wie dem ADAC (ca. 22 Millionen Mitglieder)
Damit vermutlich auch Deutschlands größter Verein der Radfahrer und größter Verein der Fußgänger, um die soll er sich gefälligst also auch mal kümmern!!1
wie dem ADAC (ca. 22 Millionen Mitglieder)
Damit vermutlich auch Deutschlands größter Verein der Radfahrer und größter Verein der Fußgänger, um die soll er sich gefälligst also auch mal kümmern!!1
ohne Fahrbahnbenutzungsrecht
Du irrst, § 25 war's glaub ...
Nervig, dieses ständige Gefuchtel mit der Demokratie-Keule. Ich weiß nicht, was diese Leute unter Demokratie verstehen, aber sicher nicht das, was es eigentlich bedeutet.
Ich verortet mich ja auch zumeist auf der mehr oder weniger linken Seite des politischen Spektrums und mag vieles, was man dort hochhält, bspw. die Toleranz. Dumm nur, wenn man mal auf einen meinen Vereine zu sprechen kommt, der gerne in eine pauschale rechtsverdächtige Ecke gestellt wird von diesen, dann ist es komischerweise recht schnell vorbei mit der Toleranz ... Dabei haben deren Altvorderen die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung mitentwickelt, ganz nebenbei erwähnt ... Und die gilt es durchaus zu verteidigen, wollen doch einige diese gerne abschaffen oder zumindest stark einschränken. Deswegen steht die Gruppe rund um Reuß gerade vor Gericht und eindeutiges Zusammenrotten zur Abschaffung derselben ist wohl auch der Kern des Compactverbots (nur damit hat es Bestand), nicht dass da die freie Meinungsäußerung schreclicher Meinungen unterbunden werden soll, wie es darin suggeriert wird:
Nein sagt Constantin Wißmann: "Die Meinungs- und Pressefreiheit gehört zu den Grundrechten, und sie gilt auch für schreckliche Meinungen. Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist. Und was verboten ist, ist gesetzlich geregelt, dazu gehört Verleumdung, Beleidigung und Volksverhetzung. Selbst wenn einzelne Beiträge aus Compact darunter fallen sollten, dürfte es juristisch kaum möglich sein, gleich die ganze Zeitschrift zu verbieten.
Da müsste, wenn es um Verbotenes ginge, wirklich der einzelne Autor verklagt werden, ggfs. auch der Herausgeber als Mittäter, nicht jedoch die Zeitschrift insgesamt.
Berliner Str. sehe ich keine 254 bei Google, erst im Nachbarkreis Zufahrt Landsberg
Alle anderen kommen ohn 254er aus?
Anderswo käme kein wahnsinniger Radler auf die Idee ...
Anwesende ausgeschlossen ...
... und Ortsunkundige aus Richtung Nordost eventüll ...
Ob man drauf setzt, dass hier alle links auf den Acker entfleuchen?
Das ist der x-weg, der an der anfänglichen Kreuzung rauskommt und laut Google unbeschildert ist ...
Korinthen
Es wird eine Vorfahrtstr. gequert mit einer Furt, die auch Vorfahrt suggeriert, das macht man nur, wenn man die Zahl der lästigen Radler reduzieren will ...
4 Punkte? Oder 3 auf gelbem Grund? *d&r*
Die VwV-StVO ist da sehr eindeutig und nicht misszuverstehen:
Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist. |
Der Fall ist schon geregelt, also anzeigen:
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. |
Das BMDV scheint sich ja in letzter Zeit sehr darum zu sorgen, dass Radfahrer nicht genug
bremsen\ausgebremst werden/ können.
Habe da mal was korrigieren müssen ...
Die Themen Radanhänger und E-Roller etc. gibt's ja auch noch ...
Ein Hundeverbotsschild mit fragwürdigem Zusatzzeichen hatte ich in Jena auch gefunden:
Das Hundeverbot ist diagonal durchgestrichen, so sehen in der StVo einige Endzeichen aus, also ab dort wieder Hunde, aber die, die mit Auto den Hund antransportieren müssen, sollen trotzdem die Zufahrt freilassen ...
Verkehrszeichen gelten halt ab dort, wo sie stehen.
... und wo nix steht, gilt nix, auch ganz einfach ...
Bestätigt es denn Deine These? Und falls ja, wie?
Müsste ich raussuchen, habe ich aber eigentlich keine Muße zu ...
