgl. Fahrbahnen weniger einfach als Radfahrer. Der Autofahrer muss nämlich zusätzlich erkennen, ob die Fahrbahn evtl. nur ein (asphaltierter) Wald- oder Feldweg ist, weil dann darf er nicht drauf, oder evtl. doch ein nur sehr schmales (nicht überall zwangsläufig asphaltiertes) Landsträßchen für paar wenige Anlieger oder so. Radfahrer dürfen das ignorieren (mit paar landesrechtlichen Feinheiten) (nur bei Wegen in Grünanlagen haben beide ähnliche Probleme, weil recht uneinheitlich über die rund 10.000 Kommunen geregelt).

    Spannend wird es gelegentlich für Motorradfahrer bspw. hier: verkehrsberuhigter Bereich, mitten drin ein Abschnitt zwischen Pollern ohne Schilder, m.E. darf da ein Motorradler, egal wie viel PS, munter durch ... Oder auch hier dat janze ohne vbB, nur T30Zone und mit Gemeindegrenze unter den Trenntafeln ...

    Wie erkennt man eigentlich eine Fahrbahn?

    Die Frage ist hier irrelevant, weil man sie nicht so schnell mit was anderem verwexeln kann, im Gegensatz zu Gehweg versus gemeinsamer G+R ohne B.pfl.

    Die vorher benutzte Floskel war "Radwege mit Zeichen...", und dem hat man als Antithese "Radwege ohne Zeichen..." gegenübergestellt, ohne sich ausdrücklich Gedanken darüber zu machen, was bitte einen unbeschilderten Gemeinsamen Geh- und Radweg von einem ordinären Bürgersteig unterscheiden soll.

    Der Wille der SVB, dass es ein G+R sein soll, muss halt erkennbar sein. Gibt es Indizien für gemeinsame Nutzung, wie draufzulaufende Furten, ohne dass die SVB diesen Willen dort zeigen wollte, muss sie eben was anderes zeigen, bspw. per [Zeichen 239] oder die Radfurt weg oder das Radsymbol in gemischten Streuscheiben oder, oder ... Macht man ja auch bei getrennten G+R, die keine mehr sein sollen: Strich weg, gleiches Pflaster oder eben, meist billiger, [Zeichen 239] hin ... Das heißt noch lange nicht, dass das ein redaktioneller Fehler sein muss. Für Radfahrer ist das so, wie es jetzt ist, eher von Vorteil, weil sie kaum belangt werden können, wenn man nur irgendein Indiz findet, den man als Willen der SVB pro gem. G+R findet.

    Fußgänger könnten das anders beurteilen wollen ...:evil: Aber wir sind ja ein Radverkehrsforum ...:saint:

    Darauf das Radfahren auch mit im Schleichgang zu erlauben, wäre völlig daneben.

    Sicherlich ist das Piktogramm ohne [Zusatzzeichen 1022-10] nur eine Warnung für Fußgänger vor entgegenkommenden Rüpelradlern ... :saint:

    Man könnte den Strich schon deutlich vor der Verengung aufhören lassen.

    Stimmt, erst dort beenden könnte nicht ganz der ERA entsprechen, die liegen aber zuhause rum ...

    Im Prinzip ist das Konstrukt des Schmutzstreifenendes bei Inseln aber leider konform zur aktuellen ERA, nur über den Ort des Endes kann man streiten ... Blöd sind Lösungen mit einer Fahrbahnbreite, die nach ERA das Unterbrechen des S. nicht nötig machen, denn das wird m.E.n. schon bei Fahrbahnbreiten empfohlen, die noch kein legales Überholen möglich machen ...

    Welche infrastrukturellen Elemente können bei Verkehrsinseln denn die Situation eigentlich entschärfen?

    M.E. keine, denn Schmutzstreifen sollen ja auch durch Autos bei Bedarf mitbenutzt werden können, damit verbieten sich bauliche Hindernisse zur Sicherung.

    Rein technisch könnte es das also nur bei Radfahrstreifen geben, allerdings endet dann hinter einem solchen "Schutz" ein "anderer Straßenteil" wartepflichtig nach § 10 (bei Schmutzstreifen nicht der Fall, weil Teil der Fahrbahn). Würde man ein §-10-Ende vermeiden wollen, müsste man ihn als Schmutzstreifen verlängern, womit man das alte Problem wieder hätte ...

    Außer dem rechtzeitigen Verlassen des Schmutzstreifens zu einem geeigneten Zeitpunkt der eigenen Wahl. um die Fahrbahn dicht zu machen, fällt mir keine Sciherungsoption ein. "Zum Glück" "mussten" ja zwei OVGs feststellen, dass Schmutzstreifen nicht benutzungspflichtig sind, anders konnten sie die gerichtliche Befassung mit deren Zulässigkeit ja nicht abwimmeln ... :cursing:

    In der "nichtigen" Schilderwaldnovelle von 2009 war sie entfallen und wurde auf Wunsch der Bundesländer mit dem anschließenden Neuerlass der StVO 2013 wieder eingeführt.

    Ich meine, die Wiedereinführung stand schon in der "1. Zitierfehlernovelle" (wie ich sie seit der 2. nenne ;) ) mit der Begründung, wieder mit "Fuzo, R frei" gleichzuziehen, 2013 nur bestätigt (wie auch da direkte Linksabbiegen, auch eine 2009er Änderung)

    Ansonsten:

    In der StVO steht "R frei" solo in der Tat nur für linksseitige Radwege.

    Die Existenz rechtsseitiger gemeinsamer Geh- und Radwege ohne B-Pflicht durch [Zeichen 240] werden in § 2 (4) S. 3 eindeutig erwähnt, ohne jedoch zu erwähnen wie sie erkannt werden sollen. Die VwV-StVo erwähnt seit relativ kurzer Zeit, dass Piktogramme dafür geeignet seien, ohne dass es dort als alleinige Lösung festgelegt würde, alles andere geht also immer noch, neben Malerei sind also immer noch andere Indizien (u.a. drauf zu führende Furten würde ich auch als Freigabe interpretieren) möglich und dürften mangels fixer Definition nicht zu Nachteilen für Radler führen (im Zweifel für den Angenagten), die dort fahren. Dies gilt auch für "R frei" solo rechtsseitig, denn was links einen (n. b.pfl.) Radweg definiert, kann rechts auch nix anderes defnieren. Der Unterschied ist nur nach S. 4 in § 2 (4), dass links irgendwas stehen muss, damit man da fahren darf, nach S. 3 muss rechts aber nichts schildermäßiges stehen, auch unbeschilderte Dinge sind daher möglich.

    Irgendwo in stvo2go.de steht viel zu "R frei", auch was zu einer wohl landesweiten Erlaubnis, es rechts aufzustellen, was im Einflussbereich des Autoren der Seite auch zu beobachten ist, teils im Austausch zu "Gehweg, R frei", während im davon eingekesselten Stadtgebiet seit glaub 1 Jahr zunehmend "Gehweg, R frei" durch Piktogramme ausgetauscht wird. Schritt ist nur für "Gehweg, R frei" definiert, während sich für "R frei" solo nirgends eine Def. von Schritt abgeleitet werden kann.

    Ist aber nicht neu. Bin hier mit Freundin 1997 hingezogen, quasi mitten in die City, und als ich dort nahe des aktuellen Geschehens 1997 einparken wollte, raunte sie mir zu, dass wir doch noch bissele warten sollten mit dem Aussteigen, sie glaube, da würde hinter uns gerade was verkauft ...:/