Stimmt. Aber wird ein vormals benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg nur durch Entfernung der automatisch zu einem reinen Gehweg, wenn es nicht mit verdeutlicht wird?
Kommt auf die Gestaltung an.
Innerorts beim typischen Bordsteinweg: Ja, dann wäre automagisch Fahrbahnbenutzung durch Radler nach § 2 und Gehwegbenutzung von Fußgängern nach § 25 anzunehmen, es sei denn, es gibt dem entgegenstehende Indizien wie
Warum sollte es zum Beispiel Radwegfurten geben oder an einmündenden Nebenstraßen, wenn es ausschließlich ein Gehweg ist?
... oder Rad-Streuscheiben oder Radwegweisung etc.pp. Oder "R frei" auch rechts oder anderes Phantasieblech oder Piktogramme etc.pp. oder kleine 205 nur für diesen Weg ... Wenn Indizien da sind, gilt m.E.
sondern vielmehr, dass man Leute, die darauf Fahrrad fahren, nicht dafür belangen kann, wenn es nicht eindeutig ist.
Außerorts kommt aber noch als Zusatzschwierigkeit hinzu, dass die Wege selten als klassische Bordsteinwege ausgebildet sind. Hier wäre einer ...
Mapillary
... der aber im Hintergund in einen Weg mit bissele Grünabtrennung übergeht, wenn auch ier glaub immer noch mit Bordstein, in der Regel außerorts aber breiteres Grün ohne Bordstein, dann ist man aber auch schnell bei der Frage, ob der Begleitweg überhaupt noch zur Straße dazugehört oder vielleicht doch ein eigenständiger Weg und dann schnell bei der Frage, warum er nur für Fuß und/oder Rad sein soll, warum nicht auch für Autos, Motorräder, ...?
Hier mal der "Weg" bei Rheinsheim, wo die Velomobilfahrerin verunglückt ist und wo viele monierten, warum sie nicht auf dem "Radweg" gefahren ist, wo sie aber fuhr(!)
Mapillary
205 von hinten = Indiz, dass man da fahren darf, aber wer alles? Das 205 macht es zu einem eigenständigen Weg, auf dem auch ein Trecker fahren dürfe, wenn er draufpasst, oder ein Motorrad, passt immer ...