Macht es überhaupt einen Unterschied, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist, oder ob sich die selbe Situation auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn zugetragen hätte?
Ich würde sagen: Macht einen Unterschied
- Der Schmutzstreifen bringt nicht nur den ausreichenden Platz fürs Überholen, sondern auch eine Nichtgefährdungsregel mit, wenn man den überfährt, vielleicht sogar weitere Regeln aus dem § 7, während
- Innerhalb eines Fahrstreifens klar das rechtsseitige Überholverbot fahrender Fzg nach § 5 (8) gilt und solche Situationen erst gar nicht entstehen dürften, was man dem Radfahrer als Fehler ankreiden und gegen § 9 (3) abwägen kann.
Letztere kann natürlich unterschiedlch ausfallen. Tritt der Abbieger voll auf die Bremse und zieht unvermittelt rüber, sodass der Radler nicht mehr vermeiden kann, neben das Fzg zu kommen, wird man eher den § 9 zitieren können auch ohne Streifen, bei Tempos und Situationen wie hier eher nicht. Aber eben den Schutzstreifen ... Der könnte den Unterschied machen ... Aber konkrete Fälle sind mir keine in Erinnerung.