Beiträge von Gelöschtes Mitglied

    Hier kennt sicher jeden den Unsichtbaren Christian, oder? Der hat da in Carolinensiel auch immer wieder mal haarsträubende Szenen von so einem ganz tollen Kreisel (ohne kleine Z 205) im Angebot. Wobei ich aktuell vermute, dass ihm wohl irgendwer wegen der Clips juristisch ans Bein gepinkelt hat, denn jene sind seit ein paar Tagen nicht mehr verfügbar.

    Die Ausfahrten aus Kreisverkehren heben jedenfalls genauso wenig den § 9 (3) StVO aus, wie freilaufende Rechtsabbieger. Das zunehmende Zustellen von Zwangsradwegen mit Vorfahrtschildern dient letzten Endes ausschließlich der systematischen Diskriminierung und Entrechtung von Radfahrern. Wenn es dann doch kracht, ist halt der Radfahrer "Schuld".

    Schwachzocker - Gibt es eigentlich einen besonderen Grund, warum du hier im Forum schon fast zwanghaft des Teufels Advokaten mimen musst?

    Dass der Gemeinde unter Vorspielung falscher Tatsachen ein finanzieller Vorteil verschafft wird.

    Eben. Eine weitere Möglichkeit könnte die Einschaltung des Landesrechnungshof sein. Würde ich mir aber auch keine großen Hoffnungen machen; habe ich ebenfalls schon durchexerziert.

    Seit wann darf man anderen keine finanziellen Vorteile verschaffen?

    Weil hier mit öffentlichen Geldern hantiert wird. "Finanzielle Vorteile" dürfen nur aufgrund einer entsprechenden Rechtsgrundlage gewährt werden. Wenn u. a. das Straßenrecht gebogen und missbraucht wird, um vorsätzlich Gemeinden Kosten zu ersparen, welche sie aufgrund einer korrekten (straßenverkehrsrechtlichen) Rechtsanwendung zu begleichen hätten, liegt m. E. auf beiden Seiten der Vorwurf eines vorsätzlich und gemeinschaftlich begangenen Betruges (gegenüber dem Steuerzahler, aber auch der betroffenen Verkehrsteilnehmer) auf der Hand.

    Am Mittwoch ging es in meinem Gespräch u. a. auch um das Thema Abstufungen von Landesstraßen. Die haben in aller Regel auch nix mit dem LStrG zu tun; dennoch wurden auch im Kreis SÜW in den letzten Jahren viele Landes- zu Kreis- oder gar Gemeindestraßen abgestuft. Einher geht dies meist mit in vielerlei Hinsicht zweifelhaften (finanziellen) Deals zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften. Dass das einfach so getan wird heißt nicht, dass es richtig oder rechtmäßig wäre. Nach dem in dieser Bananenrepublik besonders bewährten Motto "Wo kein Kläger, da kein (korrupter) Richter."

    ich finde das bei dir bemerkenswert.

    Ich finde etwas anderes bemerkenswert: Dass gewisse Leute (vor allem in diesem Forum) weiterhin einen unverrückbaren Urglauben an dieses bis ins Mark verrottete System pflegen. Wonach die Institutionen (trotz der eigenen Erfahrungen) funktionieren. Und wenn dann da doch mal einer ist, der - unter Verweis auf die ständig missachtet werdenden absoluten rechtlichen Grundlagen jenes Systems - daran rüttelt, kann DER nur ein Spinner sein. Dabei schreibst du am Ende selbst, dass in diesem Apparat (fast) nur noch unfähige Menschen sitzen. Und NEIN, gerade weil ich sie seit Jahren auf ihre vorsätzlich begangen werdenden Rechtsverstöße hinweise haben sie jegliches Anrecht verwirkt, sich mit Unwissenheit herauszureden.

