ZitatDer Bundesrat fordert die Bundesregierung auf: a) die jeweils einzuhaltenden Überholabstände zu Verkehrsteilnehmenden darzustellen, die die in der VwV zu § 2 Absatz 4 StVO genannten Rad-verkehrsanlagen befahren; b) in diesem Zusammenhang auch Festlegungen zu treffen, wann ein Überho-len vorliegt.Begründung: Es bestehen mittlerweile eine Vielzahl von möglichen Radverkehrsanlagen, die den Radfahrenden einen eigenen Verkehrsraum zuweisen und deren Verkehrs-sicherheit erhöhen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Überholabstände, bezogen auf diese Radverkehrsanlagen, besteht keine ausreichende Rechtssicherheit. Dies kann sich auch auf die Sanktionierbarkeit entsprechender Verstöße aus-wirken. In diesem Zusammenhang erscheint es sachgerecht zudem klarstellende Aus-führungen zu tätigen, in welcher Konstellation es sich um ein Überholen im Sinne des § 5 Absatz 4 StVO handelt.
Immerhin scheint es bei der erleichterten Anordnung nur um Schmutzstreifen und Radfahrstreifen zu gehen, nicht um Radwege.