Doch. Die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs muss aber so erheblich sein, dass sie über das übliche hinausgeht.
Aber in welchem vorstehendem Absatz in §45 wird denn die Leichtigkeit des Verkehrs genannt? Da steht doch "Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter". Also müsste die Leichtigkeit des Verkehrs in §45 irgendwo zwischen (1) und (9) genannt sein.
Ganz oben steht in §45 "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs", wie Hane bereits geschrieben hat. Aber Leichtigkeit ist doch nicht gleich Ordnung? ![]()
Geeignet, das Risiko zu senken ist sie eigentlich immer, weil ein Radfahrer auf dem Radweg nicht auf der Fahrbahn vor dem Auto in Schlaglöcher stürzen kann oder bei Spurwechseln verunfallen kann. Die Frage die sich dann stellt, ist die Verhältnismäßigkeit, bei der die einzelnen Rechtsgüter noch einmal gegeneinander abgewogen werden.
Ja, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt: Ich meinte, dass eine Maßnahme nicht geeignet ist, wenn dadurch lediglich das eine Risiko durch ein anderes, noch größeres ersetzt wird, oder wenn stattdessen andere gefährdet werden (z.B. Fußgänger durch Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und "Radweg").
Für die Verträglichkeit der gemeinsamen Führung des Fuß- und Radverkehrs findet man übrigens in den RASt-06 Hinweise im Abschnitt 6.1.6.4
Als R1-Regelwerk sollten die RASt sogar noch einen höheren Stellenwert haben als die ERA (R2).