Die Teileinziehungen wurden schon im April und November 2022 verfügt. [...]
Wie das rechtlich aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Laut Aussage des StVB-Leiters hatte der LBM die Teileinziehung vorab nicht beim Landkreis angekündigt und diese auch nicht mit ihm abgestimmt, sondern einfach verfügt. Inwieweit Behörden selbst Möglichkeiten haben, gegen so etwas gerichtlich vorzugehen, weiß ich nicht.
Gebietskörperschaften können durchaus gegeneinander Klagen. Gegen die Planfststellung 2. Autorheinbrücke bei KA hat neben dem BUND auch die Stadt KA gegen das Regierungspräsidium geklagt (ob KA auch auf Pfälzer Seite, weiß ich gerade nicht ...) Wie das rechtlich aussieht, steht ja als Rechtsbehelfsbelehrung drunter ... Falls der Kreis in der Sache zwingend anzuhören ist, mag es noch mehr Möglichkeiten geben, das mag sein, aber höchstwahrscheinlich muss auch das zeitnah vorgebracht werden, vielleicht ist es deswegen noch nicht umgesetzt, weil es Widerstände von Bürgern oder Behörden gab ...
Es ging dabei überwiegend um das B-10-Thema. Hierbei bekräftigte er sein Vorhaben, im Falle einer Aufforderung durch den LBM den bereits letztes Jahr teileingezogenen Abschnitt erst einmal nicht in eine Kraftfahrstraße umzuwandeln; u. a., weil der LBM in seiner Teileinziehung gar keine alternativen Straßen benannt hat.
Um welchen Abschnitt ging's da noch mal? Der einzige im Kreis SÜW, der noch keine Kraftfahrstraße ist und noch ohne Radelverbot laut OSM, scheint zwischen Kreisgrenze (bei Wilgartswiesen) und B48 zu sein?
Hätte man/er nicht zuerst gegen die Teilentwidmung vorgehen müssen, weil eine SVB eig. die Widmung umzusetzen hat? Soll der "Rest" Richtung Westen auch Kraftfahrstraße werden? Wenn ja, wie kommt man als Radfahrer vom Bahnhof Hinterweidenthal-Ost nach irgendwohin, wenn man aus dem letzten Zug ausgestiegen ist? (Da halten nur ganz wenige und nicht täglich ...) Oder wenn man aus dem Horbachtal rauskommt? Beides mal probiert zu 9-€-Ticket-Zeiten mit vielen grüßenden Autofahrern ...
Oh doch, tut sie.
Wo?
Aber Du scheinst davon auszugehen, dass der Sonderweg hinter jeder Einmündung neu beginnt.
Nein, aber die Benutzungspficht beginnt hinter jeder Einmündug neu.
Für mich ist das noch immer derselbe Sonderweg, der bereits freigegeben wurde.
Und im umgekehrten Fall, wenn der Radweg zunächst ohne B-Pflicht ist und plötzlich ein 241/240/... steht, kann man das auch ignorieren, weil es ja immer noch derselbe Sonderweg ohne B-Pflicht sein muss? Falls nein: Warum kann man stattdessen die Nichtexistenz eines Schildes ignorieren?
In Hamburg stand mal ein Radfahrer vor Gericht (wurde hier sicher auch diskutiert), der zunächst auf einem 241er fuhr, nur stand dann ein Brückenpfeiler auf'm Radwegteil des 241er rum und der Gehwegteil war ohne 240, also fuhr er schon deutlich vorher runter und auch nach der Brücke auch noch eine Ewigkeit auf der Fahrbahn weiter, bis wieder ein Blauschild kam und das zu Recht, weil ab Pfeiler kein Radwegschild mehr Gültigkeit entfaltet. In der Begründung müsste man mal genauer die Argumentationskette analysieren, aber mir ist vom Lesen damals nicht in Erinnerung, dass es meiner These entgegenstünde, im Gegenteil ...
Dein übriges Geschreibsel von "Schleichradlern" verstehe ich einfach nicht mehr. Ich kann nicht erkennen, was das mit dieser Diskussion zu tun hat.
Es hat viel mit der Reichweite von Schildern zu tun. Wenn es die eigene Theorie untergräbt, überliest man das natürlich besser ...
Ich rate mal, was gleich kommt:
"Wääääh, aber es geht doch gar nicht darum, dass der Sonderweg endet, sondern nur die Benutzungspflicht."
