- Zweirichtungsradweg mit Linksverkehr (!!!), die Richtungsindikatoren sind teilweise durch nicht entferntes Laub bedeckt
Hallo!
Das ist kein Zweirichtungsradweg, sondern laut Markierung zwei getrennte Radwege.
Der Weg hat aus meiner Sicht schwere rechtliche Mängel. Wird mal einen Blick in Anlage 2 der StVO:
ZitatWer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
Auf die Schnelle finde ich keine Definition für "teilweise". Ich nehme aber an, dass dies auch für den Luftraum über den Linie gilt, sonst würden ja auch zwei Radfahrer mit den Lenkern kollidieren, wenn der Reifen nur knapp auf ihrer jeweiligen Seite der Linie ist.
Wie breit sind diese Streifen exklusive Streifen, wieviel fahrerisches Können ist nötig, um dieser Forderung der StVO zu genügen?
Ich meine das sind 80cm. Bei einer Lenkerbreite von 60cm bleiben an beiden Seiten also noch 10cm. Bloß nicht schwanken!
ZitatTrennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
Und warum soll man dann seitenverkehrt fahren?
Und dann noch einen Blick in die VwV:
ZitatZeichen 237, baulich angelegter Radweg, mindestens 1,50m
ZitatDie Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
ZitatVoraussetzung für die Anordnung [von linken Radwegen] ist, dass
die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
Die "lichte Breite" dürfte hier tatsächlich nur zwischen den Markierungen sein, weil man diese nicht überfahren darf. Und schon ist man drunter.
Und zu guter Letzt noch ein Blick in das VwVfG:
ZitatAlles anzeigenEin Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
...
- den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann
- der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht
Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Bei Gegenverkehr hat man nur 20cm Platz zwischen den Lenkern. Das ist saugefährlich. Die Folge ist doch, dass in der Regel rechtswidrig auf den Gehweg ausgewichen wird.
Auch ist allgemein bekannt, dass einspurige Fahrzeuge nicht geradeaus fahren können, sondern immer schwanken. Es dürfte kaum möglich sein, innerhalb der Linien zu bleiben.
Und es gilt: Sicherheit hat oberste Priorität im Straßenverkehr. Das hätte so nie angeordnet werden dürfen. Stattdessen müsste man dem KFZ-Verkehr eine Spur nehmen.
Aus den Gründen halte ich den Verwaltungsakt nicht nur für rechtswidrig, sondern für nichtig. Sollte ein Gericht dem folgen, wären auch Bußgelder hinfällig.
Zum formalen Ablauf: Einfach ein Einspruch gegen das Bußgeld könnte schiefgehen. Richter sieht "Da steht Zeichen 237, du warst auf der Fahrbahn. Der nächste bitte!". Und Revision (?) wird bei sowas i.d.R. auch nicht zugelassen. Frag Malte
Was funktionieren könnte: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen, dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und schreiben, dass erstmal die Nichtigkeit rechtskräftig beurteilt werden muss. Mit etwas Glück wird das Bußgeldverfahren dann mangels öffentlichen Interesses gleich eingestellt.