    Wenn du magst, kann ich dir den Förderbescheid gerne schicken oder ihn hier veröffentlichen. Darin ist u. a. geregelt, dass es sogar ein Verstoß gegen die Förderbedingungen und somit ein Subventionsbetrug wäre, wenn die Verbandsgemeinde den "Radweg", der kein "Radweg" ist, nicht als "Radweg" vermarktet. Diesen "Radweg" aber nicht als ein solchen straßenrechtlich zu widmen, ist hingegen kein Betrug.

    Der "Rechtsstaat" funktioniert. Und ich bin hier der Spinner. "Netzwerken" ist auch schwierig, wenn einem einmal der Ruf eines Querdenkers, ähm, Pardon, Querulanten anhaftet. Dann muss man - das belegst nicht nur du hier - das, was dieser Typ sachlich darlegt, generell nicht ernst nehmen.

    Ich hatte im Jahr 2020 zwei umfangreich begründete Strafanzeigen wegen Subventionsbetruges gegen zwei Verbandsgemeinden gestellt, weil diese u. a. Geld von der EU und dem Land Rheinland-Pfalz (800.000 Euro) angenommen hatten, um (selbständige) "Radwege" zu errichten. Diese "Radwege" wollten sie jedoch (wie hier üblich) entgegen den Bestimmungen des LStrG nicht als öffentliche Straßen widmen, um sich u. a. die Verkehrssicherungspflichten und andere Haftungsrisiken zu sparen. Diese "Radwege" sollten weiterhin Wirtschaftswege (also nicht-öffentliche Straßen) bleiben. Die Strafanzeigen lagen dann auch für gut 1,5 Jahre bei der Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen bei der StA Kaiserslautern herum; wo die StA Zweibrücken sie hingeleitet hatte.

    Man hatte also eigentlich bereits einen Anfangsverdacht bejaht und ermittelt. Und stellte dann - aus heiterem Himmel - Anfang 2022 nach § 152 StPO ein. Unter anderem, weil man bei einer der Beteiligten (nämlich dem Untreue begehenden Land, vertreten durch das den Förderbescheid ausstellenden Ministerium) naiv nachgefragt hat, ob die sich denn betrogen fühlen würde. Was sie verneint hatte. Man nennt sowas glaube ich auch "kriminelle Vereinigung".

    Mir fällt beim Ansehen von Dashcam-Videos auf Youtube regelmäßig auf, dass es diesbezüglich erhebliche regionale Unterschiede gibt. Was auch daran liegt, dass es für diese den Radverkehr systematisch schikanierende Politik in der StVO eben auch weiterhin keine unmittelbare Rechtsgrundlage gibt. Man sieht dort aber auch, dass nicht wenige Autofahrer an solchen Einmündungen den § 9 (3) StVO vergessen bzw. ignorieren.

    Ein freilaufender Rechtsabbieger ist (zumindest nach deren Interpretation) eine eigene Straße, für die eigene Vorfahrtregelungen getroffen werden können. Wie beispielsweise in Zweibrücken an der L 480, wo man dem Linksabbiegern explizit Vorfahrt gibt, die dann mit den Rechtsabbiegern auf eine Furt eines (abgesetzten oder straßenbegleitenden?) "Geh- und Radwegs" treffen. Hier gibt es ausnahmsweise keine kleinen Z 205, was auch daran liegt, dass die zuständige Behörde seit zig Jahren keine Verkehrsschau mehr durchgeführt hat und auch auf explizite Aufforderung hin keine durchführen will.

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    Die "5 Meter" (die sie sich halt aus der VwV, RAL und den ERA ziehen) an der K 6 rechnen (vermutlich) sie ab dem Fahrbahnrand der K 6, der am Beginn der Querung ca. 7 Meter entfernt ist. Der freilaufende Rechtsabbieger gehört straßenrechtlich zur L 600. Das heißt, dass hier tatsächlich ein Straßenteil der K 6 (Vorfahrtstraße) einen der L 600 (Vorfahrt gewähren) kreuzt. Ursprünglich stand dort auch kein Z 205 für Radfahrer; das haben sie erst um 2016 herum aufgestellt (das genaue Datum lässt sich aufgrund der nicht mehr vorhandenen Anordnung nicht herausfinden) und die einstmals vorhandene Furt von der Fahrbahn gekratzt.

