Tatsächlich ist für die Frage, ob im privaten Haftungsverhältnis eine Schutzmaßnahme i.S. des §254 BGB erforderlich ist, die objektive Schutzwirkung unerheblich. Würden die Leute überwiegend freiwillig geweihte Hasenpfoten am Lenker zum Selbstschutz verwenden, könnte unter Verweis auf das BGB auch das Fehlen der Pfote wegen Verstoß gegen die allgemeine Ansicht geltend gemacht werden.
Der § 254 BGB deckt das nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf die Verwendung untauglicher Mittel. Die Unterlassung der Verwendung untauglicher Mittel ist eben kein Mitverschulden. Das muß man erst erfinden.
Hm. Und wäre vergleichsweise sowas denkbar?
Auto-Fahrer:innen, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm getragen haben, müssen sich diesen Umstand als Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Analogie taugt nur bedingt. Denn der Unterschied liegt darin, daß ein passender Integralhelm, besonders in Kombination mit einem Airbag, bei den auftretenden höheren Geschwindigkeiten eines Kfz tatsächlich geeignet ist, die Schwere von Kopfverletzungen zu lindern oder diese ganz zu verhindern, was für die Verwendung von Fahrradhelmen und den typischerweise deutlich geringeren Geschwindigkeiten mit Fahrrädern bisher nicht empirisch nachgewiesen werden konnte.
Btw. Natürlich ist das undenkbar.