Gerade beim Straßenverkehrsrecht ist auch offensichtlich, dass sich bestimmte Praxen zuerst etablieren, und danach erst nachträglich im geschriebenen Recht legitimiert werden
Ein Bsp. wäre noch der Vorrang für Fußgänger (und Radfahrer?) ggü. Abbiegern. Den gab's anfangs noch nicht in der StVO nach meiner eigenen Recherche von 2017:
ZitatEine eventuell noch einleuchtendere Sichtweise auf die Rechtsprobleme nicht wirksamer Vz 205 ermöglicht womöglich der Perspektivwechsel zu einem Fußgänger, die her zwar selten vorkommen mögen, aber eben auch nicht gar nicht. Auch für diesen gibt es in § 9 den Vorrang, eingeführt für Kreuzungen mit Ampeln und polizeigeregelter Vorfahrt schon 1960 und 1964 auf alle Kreuzungen ausgeweitet. Diese Regelung erfolgte nicht so ganz freiwillig, da die Rechtsprechung schon in diversen Urteilen dazu tendierte, einen Vorrang von Fußgängern gegenüber Abbiegern von hinten aus dem § 1 heraus abzuleiten, so auch das OLG Hamburg am 25.1.1956, da von Fußgängern nicht verlangt werden kann, darauf zu achten, ob sich evtl. einbiegender Verkehr von hinten nähert. Diese Rechtsmeinung ist also schon 60 Jahre unverändert.
Wann genau das warum auch für Radfahrer so eingeführt wurde, habe ich damals aber nicht rausgefunden.