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    Seitdem hat man dort halt erst hinter dem freilaufenden Rechtsabbieger wieder Vorfahrt. Ich hatte schon 2019 auf dieses Urteil hingewiesen, welches ebenfalls bis heute eisern ignoriert wird.

    Zitat

    Insgesamt liegt damit innerhalb des Kreuzungsbereichs eine gespaltene Vorfahrtsregelung vor, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer zu verwirren.

    Was die Stadt auch anlässlich Ihrer Antwort nicht verstehen will: Sie dokumentiert damit, für wie überaus gefährlich sie die Führung des Rad- und Fußverkehrs dort hält; anders hätte sie ja gar keinen sachlichen Grund, "tätig" zu werden und widersprüchliche Vorfahrtregelungen oder gar Absteigegebote "anzuordnen". Ich hoffe zumindest, dass im Falle eines Unfalls auch jenes Schreiben als weiteres Beweismittel für die von dieser Verwaltung vorsätzlich begangen werdenden schweren Amtspflichtverletzungen wäre. Wobei man sich dbzgl. bei den hiesigen StAen und Polizeien auch keine allzu großen Hoffnungen machen sollte.

    In Rheinland-Pfalz werden aufgrund der politischen Vorgaben des LBM generell außerorts keine "Geh- und Radwege" mehr gebaut (und beschildert), die nicht mehr als 5 m abgesetzt sind. Man nimmt Radfahrern an ALLEN Einmündungen systematisch die Vorfahrt. Hier noch ein relativ neuer Kreisel bei Landstuhl.

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    Dabei darf dort wegen der durchgezogenen Linie schlicht gar keiner überholen. Im Mai war ich beim "Radverkehrsbeauftragten"; wir hatten uns auf meinem Laptop rund 3 Stunden lang Videoclips angeschaut, die ich in den rund 2,5 Monaten gesammelt hatte und darüber diskutiert. Hierbei habe ich belegt: Man wird in dieser Stadt ÜBERALL fragwürdig überholt; nicht selten sogar genau da, wo die Stadt (an Längsparkständen vorbeiführende) "Schutzstreifen" aufgepinselt hat. Das Argument hätte ja vielleicht ein Minimum an Legitimität, wenn es nun genau auf diesen 600 m an der K 6 noch viel, viel, viel öfters zu zu engen Überholvorgängen käme. Ganz davon ab, warum hier einmal mehr nicht gegen den (eigentlichen) Zustandsstörer vorgegangen wird? Letztes Jahr hatten sie mir ja genau mit diesem Argument verboten, die einzige asphaltierte Verbindung in die Stadt über einen Feldweg zu benutzen; weil auch da (auf einem 3 m schmalen Weg) ja die bösen Autofahrer trotzdem versuchen könnten, zu überholen.

    Es ist Bullshit; wie man es dreht und wendet. Das Gejammer darüber, dass sie in der (hügligen) Stadt im Endeffekt wegen der ERA 2010 quasi überhaupt keine "Geh- und Radwege" (und auch keine Gehwegfreigaben) anordnen dürfen, ist ebenfalls in jeder Hinsicht bezeichnend. So ignorieren sie halt einfach mal ein OVG-Urteil. Wie auch VG-Urteile zu die Verkehrsteilnehmer verwirrenden "gespaltenen Vorfahrtregelungen".

    Ich hab das Thema natürlich erneut der hiesigen "Presse" vorgeschlagen; sie wird es wieder ignorieren. Im April hatten sie meine Anfrage vor dem Stadtrat in der Berichterstattung einfach weggelassen. So, wie sie auch schon voriges Jahr meinen Protest bei der Verkehrsfreigabe der K 6 in Winzeln einfach verschwiegen hatten.

