Gerhard, schau Dir den Paragraphen noch einmal an und Du wirst zumindest erkennen, dass sich dieser von Dir zitierte Satz ganz klar im Zusammenhang mit LZA für den Verkehr auf der Fahrbahn steht. Spezielle LZA für Radfahrer werden erst unter StVO, §37, Abs. 2, Nr. 5 und Nr. 6 abgehandelt.
Schau dir noch Nr. 1 Satz 5 an: Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
Die Linksabbieger mit grün können also erwarten, dass sich im Kreuzungsbereich keine Radfahrer befinden. Wenn du nun direkt hinter der Fußgängerfuhr auf die Fahrbahn fährst, kann der Abbieger die Kreuzung nicht ungehindert räumen.
Und schau dir noch Nr. 2 an: An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
Also selbst wenn man die Auffassung vertritt, du befändest dich nicht an einer Kreuzung, würden die in Nr. 1 erklärten Zeichen trotzdem gelten.
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Betrachten wir die Situation doch mall von einer anderen Seite: Ganz sicher unbedenklich wäre es, an der roten Ampel anzuhalten, abzusteigen, das Rad bis rechts von der Fußgängerfurt zu schieben und dann (§10 StVO) von anderen Straßenteilen - sprich dem Bürgersteig - auf die Fahrbahn einzufahren. In dem Moment hat die Ampel mit der Situation überhaupt nichts zu tun.
Ganz sicher ist das nicht. Hier kommt's imho auf die Entfernung zur Kreuzung an, wenn du paar cm neben der Fußgängerfurt einfährst, würde zumindest ich das noch als Teil der Kreuzung definieren.
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Und noch einmal zur konkreten Situation am konkreten Ort: Du hast Recht, meist haben die vom Doormansweg kommenden Linksabbieger grün wenn bewusste Fuß-/Radampel rot ist. Weil mir die Linksabbieger aber entgegenkommen habe ich sie hervorragend im Blick und kann deshalb problemlos meinen in §10 StVO festgelegten Pflichten nachkommen.
Daran, dass du das Manöver ohne Behinderung/Gefährdung anderer durchführen kannst, zweifle ich nicht. Es geht aber um die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt oder nicht.
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Ich bin kein Verkehrsrechtler, Du sicher auch nicht.
nö, nichtmal Jurist. Aber Gesetze haben den Anspruch, allgemeinverständlich zu sein.
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hat aber sogar Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler keine Antwort
Schreibt er irgendwo, dass er es nicht weiß? Wenn ja, wo? Sein "Recht für Radfahrer" hab ich hier liegen.
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Du wirst sicher bei Deiner Rechtsauffassung bleiben, ich aber auch bei meiner. Das Risiko ist leicht zu beziffern: 100€, 1 Punkt. Das nehme ich gerne auf mich (und mein blütenweißes Punktekonto). Natürlich würde ich den Verstoß nicht zugeben und im Anschluss ein Verfahren anstrengen, das ggf. als Präzedenzfall zu Rechtssicherheit aller Radfahrer beitragen könnte.
Oder einfach eingestellt wird mangels öffentlichen Interesses. Aber wenn du tatsächlich ein Urteil provozierst, sag Bescheid. Ich lasse mich gerne davon überzeugen, Unrecht gehabt zu haben 