Ja, die endet so auch!
In dem Falle natürlich auch. Ohne Sonderweg erst recht keine B-Pflicht.
Mit der Frage, wie sonst die B-Pflicht endet, wenn der Sonderweg weiterläuft, worauf Du ja stets Wert legst, hat dieser Passus jedenfalls nix zu tun, schließlich steht da explizit "Ende eines Sonderweges" und nicht Ende der B-Pflicht, für B-Pflicht-Themen wird ja explizit auf zu § 2 verwiesen 2 Zeilen drüber ... Dort findet sich
ZitatDie Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von für den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.
Zitat... und nur so. Weiter unten:
Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.
Sonderweg ohne Vz nach der Kreuzung = "Radwege ohne Benutzungspflicht"
Aber eigentlich lesen wir in der flashcen VO. Für den Endkunden muss das schon direkt in der StVO stehen und da finde ich § 2 (4) S. 2-4 recht klar:
ZitatEine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Und ohne Schild rechts keine Pflicht, nur Recht, links noch nicht mal das.
Interessant finde ich ja in "ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage" die Zahlenangabe, die war mir bisher neu ...
Jetzt sagt mir bitte, dass das nur ein Albtraum ist.
Niemand von uns hier weiß, von was Du nachts träumst, aber Deinem Sprachgebrauch hier nach müssen das ganz, ganz schreckliche Alþträume sein ... *d&r* scnr
Aber auch wenns rechtlich nicht verbindlich wurde
?
Von den 14 Todesfällen mit KFZ war genau nullmal Handy im Spiel
Mit welcher Sicherheit kann und wird denn festgestellt werden, dass ein Fahrer die Aufmerksamkeit in dem Moment NICHT dem Handy widmete? Freiwillig wird das ja sicher keiner zugeben und bis die Polizei kommt, ist es sicherlich sicher verpackt ...
also ... 630 [Gesamtsitze] x 0,048 = 30,x Sitze für CSU
Irgendwie sowas in der Art ...
Eigentlich wollte man die Grundmandatsklausel ja abschaffen, weil die nur bedingt damit vereinbar ist, wenn nicht mehr jeder Direktmandatsgewinner eine Garantie zum Reinkommen bekommt ... Ohne Grundmandatsklausel fallen die 5 der 35 weg, wären sie über 5%, aber nun unter 5 % mit bestehender Grundmandatsklausel und 35 statt 30 ... Wird spannend ... Wobei ... Je weniger Zweitstimmen, desto weniger Erststimmen wohl auch, evtl. werden es keine 35 ... Da sind die 3 Grundmandate der Linken schon spannender, so sie wieder bei knapp unter 5 % landen würden, aber die sind ja noch durchs BSW geschwächt ...
Steht das mit dem 3 % statt 5 % wirklich so im Urteil?
Soweit ich verstanden habe wird wohl das Bündnis CSU/CDU als eine Partei gelten.
Nein, es waren und bleiben eigenständige Parteien ohne gegenseitige Verrechnung oder Bündnisse, sogar bei den Europawahlen ist es so, nicht nur Bundestag. Da ist die Union etwas sehr eigen ...
Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist das auch so.
Na und?
Bei diesen und dem Überholverbot definiert die StVO das Ende solcher Limits und wenn kein definiertes Ende erreicht ist, gilt es eben weiter, ggfs. auch über eine Kreuzung hinaus.
Bei Radwegen und anderen streckenbezogenen Dingen wie Vz 250 definiert die StVO kein Ende, das zur Weitergeltung führen könnte, wenn keins beschildert wurde, also kann man die Regeln des Tempolmits nicht übertragen. Sonst würde ja der Radweg am Ende der Baustelle enden, wenn es zufällig mit einem Baustellen-Warnzeichen am selben Mast hängt ... Oder so ... Nö ...
§ 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
So ist es. Und ohne eine solche Freigabe (oder ein 240 o.ä.) eben kein linksseitiges Radeln.
Und? Wo steht nun, dass es hinter jeder Einmündung zu wiederholen ist?
Tipp: Früher stand das mal genau da, heute aber nicht mehr. Warum wohl nicht?
Falsch, das stand NIE in der StVO. Es stand in der für den Endverbraucher nicht relevanten VwV-StVO, jedenfalls in der, die ich kenne und hier auf Papier noch hätte, nämlich die zur Radfahrnovelle 1997 gehörende.