    Ich kämpfe hier allein gegen die Automafia.

    Ich steh immer noch auf dem Schlauch. Es gibt ganz allgemein keine Radwegbenutzungspflicht?

    § 2 (4) S. 2 StVO und Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 16, 19 und 20.

    Das ist aber falsch, weil solch eine Pflicht nirgendwo normiert ist.

    Du meinst du eine "Pflicht" (der Behörde), hinter der Kreuzung ein weiteres blaues Schild hinzuhängen? Klar, so eine "Pflicht" gibt es nicht. Und folglich für mich keine, den Schrott weiter zu benutzen.

    Also plärren sie den Landkreis voll, dass der die blauen Schilder hängen lässt, weil die Baulast gemeinsamer Geh- und "Radwege" je zur Hälfte zwischen Gemeinde und Landkreis aufgeteilt wird.

    Was ja ulkig ist, weil ein "gemeinsamer Geh- und Radweg" baulich nix anderes als ein (Hochbord-)Gehweg ist - und erst durch Blau zu einem "Geh- und Radweg" wird.

    Klingt für mich prinzipiell nach Subventionsbetrug bzw. Untreue.

    Ich glaube vielmehr, dass dieses Konzept wie alle anderen vorher in irgendeiner Schublade vergilben wird.

    Ich hatte vor etlichen Jahren in meinem Blog (so um 2018 rum) mal so ein "Radverkehrskonzept" des Landkreises Kaiserslautern (das allerdings anders hieß) auseinandergenommen, für welches der Landkreis sogar einen Preis erhalten hatte. In dem schon damals in die Jahre gekommenen Konzept wurden u. a. unzählige Beschilderungsmängel dokumentiert (die ja eigentlich leicht zu beheben sind). An denen sich jedoch bis heute absolut gar nix geändert hat.

    Diese "Konzepte" haben meines Erachtens eine reine Alibifunktion. Leider verdienen an dieser Verasche einige Verkehrtplaner inzwischen auch ganz ordentlich.

    So langsam verstehe ich den Unwillen von Behördenmitarbeitern ggü Deiner Person. Keine Sachinhalte, nur: "Das ist so!"

    Sicher. Keine Sachinhalte. Überhaupt keine. Nie. Ausnahmslos nur Polemik. Auch am Mittwoch in Landau. Diese armen, völlig unschuldigen und stets um einen sachlichen Dialog bemühten Behördenmenschen!

    Dieses abschließende Urteil entbehrt auch nicht einer gewissen Ironie, wenn man sich deine "Gegenargumente" zu Gemüte führt. Am Ende läuft es auf das bekannte Louis-de-Funes-Meme hinaus. Nein! Doch! Oooh!

    Manche Diskussionen kommen fast vollständig ohne Sachargumente aus.

    Hier würde ich dir dann auch mal zustimmen.

    Es ist dann bekannt gegeben, wenn es aufgestellt ist. Das ist wie mit einem öffentlichen Aushang. Wer die nicht lies, hat halt Pech gehabt. Entscheidend ist, dass man Gelegenheit dazu hatte.

    Das ist deine Rechtsauslegung. Die allerdings halt auch auf dem nicht wirklich zufriedenstellenden Sonderstatus von Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen beruht, die meines Erachtens anders geregelt werden müsste, um u. a. die Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen, deutlich zu erweitern.

    Bzgl. der "Bekanntgabe" mögen eure Einwände durchaus berechtigt sein; eine Wirksamkeit (Verzeihung für meine missverständliche und unscharfe Ausdrucksweise) entfaltet das Verkehrszeichen jedenfalls nur dann, wenn ich es sehe. Also weiß, dass es (noch) da ist. Ein Beispiel dafür wären auch noch die Matrix-Anzeigen auf Autobahnen.

