Beiträge von Mueck

    2+4 war noch zu Zeiten des Warschauer Paktes.

    Im Zuge der NATO-Osterweiterung, mit der man die Ex-DDR auch nato-intern über Tschechei (oder über den Seeweg) umgehen kann, ist diese Regelung eh obsolet ...

    Ein Verfahren wäre trotzdem rechtshistorisch interessant, weil man in diesem Rahmen dann auch die Legalität der NATO-Osterweiterung klären un Mythen aufräumen kann. Also: Nur zu!

    Mapillary kennt mind. 1 Bild mit geschlossenen Schranken:

    Mapillary

    Zweirichtungsradweg mit 240 weit vorher und 241 irgendwann danach, man kann strteiten, ob zwischenrein in Höhe BÜ noch eins hingehört ... Aber nebensächlich.

    Ist das Deutschlands gefährlichste Bahnstrecke?

    Ich verstehe ja auch nicht so wirklich den Riesenwiderstand gegen die Beseitigung eines BÜs durch eine Brücke hier (800 m darin sind grottenfalsch), zumal bei künftig doppelter Schließzeit (die halbe Zeit dann), was dann Schrankenumfahrungen provozieren dürfte ...

    Wie sind denn dort die Schließzeiten? Ist ja auch nicht gerade eine völlig unbedeutende Nebenstrecke ...

    Wahrscheinlich ist das rote Zeugs des Radwegs nicht stabil genug für große Ausfahrten?:/

    Könnte man durchgehend markieren ...

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren.

    ... muss man aber nicht, Ausfahrten fe_len in der VwV zu § 9 ... *seufz*

    Aber irgendwo ... *such*

    Ach, nur da:

    c)

    die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

    Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden.

    ... kann man indirekt auch zu einer Furtpflicht entwickeln ... :/

    Der AG müsste die Arbeitgeberanteile, die er für die "Arbeits"zeit ja auch bezahlt hat, halt auch geltend machen. Interessant wäre, wenn er dabei über 25,-/h kommt, sein Schaden wäre dann ja auf jeden Fall größer, ebenso wenn Du mehr als 25,-/h verdienst. Das hat in dieser Konstruktion via AG Potential für "bis nach Karlsruhe", wenn das noch nicht durchdekliniert sein sollte ... Ist'n schönes Städtchen in schöner Gegend ... :saint:

    Mal abgesehen von dem Sahnestück an Radweg an sich, ist das mit dem Pflasterwechsel dann eigentlich Einfahren in einen anderen Straßenteil, wenn ich das Ding denn nutzen würde 🤔

    Was meinst Du damit genau? § 10:

    Zitat

    Wer [...] von anderen Straßenteilen [...] auf die Fahrbahn einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

    "Fahrbahn" + "anderer Straßenteil [als die Fahrbahn]" = ganze Straße

    Eine Querstraße ist eine "andere Straße", aber kein "anderer Straßenteil der Straße, zu der mein Radweg gehört".

    Und solange ich auf meinem "anderen Straßenteil", also auf meiner Radverkehrsführung bleibe und nicht in die Fahrbahn "meiner Straße" einfahre, ist § 10 an Kreuzungen nicht anwendbar, weil § 8 und § 9 als speziellere Regel vorgehen. Nur wenn man sich, weil der Radweg oder dessen Benutzungspflicht enden oder weil man sich einordnen will oder Radweg unbenutzbar etc.pp., in die zu mir parallele Fahrbahn meiner Straße einfädeln will in einem Kreuzungsbereich , kommt § 10 zur Anwendung.

    Andere dagegen haben, sollte es um die Tankstelle gehen, andere Teile des § 10 zu beachten:

    Zitat

    Wer aus einem Grundstück [...] auf die Straße [...] einfahren [...] will, hat [...]

    Hier: die ganze Straße, nicht nur Fahrbahn, also auch Radweg beachten. Anders beim abgesenkten Bordstein, dieser Teil ist mit der Fahrbahn kombiniert in § 10. Ähm ... Radwege? Oops, vergessen ... ?! Da hülfe erst ein zusätzliches 205 für Ausfahrende ...

    Ich kenne nur Bernds Version mit:

    Zitat

    FGÜ dürfen nicht angelegt werden

    • im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO)

    Ob die Klammer sich nur auf beschilderte bezieht ...

    Von Sinn und Zweck des Verbots, das für Zebras abseits von Kreiseln und Vorfahrtssttraßenquerstraßen sinnvoll ist, ist es eigentlich egal, ob mit 240, 241, 237, 260, ... oder ohne irgendein Schild oder nur Piktogramme oder sonstwas: Wenn Radler dort keine Vorfahrt haben, sollte man dort keine Zebras hinmalen. Haben sie es, könnte man durchaus Zebras hinmalen, mit Furt daneben ist es aber auffälliger, dass Autos auf Radler achten müssen.

    Der Bürgersteig ist mit einem Bodenpiktogramm markiert, das den Eindruck erweckt, es soll auf dem Gehweg Fußverkehr und Radverkehr gemeinsam stattfinden.

    Es wird nicht nur der Eindruck erweckt, es ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 auch so, dass man dort legal radeln darf.

    Die entsprechende Ausschilderung aber ist nicht eingerichtet worden: [Zeichen 240]

    Die macht nur den Unterschied "darf" versus "muss" (dann nach Satz 2) in meinem vorherigen Satz.

