Möglicherweise gilt dann §2 (5) S.7 StVO ganz einfach nicht?
Ich habe schon zugegeben, daß Sie die richtige Frage aufgeworfen haben. Also ja, möglicherweise gilt der dann nicht. Jedenfalls widerspricht das zumindest "ideell" dem §24.
Da mag ein Jurist sich das noch irgendwie herleiten können. Für Außenstehende schlüssig geht das meiner Meinung nach aber nicht mehr. Am einfachsten wäre sicherlich, die Vorrangregelung an Fußgängerüberwegen anzupassen, etwa im Sinne von: Wer (auch immer) FGÜ benutzt, hat Vorrang.
Für die Alltagspraxis empfiehlt sich wohl wirklich das Vorgehen, wie es cubernaut beschreibt. Möglichst früh radelnde Kinder zu normalen Fahrzeugführern heranzuziehen, also Fahrbahn- und, wenn unvermeidlich, auch Radwegnutzung.