    Umgekehrt habe ich bspw. auch die Rechtsauffassung vertreten, dass ich die blauen Schilder an der K 36 nicht mehr beachten musste, weil ich wusste, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde sie vor 2,5 Jahren abgeordnet hatte und die Schilder daher von keinem Regelungswillen der zuständigen Behörde mehr gedeckt waren, also Scheinverwaltungsakte sind. Aber wie gesagt: Das gehört eindeutiger (und bürgerfreundlicher) geregelt.

    Sie muß eben nicht wiederholt werden.

    Hierüber (also Wortklauberei) hatten wir ja schon mal an anderer Stelle einen Disput. Erklär mir deinen Einwand bzw. des Pudels Kern bitte mal so, dass ich Doofi es auch verstehe. ;)

    Au weia.

    Ja. Au weia.

    Ich bin inzwischen überzeugt davon, dass sie es auch aktiv bestreiten würden, dass Fußgänger dort Vorrang haben; bei gewissen Leuten in der Verwaltung frage ich mich auch inzwischen, wie die überhaupt den Führerschein bekommen haben, ohne ihn in einer Cornflakes-Packung gefunden zu haben.

    Ich habe leider auch keine Energie mehr, um dem LBM RLP eine weitere Gelegenheit zu geben, seine "Fach- und Rechtsaufsicht" auszuüben. Macht die Stadt Pirmasens das doch auch, weil der LBM das so will. Hat mir der Leiter der StVB des Landkreises SÜW am Mittwoch auch gesagt: Der LBM baut die Dinger - und dann will er auch, dass Radfahrer die benutzen; auch unter Verweis darauf dass eine finanzielle "Förderung" von angeordneten Benutzungspflichten abhinge (wozu ich bislang jedenfalls nichts gefunden habe).

    Läge dieses Scheißwegelchen in seinem Zuständigkeitsgebiet, wäre es garantiert schon 2016 entbläut worden.

    Bleibt halt nur die Amtshaftung. Und das Auswandern. :(

    Um noch einmal hierauf

    Gelöschtes Mitglied
    23. Juli 2024 um 16:34

    zurückzukommen: Ich war definitiv noch zu nett!

    Zu meiner im April vor dem Stadtrat vorgetragenen Anfrage hat mir Bürgermeister Maas nun am 29. Juli per e-mail geantwortet. Eventuell mach ich für den Quatsch doch noch einen eigenen Beitrag auf; das wird hier wirklich zu unübersichtlich. Zur Situation am freilaufenden Rechtsabbieger und dem kleinen Z 205. Hierzu schreibt der Bürgermeister abschließend:

    Zitat

    Zur Verdeutlichung der Pflicht zur Vorfahrtsbeachtung für den Radverkehr soll an dem aufgestellten Schild "Vorfahrt gewähren" noch ein Zusatzschild "Radfahrer absteigen" angebracht werden.

    "Kafkaesk" ist wirklich eine Untertreibung für das, was ich mit diesem Sauladen permanent erleben muss!

    Das, was sie zum Thema Gefälle auf "gemeinsamen Geh- und Radwegen" geschrieben haben (Ausschlusskritierium gem. ERA 2010 und OVG Meck-Pom), grenzt ebenfalls an die Straftatbestände der Beleidigung.

    WAS soll man bitteschön tun; gegen so eine banal-bösartige Inkompetenz?

    Ich nutze seit März eine Rollei Actioncam 9s Plus. Macht bei gutem Licht und ebenem Untergrund brauchbare bis gute Aufnahmen in 4K. Die Akkulaufzeit ist allerdings unterirdisch. Dies lässt sich allerdings mit einer kleinen Powerbank, die man irgendwie am Lenker fixiert und mit der Kamera verbindet, relativ gut beheben (funktioniert natürlich nur bei Trockenheit). In voller Auflösung bekommt man rund 4,5 Stunden auf eine 128-GB-Speicherkarte. Bin damit schon eine 221-km-Tour gefahren und konnte (in 1080p) durchgehend aufzeichnen. Der softwareseitige Bildstabilisator funktioniert einigermaßen; im dunklen Wald mit dem MTB einen wurzeligen Pfad runterfahren liefert allerdings nur verwackelten Pixelbrei; "Actioncam" ist da fast schon Etikettenschwindel. Die Tonqualität ist auch grottig; das Relevante wird fast alles von Fahrtwindgeräuschen überlagert.