Und dass das dort wegfiel, ist für den Endverbraucher irrelevant, für den gilt die StVO selbst und die gibt das Radeln NUR MIT Schildern frei, sonst nicht Keine Wiederholung, keine Freigabe!
Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben.
Der Sonderweg kann gerne weiter laufen. Er ist dann eben ein nicht mehr benutzungspflichter Sonderweg, wenn nicht wiederholt wird. Ansonsten hätte ich gerne mal gewusst, wie man den Übergang von einem benutzungspflichtigen 241er Radweg zu einem nicht benutzungspflichtigen Radweg nach § 2 (4) S. 3 beschildern sollte. Es wird alleine durch das Weglassen gemacht. Soll er weiter benutzungspflichtig bleiben, muss wieder ein 241 hin. Nur an diesem hängt die Benutzungspflicht seit 1997/98, nicht mehr an der Existenz des Sonderwegs. Und weil das so ist, konnte man es in der VwV-StVo weglassen, weil sich das aus der Logik ergibt, dass eine B-Pflicht bzw. links ein B-Recht nur MIT Schild gibt, nie ohne.
Interessant: Wenn anfangs ein Ex-241 zum "Gehweg, Schleichradler frei" umgeschildert wird, ohne die alte Linie wegzurubbeln: Was ist es dann ohne Wiederholung der Beschilderung ab der nächsten Kreuzung?
M.E. ein nicht b-pfl. Radweg nach § 2 (4) S. 3 mit ggfs. angepasster Gschw., nicht jedoch ein "Gehweg, Schleichradler frei" mit Schrittgeschw.
Das hatten/haben wir an zwei Stellen. Hier:
... hat man anfangs das Schleichradlerzeugs nur am Anfang beschildert (auch in der Gegenrichtung, da fehlt aber wohl baustellenbedingt gerade die Beschilderung an alten Anfang = Übergang vom 240er ...). Ein dort in der Gegend wohnender Bekannter hat paar mal nachgehakt und eine ganze Weile später hingen sie dann auch an den Folgekreuzungen Wiederholungen.
Wegen der damals schon vorhandenen Radfurt wäre es ohne Schilder als für den Radverkehr gedachte Radverkehrsführung durchaus erkennbar nach § 2 (4) S. 3, andere hätten auch einen reinen Gehweg erkennen können, da streiten sich einige, aber warum hätte es weiter ein "Gehwrg, Schleichradler frei" sein sollen so ganz ohne Schild? Auch die Regeln dieses Konstrukts hängen ALLEINE an der Existenz des Schildes, nicht an irgendwas anderem.
Beim anderen Fall hat wohl noch niemand nachgehakt. Hab's auf der ToDo-Liste ... Irgendwann mal ... Das "Gehweg, Schleichradler frei" versteckt sich etwas schamhaft:
Man erkennt auch die weiterhin vorhandene Trennlinie des Ex-241er
Und nu?
Tja ...
Eindeutig ein getrennter G+R, nur ohne 241, nicht benutzungspflichtig nach § 2 (4) S. 3, auch Markierungen sind nach § 39 schließlich Vz, aber sicher kein "Gehweg, Schleichradler frei" mehr, also in die Pedale treten, Schritt ist nicht mehr ...
Die Stelle ist interessant, weil laut einem Faden im Velomobilforum scheint die in der Nähe residierende Landespolizei von einer B-Pflicht ohne Schild auszugehen ... Deswegen steht's auf der ToDo-Liste, da mal nachzuhaken, um den genauen Status erst mal zu klären, auch wenn "Gehweg, Schleichradler frei" oder "241er ohne 241 nach § 2 (4) S. 3" bei den fehlgeleiteten Ahndungsversuchen der Polizei keine Rolle spielt ...
Vielleicht mache ich es zusammen mit dem inzwischen nicht mehr benutzungsflichtigen linksseitigen Radweg, ex 240, nun nur noch Piktogramme, aber kein "R frei" in Blech, seit neuesten mit einem Stück 24irgendwas am Anfang links, wo vorher nur rechts ein kurzes Stück "G, Schleichradler frei" war ... Hmmm ...
Versuch dir selbst einen Reim drauf zu machen, was es mit der Ampel auf sich hat.
Steht nur links, regelt also den Eichhörnchenverkehr in den Bäumen ...