Alles anzeigenDie "Radwelt" des ADFC beleuchtet in der aktuellen Ausgabe unter Rad+Recht die Thematik von im Kreuzungsbereich abgesetzten Radverkehrsführungen und den Auswirkungen auf die Vorrangverhältnisse. Sei der Radweg, ggf. auch nur im Kreuzungsbereich, mehr als fünf Meter von der Fahrbahn entfernt, könne der Vorrang mit Schildern geregelt werden. Dabei könne sowohl dem Radweg, als auch der Fahrbahn Wartepflicht aufgelegt werden.
Mich verwundern in dem Zusammenhang die Verweise auf zwei Verwaltungsgerichtsentscheidungen, nachdem die Benutzungspflicht und Wartepflicht des Radverkehrs ggü. Rechtsabbiegern sich nicht beeinflussen.
VGH Mannheim 51 S 2625/01
VG Freiburg 4 K 4099/19
Ich bin bis jetzt immer davon ausgegangen, dass Radwege, die nicht an der Vorfahrt der Fahrbahn teilnehmen neben der sie verlaufen, eigenständige Sonderwege ohne RWBNP sind. Falsch gedacht.
Also beim ersten Fall geht es imho nicht um das Thema Benutzungspflicht und eigenständiger Weg, sondern um ein Liegerad und die generelle Benutzung, wobei explizit gesagt wird, der Kläger ist dann nicht verpflichtet, wenn der Radweg nicht geeignet oder zumutbar ist.
Im zweiten Urteil stützt sich das straßenbegleitend darauf, das, bis auf die eine verschwenkte Kreuzung, der Radweg offensichtlich fahrbahnnah geführt wird. Habs mir nicht angesehen, ob das wirklich so ist. Dazu kommt ja eine LSA. Trotzdem wird mehrfach betont, das der Radweg an dieser Kreuzung eben erkennbar nicht mehr fahrbahnbegleitend sei, und deswegen die Radler das VZ205, auch im Falle eines Ausfalls der LSA, nicht ignorieren werden. Insofern sehe ich auch keinen Grund, das Radfahrer die ortskundig sind, die Radwegpflicht ignorieren, weil sie wissen, das der Radweg eben nicht durchgehend straßenbegleitend ist.
Die StVB nimmt ja als Beispiel auch die "Muster-Lösung" der außerörtlichen Radwege, wo ein VZ205 per VwV Standardlösung ist. Jetzt gehe ich tatsächlich aus, das etwa 99% der Amts und Verwaltungsgerichte der gleichen Meinung ist, außerorts ist ein ausgeschilderter Radweg benutzungspflichtig, egal wie geführt, weil sonst, zumindest bei uns, wären 99% der Radwege außerorts eben nicht benutzungspflichtig.
Da ich die VwV ja nicht kenne und nur nach Augenschein gehen kann, ist mir das egal. Ein nicht durchgängiger Radweg, der Regeln nach §10 StVO andient, ist eben kein durchgängiger Radweg.