    Das Gehäuse der Kamera ist auch nicht besonders stabil verarbeitet; mir brach nach einer Weile die Befestigung zum Akku- und Speicherkartenfach, welche ich zumindest mittels Kraftkleber selbst reparieren konnte. Auf Einsenden und auf Ersatz warten hatte ich keine Lust.

    Es werden auch einige Befestigungen mitgeliefert; die für den Lenker ist relativ mau. Am Carbonlenker des Rennrads musste ich eine Helmhalterung festkleben und mittels Band festzurren. Leider muss man die Kamera auch jedes Mal auf den Halterungen festdrehen; schnelles Abnehmen ist so nicht möglich.

    Aber sie erfüllt bislang relativ zuverlässig ihren Zweck.

    Eine Teileinziehung ist aber schon eine relativ spezielle Sache, die sich nicht ohne Weiteres mit einer allgemeinen Einziehung vergleichen lässt. Der Ausschluss der Langsamverkehre ist dann einfach "nur" eine Beschränkung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 7 FStrG.

    Nach § 1 StrRZustV RP ist der LBM untere / obere und somit zuständige Behörde für Bundesstraßen, oberste Landesstraßenbaubehörde ist gem. § 2 das MWVLW.

    In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?

    Ich könnte jetzt eine Anfrage an LBM und Ministerium hinschicken, die dann aber eh wieder nicht beantwortet werden würde. Oder ich hole mal die Meinung des Kreis SÜW ein.

    Ob es hanebüchen ist oder nicht spielt hier keine Rolle und ist auch nicht zu prüfen. Wenn Dir das Vz aufgrund von allgemeiner Ortskenntnis bekannt ist, dann ist es ja bekanntgegeben.

    Nein. Es gibt keine "allgemeine Ortskenntnis", die auch noch zu meinen Lasten ausgelegt werden darf; auch nicht von ahnungslosen Amtsrichtern. Ein Verkehrszeichen wird mir erst in dem Moment bekanntgegeben, wenn ich es sehe. Jedes einzelne Mal. Das besagt auch der (daraus abgeleitete) Sichtbarkeitsgrundsatz. Dass irgendwann mal irgendwo eine Regelung bestanden hat, lässt keine Rückschlüsse zu, dass diese noch fortbesteht. Sie wird erst wirksam, wenn ich erneut mit ihr konfrontiert werde.

    Verkehrszeichen gelten generell nur für eine ganz konkrete Straße. Und innerhalb eines Netzes folglich auch nur bis zur nächsten Kreuzung mit einer anderen Straße, aus der anderer Verkehr einmünden kann, der von einer bis dahin geltenden Regelung nicht betroffen sein kann, wenn sie dahinter nicht wiederholt wird.

    Zu deinem BGH-Urteil: Stammt aus der Zeit vor der Aufhebung der allgemeinen Rwbp.; besonders ironisch, da hier von "Freigabe" die Rede ist.

    Letzten Endes erkenne ich bei dir nur das, was ich auch bei unzähligen Gehwegradlern jeden Tag erkenne: Den Zwang, das eigene Fehlverhalten sich selbst und anderen gegenüber zu rechtfertigen. Für dich gilt als Radfahrer die Fahrbahnbenutzungspflicht. Aufs Hochbord darfst du eigentlich überhaupt nicht. Daran ändert vor allem das fragwürdige Konstrukt "gemeinsamer Geh- und Radweg" nichts; mit dem auch noch nie etwas anderes beabsichtigt war, als Radfahrer zum Gehwegradeln zu zwingen.

