Radweg = für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche. Da steht nicht, dass diese Fläche nicht auch gleichzeitig für Fußgänger vorgesehen sein darf und ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen sein muss.
Genau genommen ist ein "Radweg" nach meinem Verständnis eine für diesen exklusive Verkehrsfläche. Mischverkehr von Fahrzeugen und Fußgängern sieht die StVO ja nicht vor, deshalb müssen Radfahrer ja (eigentlich) die Fahrbahn benutzen. Man benötigte aber auch eine einfache Möglichkeit, auch beim Fehlen von baulichen "Radwegen" Radfahrer von der Fahrbahn zu verbannen. Also drehte man die StVO auf den Kopf und befahl per oder (z. B. mittels schnell aufgepinseltem Strich) Radfahrern nun, Gehwege zu befahren.
Das ist auch nur die Verwaltungsvorschrift. Entscheidend ist, was in der StVO steht. Und da gilt erst einmal § 2 (1) StVO. Und da Bodenmalereien (mit wenigen Ausnahmen) keine Verkehrszeichen sind, ergibt sich daraus auch nicht unbedingt das Recht, Gehwege zu befahren. Das darf dann demnächst wohl irgendein höheres Gericht ausurteilen.
"Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237 oder 241."
Nicht unbedingt. Wie gesagt - das basiert auf dem allgemeinen Widerspruch, den das bewirkt: Gehwegradelpflicht bei gleichzeitigem Fahrbahnverbot. Drehst du das rum, wäre grundsätzlich jeder Gehweg auch automatisch ein Radweg. Also so, wie die Mehrzahl der Gehwegradler das immer beurteilt. Nicht nur die ganz komischen Exemplare aus dem Münsterland.
Aber man hat explizit auch Wege ohne VZ 240 genannt und diesen Fall gibt es eben nur, wenn es nicht zwei getrennte Wege gibt sondern nur einen, der keine erkennbare Trennung zwischen zwei Bereichen aufweist.
Redaktionelles Versehen...!? Darüber hat man sich wohl schlicht und ergreifend keinerlei Gedanken gemacht. Andernfalls hätte man ja zum Schluss kommen müssen, dass es dafür eben eines entsprechenden Verkehrszeichens bedarf. Die Notlösung für die ehemaligen ist ja ganz genau genommen auch nicht so wirklich zu 100 % von der StVO gedeckt, weil sie im Widerspruch zu § 2 (1) stehen.
Bislang hängen doch viele in der Gegend herum, bei denen nicht die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht erfüllt sind. Die Begründung lautet dann, dass Radfahrer ohne das Z240 auf der Fahrbahn fahren müssten und man das denen, die sich dort unsicher fühlen, nicht zumuten will.
Kenn ich. Die StVB des Kreises Südwestpfalz hat mir ja fast 1,5 Jahre lang mit diesem Argument jede Entschilderung verweigert. Man wollte lieber auf das erwähnte Schreiben warten. Zu verdanken hab ich das wohl auch großteils einem ganz bestimmten ADFC-Mitglied, der keine wollte...!
Aber es gibt eben auch Fälle, wo man meines Erachtens auf vorhandenen Wegen auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit Fahrrad fahren kann, wo aber die Voraussetzung für eine Benutzungspflicht nicht gegeben sind. Warum sollte man das Radfahren verbieten, wo nur wenige Fußgänger unterwegs sind und der Weg ansonsten die Anforderungen an einen gemeinsamen Geh- und Radweg erfüllt?
Durchaus. Dafür gäbe es ganz einfache Lösungen, die seit geraumer Zeit auch in F, LUX und Ösiland praktiziert werden - also rechteckige Schilder. Man könnte bspw. auch in die StVO reinschreiben, dass straßenbegleitende Wege außerorts (wo definitiv keine Fußgänger unerwartet aus Haustüren herauslaufen...) automatisch Geh- und Radwege sind. Das hat man doch auch mit der Mofa-Erlaubnis hinbekommen. Diese Wege sind nur dann benutzungspflichtig, wenn da ein hängt. Verboten ist es nur, wenn es per klargestellt wird, dass das dort nicht geht.