Ich denke, das geht prinzipiell. Der dahinterstehende Gedanke ist, daß Lieferverkehr nur eine begrenzte Zahl an Fahrzeugen ist. Und beim Fahrradverkehr befürchtet man Heerscharen.
Beiträge von Peter Viehrig
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Das heißt: Lastenfahrräder dürfen auch von 10 bis 20 Uhr dort fahren?
Aber nur, wenn ein Gaul vorgespannt wurde.
1. Lieferverkehr frei.
2. Lieferverkehr auf Fahrrädern aber nur von 20 bis 10 Uhr.
3. Lieferverkehr auf Fahrrädern mit einem Pferd vorweg darf wiederum ganztägig rein.
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Das
für den Verkehr aus der Gegenrichtung (wohl für den mutmaßlich freigegebenen Radverkehr entgegen der dort zu erkennenenden Einbahnstraße gedacht) ist schon bemerkenswert. -
Wenn ich mit meinem Smartphone durch die Hamburger Mönckebergstraße fahre, wird die Genauigkeit selten größer als 65 Meter.
Schalte mal die zusätzliche Ortung mittel WiFi ab, die schadet meist eher. Bei mir im Hinterhof (150m² umgeben von 4 fünfstöckigen Häusern aus der Gründerzeit) ist GPS mit 3m Genauigkeit kein Problem.
Ansonsten: Apple halt. Mit GPS ist da ohnehin nach 30 Minuten der Akku leer...

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Das würde ich als exotische Einzelmeinung eines Amtsrichters betrachten, denn:
Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
Und nun versuche man, mit einem Fixie lediglich über die Pedale das Fahrrad festzustellen. Das schaffen nur geübte Akrobaten.
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zählt zurücktreten wie beim Fixie als 2.?
In beiden Fällen: Nein. Weder beim Fixie noch sonst. Es ist allerdings durchaus zulässig, daß beide Bremsen auf das selbe Laufrad wirken. Zwei von einander unabhängig bedienbare Felgenbremsen vorn sind erlaubt und genügen der StVZO.
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Und ich hoffe, dass das auch dazu führt, dass junge Menschen, die sich dort engagieren, ihren "Marsch durch die Institutionen" (um mal einen alten "Kampfbegriff" zu bemühen) durchziehen:
Dafür bleibt keine Zeit mehr. Man muß, ob es einem nun gefällt oder nicht, die Union und ihre Wähler (diese sogenannte bürgerliche Mitte im weiteren Sinn) mitnehmen. Auch genau deshalb war das Rezo-Video so wichtig: So lange und heftig auf die Union dreinschlagen, daß an dem Punkt ein gewisser Wundschmerz einsetzt und damit überhaupt eine Wahrnehmungsfähigkeit zu diesem Thema.
Und immerhin: Es gibt erste Einsichten. Dieser Artikel dient natürlich vornehmlich dazu, die gegenwärtigen Proteste etwas einzufangen, aber eben auch der Vorbereitung der eigenen Klientel auf einschneidende Änderungen. Es wird wirklich Zeit!
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Möglicherweise gilt dann §2 (5) S.7 StVO ganz einfach nicht?
Ich habe schon zugegeben, daß Sie die richtige Frage aufgeworfen haben. Also ja, möglicherweise gilt der dann nicht. Jedenfalls widerspricht das zumindest "ideell" dem §24.
Da mag ein Jurist sich das noch irgendwie herleiten können. Für Außenstehende schlüssig geht das meiner Meinung nach aber nicht mehr. Am einfachsten wäre sicherlich, die Vorrangregelung an Fußgängerüberwegen anzupassen, etwa im Sinne von: Wer (auch immer) FGÜ benutzt, hat Vorrang.
Für die Alltagspraxis empfiehlt sich wohl wirklich das Vorgehen, wie es cubernaut beschreibt. Möglichst früh radelnde Kinder zu normalen Fahrzeugführern heranzuziehen, also Fahrbahn- und, wenn unvermeidlich, auch Radwegnutzung.
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Das frage ich dich!
Nun, wenn Sie mich das fragen, gebe ich Ihnen die Antwort, die bereits Schaumburger gegeben hat:
"Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen."
Aber ich gebe auch noch die Quelle mit auf den Weg, §2 (5) S.7 StVO:
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Die dürfen schließlich auch den Fußweg benutzen.
Und das ändert an den Vorrangsregelungen genau was?
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Der ADFC tut sicher gut daran, die Empfehlung einen Helm bei einer solchen Veranstaltung zu tragen in diesen Zusammenhang zu stellen.
Warum?
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... aber im Grunde auch für den Autofahrer, oder?

Das schrieb er doch bereits:
Wenn überhaupt, dann galt für sie dieselbe Ampel, wie für den Autofahrer (grüne Vollscheibe). Entweder hatten beide grün, oder beide rot.
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Update: Sie meint es wohl wirklich ernst:
https://twitter.com/robinalexander…268983883411457
Wie kann man nur so dumm sein? Ich begreife es nicht. Die Parallele zu Ulbricht & Co schien mir ja anfangs überzogen... Auweia.
Via fefe.
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Was ist denn mit den tollen Anzeigen der INSM in den Großzeitungen?
Was mit den Kanzelpredigten, die vor allem im Tecklenburger Land und in Oberschwaben für zeitweise 70 Prozent CDU sorgten?
Mal davon abgesehen, daß ich "Whataboutism" immer für ein schwaches Argument halte: Zulässig. Natürlich.
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Der zweite Teil ist mMn ganz entscheidend für die Einordnung der Aussage.
Die kann da diskutieren, so viel sie will, es wird nichts ändern.
1. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung ist zulässig.
2. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung ist auch im Wahlkampf zulässig.
3. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung von Multiplikatoren (Redaktionen, Journalisten, Youtubern, Vereinen, Künstlern etc.) ist ebenso zulässig.
4. Auch im Wahlkampf.
5. Bezüglich des Verbots der Wahlwerbung nach RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ist der Begriff Wahlwerbung sehr eng (also beauftragt, gegen Entgelt (--> Leistungsaustausch)) auszulegen, da andernfalls dieses Verbot verfassungswidrig ist.
Wobei ich nicht bezweifle, daß sie das gerne anders hätte. Daß die Union grundrechts- bis verfassungsfeindliche Bestrebungen hat, hat sie inzwischen mehrfach und auch jüngst wieder bewiesen.
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Du sitzt da, wie übrigens auch Solmecke, einigen Fehlschlüssen auf. Und es wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Der Rundfunkstaatsvertrag greift nicht. Schöne Aufdröselung:
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Derzeit bin ich noch geneigt, an eine Überreaktion im Moment der Schnappatmung zu glauben. Warte mal noch, bevor Du das so hoch hängst. Inzwischen hat ihr hoffentlich jemand erklärt, daß analog und digital die gleichen, zumeist sogar die selben Regeln gelten, sprich: Zulässig und aus Verfassungsgründen nicht beschränkbar.
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Für beides am besten eine Nachricht an Malte Wahrscheinlich hat er es noch gar nicht mitbekommen, was das Begehr ist.