    Ja, das kann sein. Was spielt das bei der Beurteilung der Frage, wie weit eine Radwegebenutzungspflicht reicht, für eine Rolle?

    Wie gesagt: Sie gilt bis zur nächsten Kreuzung. Dann muss sie wiederholt werden.

    Es ist ja eine Bundesstraße. Da hätte der Landkreis erst einmal nix direkt mit zu tun; außer, dass er die Arbeit bzgl. der Anordnung der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung hätte. Wo er hingegen deutlicher in seinen Rechten verletzt sein könnte wäre, wenn eben jener LBM explizit öffentliche Straßen (in seiner Baulast, wie z. B. die genannten Kreisstraßen) angegeben hätte, über die die ausgeschlossenen Verkehre zukünftig fließen sollen. Stellt ja eine Mehrbelastung dar. Leider hat der Landkreis SÜW aber meines Wissens nicht fristgerecht Einwände erhoben; auf der Seite des LBM wird mitgeteilt, dass beide Allgemeinverfügungen bestandskräftig seien. § 7 (2a) FStrG interessiert auch weiterhin keinen. Auf diese Vorschrift werde ich den Landkreis aber auch noch einmal explizit hinweisen.

    Ich hatte übrigens anlässlich der Bauernproteste im Januar den Nachbarn auf das Thema hingewiesen; dass zukünftig auch im Pfälzerwald (Hinterweidenthal - Rinnthal) generell keine Trecker mehr über die B 10 fahren dürfen sollen. Er ist ein hohes Tier im landwirtschaftlichen Verband. Habe jedoch hierauf keinerlei Antwort erhalten. Auf dem Abschnitt Pirmasens - Münchweiler (bereits Kraftfahrstraße) kommen mir auf dem "Wirtschaftsweg", den Radfahrer (laut Planfeststellungsbeschluss) gnädigerweise mitbenutzen dürfen, öfters 45-km/h-Autochen entgegen. Die dort eigentlich auch nicht fahren dürfen.

    Es ist einfach nur ein endloses Elend. :(

    Ich verstehe nicht, wieso Ihr Euch so schwer mit der Erkenntnis tut, dass es zig Gründe geben kann, warum man keine Kenntnis von einem Vz hat. Das heißt aber nicht, dass dieses Vz allgemein nicht mehr gilt.

    Ich bin nur von Verwaltungsakten betroffen, die mir gegenüber bekanntgegeben werden. Das geschieht im Straßenverkehr mittels Verkehrszeichen (Allgemeinverfügungen).

    § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

    (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

    Die Argumentation, man sei ortskundig und wisse daher, dass irgendwo Schilder stehen, die für einen eine Rechtswirkung entfalten, ist hanebüchen. Denn jene Schilder können grundsätzlich auch jederzeit wieder verschwinden bzw. verschwunden sein. Gerade bei Radwegschildern kommt noch hinzu, dass sie vom Verkehrsteilnehmer ein aktives Tun einfordern (nämlich das Verlassen der Fahrbahn). In vielen Fällen (vor allem linksseitig) gar in eindeutig nichtiger Weise.

    Wird Blau (insb. Z 240) nicht wiederholt, endet es an der nächsten Kreuzung.

    Ja, es ging primär um den Abschnitt B 48 (Knoten Wellbachtal) - Wilgartswiesen. Der halt nur deshalb der letzte für Radfahrer freie Abschnitt ist, weil er im Kreis SÜW liegt. Die Teileinziehungen wurden schon im April und November 2022 verfügt. Andererseits kann man die Problematik auch nicht isoliert betrachten, weil das grundlegende Problem auf der Bundes- und Landesebene liegt. Ich wies ja daruf hin, dass ich es hier mit unzähigen Beteiligten zu tun habe, von denen sich niemand zuständig fühlt.

