Beiträge von Mueck

    Auf dem Gebiet der Verkehrspolitik gilt entsprechend der zynische Satz "Wenn die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht umgesetzt worden wäre, wäre sie schon längst wieder zurückgenommen worden."

    Das Vereinigte Königreich auf der anderen Seite des Kanals kommt jedenfalls ganz ohne Benutzungspflicht durch Beschilderung aus ... Aber da fährt man ja auch auf der falschen Seite, alle, nicht nur die Radfahrer, da braucht man das wohl nicht ...

    Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr müssen bei Gehwegbenutzung an Querungen ohnehin absteigen,

    Da sie noch nicht strafmündig sind, ist die Relevanz dieser Regelung eher zweifelhaft.

    Aber es gibt ja schon Überlegungen, diese Grenze abzusenken, vielleicht kann man diese Schwerverbrecher ja doch noch eines Tages bei Wasser und Brot ...

    "Gehweg, Schleichradler frei" ändert nix an der Gültigkeit von Ampeln ...

    Interessant könnte hier in KA die Frage in paar Jahren werden, wenn der Radweg, der bisher nur von Wolfarstweier nach Grünwettersbach hoch freigegeben und benutzungspflichtig ist, weil für mehr zu schmal, verbreitert ist, offenbar hauptsächlich zu Lasten der Fahrbahn, was zu einem dauerhaften Tempolimit von 70 führen wird (aktuell agO-100), was im Vorgriff jetzt schon für die Radverkehrssicherheit eingeführt wird ....

    Als ich noch bis 1997 in Aue wohnte, war das eine gelegentliche Trainingsrunde: Via Rittnertstr. hoch, dort runter. Als älter gewordener Citybewohner mache ich das inzwischen nur noch selten, aber mich täte es schon ärgern, wenn die flotte Fahrt abwärts mit dem Normalrad nicht mehr auf der Fahrbahn stattfinden dürfte ... Müsste ich dann das dreispurige nehmen (und erst mal wieder flott kriegen ...)

    :/

    ich immer der Meinung, dass auch trotz RWBP das direkte Linksabbiegen erlaubt ist...

    So ist es. Seit der ersten Zitierfehlernov... äh... Schilderwaldnovelle 2009 bzw. endgültig seit 2013.

    Erschließt sich aber nicht unbedingt direkt, man muss schon den Unterschied alt/neu zusammen mit der Begründung der Novelle/Neufassung auf die Goldwaage legen ...

    Vor 2009 war es "nur" durch Rechtsprechung legalisiert, wenn die Zielstr. keine Radwege hatte.

    Heute muss man aber immer noch rechtzeitig vorher den Radweg verlassen zum direkten Linksabbiegen, sonst muss man im Kreuzungsbereich drauf bleiben, Sinn steht in der Begründung.

    in T30-Zonen.

    Auf die Fahrbahn gemalt ist zwar "Tempo-30-Zone", dann wäre diese aber verboten, weil T30Z nur angeordnet werden dürfen, wenn es keine Linien wie die gestrichelte eines Schmutzstreifens gibt, aber in Wahrheit ['https://www.google.de/maps/@54.12800…i8192?entry=ttu']ist es gar keine echte Tempo-30-Zone, sondern eine "navhgemachte",[/url] der untere Hinweis dürfte für Radler am relevantesten sein ...:evil:

    Laut R-FGÜ und darauf verweisender VwV-StVO müssen sie in der Tat beleuchtet sein, wobei eine geeignete allg. Straßenbeleuchtung ausreichend sein könnte, wenn man Glück hat, wenn ich das richtig interpretiere, nachdem ein Diskutant Mängel an den Zebras in Lüneburg reklamierte, aber nicht genauer ausführte ...

    Man kann sich nur noch wundern, wie wir als Gesellschaft weiter zusammenleben wollen.

    Bisher hat es noch JEDE Kultur geschafft unterzugehen, warum sollte ausgerechnet unsere die allererste Ausnahme sein? Die Statistik spricht eindeutig dagegen! Wir werden es aber, weil wir es können, nur viel fulminanter hinkriegen ...

    Das ist meine Schlussfolgerung nach dem Lesen der meisten Kommentare dort ...

    Auf der Suche nach dem Radwegstatus:

    Die nächste größere Kreuzung südlich davon ist auch "lustig" mit den zwei aufgepflasterten Ästen ohne eindeutige §-10-Bordsteine in einer Tempo-30-Zone, also eigentlich Rechts vor Links ...:/

    In der Tat in keiner Richtung auf den Kreisel zu Radwegbeschilderungen oder "G, Schleichradler frei" o.ä. ...

    Aber eindeutig Radfurten, die man nur markieren darf, wenn es Radwege gibt (dann muss man aber, wenn die Radler Vorfahrt haben, ein Ast übrigens gut 7 m abgesetzt, der andere relativ genau 5 m ...), d.h. einem Radfahrer, der hier einen Radweg nach § 2 (4) S. 3 erkennen mag, dürfte man kein Knöllchen ausstellen, weil im Zweifel für den Angenagten oder so ...

    Radfurten gegen Zebras tauschen wie am nächsten Kreisel Richtung ... ähm ... wo war's ... und gut is'