    Es ist aber ein Griff ins Klo, weil auch hier neben dem Zebra eine extra Radfurt hin müsste, um den Anforderungen der R-FGÜ gerecht zu werden, die (Nur-)Zebras im Zuge von gemein(sam)en Geh- und Radwegen verbietet. Aber auch so falsch markiert ändert das bei Kreiseln nix an Vorfahrt/Vorrang der Radler (ebenso nicht bei Zebras über Querstr. von Vorfahrtstr., aber bei Zebras "irgendwo", für die ist das Verbot gedacht, da hilft dann auch keine Furt, in von mir besuchtern Foren waren aber schon lebensgefährliches Bsp. von Radfurten neben Zebras ohne Radlervorfahrt/-rang zu sehen ...)

    Es ist doch klar in den VwV-StVO geregelt, dass nicht-benutzungspflichtige Radwege mit einem Piktogramm auf dem Asphalt gekennzeichnet werden können. Punktum.

    Eben.

    Können.

    Oder eben anders.

    Zitat

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

    Es bleiben daher wie bisher auch andere "Indizien" möglich, somit gibt es weiterhin weite Interpretationsspielräume

    Stimmt. Aber wird ein vormals benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg nur durch Entfernung der [Zeichen 240] automatisch zu einem reinen Gehweg, wenn es nicht mit [Zeichen 239] verdeutlicht wird?

    Kommt auf die Gestaltung an.

    Innerorts beim typischen Bordsteinweg: Ja, dann wäre automagisch Fahrbahnbenutzung durch Radler nach § 2 und Gehwegbenutzung von Fußgängern nach § 25 anzunehmen, es sei denn, es gibt dem entgegenstehende Indizien wie

    Warum sollte es zum Beispiel Radwegfurten geben oder [Zusazzeichen 1000-32] [Zeichen 205] an einmündenden Nebenstraßen, wenn es ausschließlich ein Gehweg ist?

    ... oder Rad-Streuscheiben oder Radwegweisung etc.pp. Oder "R frei" auch rechts oder anderes Phantasieblech oder Piktogramme etc.pp. oder kleine 205 nur für diesen Weg ... Wenn Indizien da sind, gilt m.E.

    sondern vielmehr, dass man Leute, die darauf Fahrrad fahren, nicht dafür belangen kann, wenn es nicht eindeutig ist.

    Außerorts kommt aber noch als Zusatzschwierigkeit hinzu, dass die Wege selten als klassische Bordsteinwege ausgebildet sind. Hier wäre einer ...

    Mapillary

    ... der aber im Hintergund in einen Weg mit bissele Grünabtrennung übergeht, wenn auch ier glaub immer noch mit Bordstein, in der Regel außerorts aber breiteres Grün ohne Bordstein, dann ist man aber auch schnell bei der Frage, ob der Begleitweg überhaupt noch zur Straße dazugehört oder vielleicht doch ein eigenständiger Weg und dann schnell bei der Frage, warum er nur für Fuß und/oder Rad sein soll, warum nicht auch für Autos, Motorräder, ...?

    Hier mal der "Weg" bei Rheinsheim, wo die Velomobilfahrerin verunglückt ist und wo viele monierten, warum sie nicht auf dem "Radweg" gefahren ist, wo sie aber fuhr(!)

    Mapillary

    205 von hinten = Indiz, dass man da fahren darf, aber wer alles? Das 205 macht es zu einem eigenständigen Weg, auf dem auch ein Trecker fahren dürfe, wenn er draufpasst, oder ein Motorrad, passt immer ...

    POL-KA: (KA) Karlsruhe - Radfahrer nach Verkehrsunfall mit Lkw schwer verletzt
    Karlsruhe (ots) - Bei einem Verkehrsunfall am Mittwochabend in der Hertzstraße in Karlsruhe wurde ein 24-jähriger Fahrradfahrer schwer verletzt. Nach…
    www.presseportal.de

    Irgendwasstreifen:

    Google Maps
    Explore a place through a 360° photo.
    www.google.de
    Google Maps
    Explore a place through a 360° photo.
    www.google.de
    Google Maps
    Explore a place through a 360° photo.
    www.google.de

    Ein anderes Problem: Wenigstens für Anlieger müsste man es wohl freigeben, aber es gibt nur eine Freigabe für MoFas und Taxen. Wenn ein Anwohner klagt, ist das Schild vermutlich weg.

    In der einen Richtung ist sie ja offen für alle, am Anfang sieht man das 220 [Zeichen 220-20] übrigens ohne [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Das 267 [Zeichen 267] dazu ist "kreativ montiert", hbe ich so auch nie igendwo anders bemerkt ...

    Das [Zeichen 260] hat damit irgendwie wenig zu tun, man kann ja noch genauso "legal" abbiegen.

    "Für alle frei" gilt aber gilt auch nach der Engstelle

    Bissele schief erzählte Geschichte. Aber Video könnte man sich merken zum Verlinken bei "Diese Radler halten sich an keine Regeln!!1"

    Für wen ist dieses [Zeichen 220-20] eigentlich gedacht?

    ... und dieses [Zeichen 239]?

    Früher gab's halt noch das Gleis 4. Einen Bahnsteigtunnelausgang scheint es laut OSM noch zu geben, nur größtenteils wegen der Brücke kaum zu sehen. In einigen im OSM-Editor iD hinterlegten Luftbildern sieht man Gleis und Bahnsteigkantenschattenwurf noch deutlich, bloß halt schon abgeklemmt ...