Was würde eigentlich gegen die Anordnung einer sprechen? Also für das gesamte Gebiet zwischen der Bremervörder Straße und der Straße Am Hohenwedel, im Bild rot umrandet. Die Pfeile zeigen die Zufahrtstraßen in den Stadtteil. In der Hauptsache sind das der Hohenwedeler Weg, der später in die Straße Am Hohen Felde übergeht und der Bockhorster Weg. Ich müsste nochmal nachschauen, aber ich glaube, dass bis auf diese grün hervorgehobenen Straßen ohnehin alles bereits als T30 Zone ausgewiesen ist.
Der ganze Stadtteil ist Wohngebiet. Es gibt mit der IGS im Süden eine große Schule, dazu im Bockhorster Weg eine Grundschule und einen Kindergarten. Ob da im Nahbereich bereits T30 angeordnet ist, müsste ich nachschauen. Im Umfeld der IGS jedenfalls nicht.
Im Hohenwedeler Weg / Am Hohen Felde fährt eine Buslinie. Es gibt an der Kreuzung zum Bockhorster Weg eine LSA, die müsste dann wohl weg.
Es gelten folgende Voraussetzungen gemäß §45 (1c):
ZitatDie Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen.
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Für die Vorfahrtregel rechts-vor-links sind Ausnahmen möglich (VwV-StVO zu §45, Rn 41):
ZitatWo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden.
Bis auf die Ampelkreuzung am Bockhorster Weg, die ohnehin aufzuhebende RWB und ggf. noch vorhandene Fahrbahnmarkierungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Bei der eher geringen Verkehrsbelastung sollten aber im Bereich des Bockhorster Weges auch Zebrastreifen anstelle der Ampel ausreichend sein, ggf. unterstützt durch verkehrsberuhigende bauliche Maßnahmen.
Aus meiner Sicht wäre also eine T30 Zone rechtssicher möglich, weil dafür keine außergewöhnliche Gefahrenlage gemäß §45 (9) vorliegen muss. Ein Verkehrsversuch hingegen könnte abgelehnt werden und das Ansinnen für die Stadt mit einer Blamage enden, wenn sie das Aufheben einer schon seit langem rechtswidrigen Anordnung als "Versuch" bezeichnet.