    Wie das rechtlich aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Laut Aussage des StVB-Leiters hatte der LBM die Teileinziehung vorab nicht beim Landkreis angekündigt und diese auch nicht mit ihm abgestimmt, sondern einfach verfügt. Inwieweit Behörden selbst Möglichkeiten haben, gegen so etwas gerichtlich vorzugehen, weiß ich nicht. Vermutlich erst dann, wenn eine formelle Weisung vom LBM bzw. aus dem Ministerium kommt, dass er die Teileinziehung umzusetzen habe; die könnte dann der Landrat (als Vertreter des Kreises) dann ggf. verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Der Landrat des Landkreises Bitburg-Prüm hatte sowas mal wegen der Corona-Ausgangssperren gemacht.

    Wobei der Leiter der StVB es so weit dann sicher auch nicht kommen lassen wird; er deutete auch an, dass der Umweg über die Kreisstraßen 54, 55 und 65 ja auch nicht soooo groß sei. Insgesamt zeigte er sich aber offen für meine Rechtsauslegung des LStrG, dass Radfahrern (und anderem Langsamverkehr) auf dem Abschnitt Wilgartswiesen - Rinnthal auch mindestens eine Kreisstraße angeboten werden müsste. Das ist aber ein dickes Brett, welches ich ohne politische oder juristische Unterstützung niemals gebohrt kriege; im März hatte ich anlässlich des 30-jährigen Jubiläums zu dem Thema ja 13 Seiten nebst Anlagen geschrieben und an zahlreiche Behörden, Ministerien, Politker und Fraktionen verschickt. Es verhallte alles ungehört.

    Zum Frauenstein kommt man übrigens auch über einen Trampelpfad von jenem Wirtschaftsweg, über den Radfahrer derzeit fahren müssen. Auch dort stehen keine Z 254. Außerdem geht etwa in der Mitte noch eine Verbindung zur B 10 unter einer Bahnüberführung durch. Das mit der Kraftfahrstraße wird auch deshalb schwierig, weil die B 10 gegenwärtig auch noch zahlreiche Forstwirtschaftswege erschließt; da müssten eigentlich auch erst entsprechende Ersatzwege und -anschlüsse eingerichtet werden.

    Passt hier irgendwie auch rein. Habe heute eine 131-km-Rennradtour gemacht; gegen 7 Uhr bin ich in Richtung Landau gestartet, um in der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße das erste persönliche Gespräch mit dem einzigen fachkompetenten Leiter einer Straßenverkehrsbehörde und einer seiner Mitarbeiterinnen zu führen. Es ging dabei überwiegend um das B-10-Thema. Hierbei bekräftigte er sein Vorhaben, im Falle einer Aufforderung durch den LBM den bereits letztes Jahr teileingezogenen Abschnitt erst einmal nicht in eine Kraftfahrstraße umzuwandeln; u. a., weil der LBM in seiner Teileinziehung gar keine alternativen Straßen benannt hat.

    Zum Thema Blau außerorts teilte er mir auch mit, dass der LBM ihm (wie generell üblich) regelmäßig Beschilderungspläne schickt, um unnötige und schikanöse Neubauten bebläuen zu lassen. Lehnt er fast alles durchweg ab; zuletzt vor allem den Blödsinn an der B 38 bei Oberotterbach und an der L 490 bei Vorderweidenthal. Auch sonst braucht man ihm meistens nur ein Foto oder einen Link zu google Maps schicken - und der blaue Schrott ist in aller Regel schnell weggeräumt. Das solle ich auch zukünftig tun; allerdings bestehe keine Möglichkeit, mich für meine beratenden Dienstleistungen in irgendeiner Form zu vergüten.

    Warum macht er das? Weil er wirklich der einzige mir bekannte Sachgebietsleiter ist, der sich einfach nur an geltendes Recht hält. Und vor allem die Eier hat, es auch gegen die Wünsche des LBM durchzusetzen.