Beiträge von Peter Viehrig

    bei der Baustellenampel - wir erinnern uns an das Ding vor gefühlt 5 Seiten - kreuzt nix den Radweg. Nichtmal eine Bedarfsampel für den Fußverkehr.

    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    Daraus folgt: Rot ordnet an: "Halt vor anderer Stelle". Was ist eine andere Stelle? Es *kann* eine Einmündung oder Markierung für den Fußverkehr sein (beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung). Das muß aber nicht so sein. Im Zweifel ist es die, vor der die Ampel steht. Die Ampel konstituiert die andere Stelle, wenn es nicht ohnehin eine Kreuzung ist. Andernfalls stünde da ja keine. Wechsellichtzeichen, die im Straßenverkehr (es geht schließlich um die Straßenverkehrsordnung, die regelt also den Straßenverkehr) weder an einer anderen Stelle noch an einer Kreuzung stehen, gelten nicht. Für niemanden im Straßenverkehr jedenfalls. Das kommt aber nicht vor, weil die Lichtzeichenanlage die andere Stelle konstituiert.

    Der §37 verlangt für seine Gültigkeit für den Fahrverkehr nirgends einen Bodenstrich oder einen kreuzenden Rad- oder Gehweg, noch eine Befindlichkeit rechts oder links vom Radweg, sondern lediglich eine Anzeige der Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder optional auf Radverkehrsanlagen speziell für den Radverkehr in Fahrtrichtung.

    Alles weitere ist Wunschdenken. Hätte ich das gern genauer formuliert und für Radwege ohne einmündenden oder kreuzenden Verkehr anders geregelt? Gewiß. Interessiert das irgendwen? Nö. Setzen sich Straßenverkehrsbehörden durch fehlerhafte Anordnung der Lichtzeichen über den §37 hinweg? Regelmäßig. Ändert das etwas an seiner Gültigkeit, wenn sich eine StVB darüber hinwegsetzt? Nö. Ändert sich etwas an seiner Gültigkeit, wenn diverse Polizeien behaupten, daß seine Gültigkeit von Bodenstrichen, Einmündungen, querenden Verkehren oder Positionen der Lichtzeichen links oder rechts vom Radverkehr abhänge? Nö. Aber wenn es Straßenverkehrsbehörden doch behaupten, dann vielleicht? Nö. Aber wenn doch alle an der Ampel links vom Radweg vorbeirauschen, weil da nix kreuzt und weil das dann doch total bekloppt ist, ändert das seine Gültigkeit und Regelungsgehalt? Nö. Aber wenn ich es doch will und sonst total doof finde? Jetzt? ....

    Es ist ermüdend.

    "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    ... und Einmündungen oder Markierungen für den Fußgängerverkehr auch nicht.

    Es handelt sich um eine beispielhafte, aber nicht abschließende Aufzählung für "andere Straßenstellen". Im Zweifel entsteht eine "andere Straßenstelle" durch die bloße Existenz und den Betrieb einer LSA. An "anderen Straßenstellen", welche immer das sein mögen, jedenfalls die, wo LSAn stehen und in Betrieb sind, haben die Lichtzeichen eine entsprechende Bedeutung.

    Denn der § 37 gilt im Zweifel dort auch für die::

    "Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende ... wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ ... angezeigt."

    Es ergibt sich konkludent aus dem Absatz 2 Nr. 6 Satz 1, der für Radfahrende explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen für den Fahrverkehr auch an den sonstigen Stellen auf Radverkehrsanlagen vorschreibt, wenn nichts abweichendes gilt (Satz 2 und 3). Für den Radverkehr wird also explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen über die speziellen für den Radverkehr hinaus auf jene für den Fahrverkehr generell erweitert, wenn die für den Radverkehr fehlen sollten. Für den Fußverkehr fehlt eine solche Vorschrift. Währenddessen an Kreuzungen (Nummer 6 Satz 1) es genau so ist, wie Du schreibst, ist an sonstigen Stellen der Fußverkehr einfach nur Fußverkehr, der eigene Lichtzeichen braucht. Gibt es an *Kreuzungen* keine Lichtzeichen für den Fußverkehr, gelten jene für den Fahrverkehr also auch für den Fußverkehr.

    Das habe ich. Nochmal gelesen und Räumzeit im Hinterkopf behalten. Das ändert jetzt was genau? Den §37 oder dessen Gültigkeit?

    Eine StVB meint etwas anderes, als sie anordnet. Folglich entsteht Murks, den der Verkehrsteilnehmer interpretieren kann oder manchmal sogar muß. Das ist nicht neu. Versuch in einer solchen Situation vor Ort eine für Dich praktikable und möglichst nah am Willen des Gesetzgebers liegende Lösung zu finden, das wäre mein Vorschlag.

    Du hast gefragt, ob die LSA für den Radverkehr gilt. Das tut sie. Blockampel hin oder her. Links vom Radweg hin oder her. Sowohl die StVB als auch 99 Prozent aller Verkehrsteilnehmer wird das überraschen. Sie werden Dir nicht glauben, wenn Du sie fragst. Das ist dem §37 aber völlig egal.

    Gilt die LSA für den Radverkehr?

    Soll das Faß tatsächlich wieder aufgemacht werden?

    Gilt die StVO und damit der §37 auch für den Radverkehr?

    Verlangt dieser zur Gültigkeit einer Ampel eine Haltelinie? Vielleicht ja nur zur Gültigkeit für den Radverkehr?

    Findet man vielleicht irgendwo eine hanebüchene Herleitung, um die Ampel auf dem Fahrrad doch ignorieren zu können, wie das 99 Prozent aller Radfahrer ganz selbstverständlich ohnehin tun?

    Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es die StVB genau wie diese 99% *nicht* einen feuchten Kehricht interessiert?

    Um es kurz und mich mal wieder unbeliebt zu machen: 1. Sie gilt für den Radverkehr. 2. Es interessiert keinen außerhalb unserer kleinen Bubble hier.

    Wer bitte schön trainiert denn schalten?

    Ich. Das liegt daran, daß ich diverse Nabenschaltungen hatte, die auch eine unterschiedliche Abfolge hatten. Insbesondere bei SA-Schaltungen ist die Reihung verkehrt, springen also bei Totalentlastung des Bowdenzuges in den größten statt in den kleinsten Gang. Wechselt man, muß man folglich das Gehirn gezielt umtrainieren.
    Auch die Tatsache, eine Nabenschaltung beim Schaltvorgang gezielt zu entlasten, will geübt werden. Es ist genau umgekehrt zur Kettenschaltung. Ja, ich weiß, es gibt inzwischen Nabenschaltungen, die das abkönnen. Entlastung ist trotzdem besser, die Schaltung hält dann länger.

    Ich würde ganz generell eine Schutzfähigkeit eines Verkehrszeichenplans bezweifeln. So einem Ding fehlt es an Schöpfungshöhe. Ohne Schöpfungshöhe kein Werk. Die Zusammenstellung einer Schilderkombination ist kein "Werk". Ebensowenig wie die Kombination dreier Kugeln Speiseeis auf einer Eiswaffel.

    Vorher an der Kreuzung müsste es daher wohl um das Zusatzzeichen 1004-30 ergänzt werden

    Das dürfte nicht reichen. Denn daraus folgt noch nicht, daß das nach 500 m eine Sackgasse ohne Wende- und Rückkehrmöglichkeit für alle anderen ist, sondern nur, daß man dann die jeweilige Straße verlassen muß, wofür man als betroffener Verkehrsteilnehmer auch Möglichkeiten dazu erwarten darf. Man muß also gezielt sperren oder (viel sinnvoller) den Blaukram einfach komplett entfernen.

    Es gilt, was immer gilt: Es braucht den empirischen, wissenschaftlich sattelfesten Beleg der Wirksamkeit eines Helms. Bisher konnten den auch Rettungsdienste nicht liefern, obwohl sie ganz vorne dran sind.

    Priester fordern mehr Gebete für die Sicherheit. Hasenpfote. Whatever. Ich fordere einen gesetzlichen Versicherungsschutz gegen Erdstrahlen.

    Dann fordere ich auch mal etwas. Presseanfragen gerne per PN.

    Es nervt.

    Verbot für Fahrzeuge aller Art, die sonst auf der BAB fahren.

    Das haben die möglicherweise so gemeint. Ihr interpretiert zuviel. Geregelt haben sie es ganz anders: Es ist völlig gleich, ob man sonst auf der BAB fährt. Dieses Schild gilt für Ausweichverkehr, egal von wo. Es gilt aber nur bei Stau auf *einer* Autobahn (vermutlich in Deutschland). Und dann auch nur an Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Wenn Du als Radler oder Kutscher also irgendwo hinwolltest, nun aber ausweichst und dadurch dort entlangkommst, gleichzeitig Stau auf der Autobahn ist (bringe das bitte selbständig in Erfahrung, achte auf die Verkehrsdurchsagen, ob auf irgendeiner Autobahn wenigstens in Deutschland Stau ist, prüfe anschließend, ob Freitag, Samstag, Sonntag oder ein regionaler oder überregionaler Feiertag ist), ist dort für Dich gesperrt. Wenn Du aber gar nicht ausweichst, sondern mit Deiner Kutsche oder Deinem Fahrrad ohnehin dort entlangwolltest, darfst Du weiterfahren. Auch bei Stau auf einer Autobahn, sogar sonntags!

    Aber der FE-Platz ist doch eine Fußgängerzone, schon neben dem Reichstag. Kleinpflaster. Touri-Massen. Wer legt denn bloß Wert darauf, das als Schnellweg und Abkürzung auf dem Rad zu nehmen?

    Es ist nur eine mögliche Variante von mir. "Touri-Massen" findet man dort im morgendlichen Berufsverkehr nicht, es ist im Gegenteil eher schön leer dann. *Klein*pflaster (sehr viel angenehmer als der in Berlin übliche Rumpelkram) auf gerade mal 200 Metern versus Schlamm- oder Staubpisten durch den Tiergarten oder sehr viel verkehrsreichere Strecken. Und wer zwischen diesen Betonwürfeln nicht hindurchfindet, sollte sein Fahrrad daheim lassen und ein Taxi rufen oder mit Blindenstock zu Fuß gehen.

    Wenn er von Alt-Moabit kommt und Richtung Potsdamer Platz will, fährt er weiter über die Paul-Löbe-Allee oder weiter nördlich über die Otto-von-Bismarck-Allee, dann via Friedrich-Ebert-Platz auf die B2 und weiter Richtung Süden. Die Alternativen sind länger und/oder verkehrsreicher und/oder bescheidener im Untergrund.

    In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt.

    Es gibt keinen solchen Beleg, weil sich die Gültigkeit der Vz für die gesamte Straße oder eben Straßenteile (z.B. Vz 237) in Blick- bzw. Fahrtrichtung jeweils aus den Zeichen selbst ergibt. Man bräuchte also, wenn schon, einen Beleg für das Gegenteil, also für deren Bedeutungserweiterung oder -begrenzung. Gibt es, nämlich in der von Dir genannten VwV-StVO, für spezielle Fälle, z.B. einzelne Fahrstreifen betreffend und sie müssen in dieser eingeengten Bedeutung für einen Verkehrsteilnehmer beiläufig erkennbar sein.