1. Genießt denn derjenige, der Falschparker anzeigt, keinen "Informantenschutz"?
Grundsätzlich gehört zu einem fairen Gerichtsverfahren, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat alle Beweismittel zu kennen und sich zu diesen äußern zu können. Dazu gehört auch, dass der Zeuge, der durch das Verhalten zB behindert oder gefährdet wurde, den Hergang vor Gericht schildert, wenn gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen wird. Schutzmaßnahmen gibt es, aber nur wenn eine atypische Gefährdungslage besteht (zB weil der Zeuge im Vorfeld bedroht wurde oder die Person sonstwie gefährlich ist). Diese Maßnahmen werden sehr zurückhaltend angewandt. Eine der milderen Maßnahmen ist zB die Angabe der Arbeitsanschrift statt einer Wohnadresse.
> 2. Gibt es die Möglichkeit anonym unter einem geheimen Decknamen Falschparker anzuzeigen?
Natürlich kann man auch anonym anzeigen. In dem Fall wird jedoch auf Grund des Opportunitätsprinzips im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Anzeige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht bearbeitet, weil eine Verurteilung ohne die maßgeblichen Beweismittel ganz regelmäßig nicht möglich ist.
> 3. Gibt es die Möglichkeit im Rahmen einer Vereinstätigkeit Falschparker anzuzeigen, sodass der Name des Vereins genügt, um wirksam Falschparker zu melden?
Nein, siehe oben. Theoretisch wäre ein Verein zudem als Zeuge (über die Identität des Anzeigenden) verpflichtet, dessen Identität preiszugeben.
> 4. Reicht es denn nicht aus, die Ordnungsbehörden auf wiederholte Parkverstöße hinzuweisen, sodass dort regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden?
Eigentlich ja. Das Problem ist eher, dass in einigen Gemeinden sich die Auffassung durchgesetzt habe, der Bürgermeister/das Ordnungsamt könne Falschparken im Alleingang "legalisieren" zu können. In diesem Zusammenhang wird das oft, aber nicht immer wirkungslos sein/bleiben.
> 6. Ist es möglich, besonders neuralgische Punkte, in denen immer wieder die Bürgersteige zugeparkt werden, mit Kameras zu überwachen, sodass das Ausstellen eines Ordnungsgeldes weitgehend automatisiert erfolgen kann?
Was zur Verkehrsüberwachung zulässig ist und in welchem Umfang sie durchgeführt wird, legen die Länder selbst fest - das ist auch der Grund, warum in BaWü in ganz vielen Dörfern ein Blitzer lauert, in Bayern sich jedoch immer ein Grund findet, es doch lieber zu lassen. Grundsätzlich wäre es auf Landesebene möglich, Maßnahmen wie Section Control (Streckenradar) u. a. im Alleingang einzuführen. Da diese Maßnahmen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, braucht es jedoch eine entsprechende Eingriffsgrundlage (Gesetz).
> 7. Welchen Schutz genießen Mitarbeitende der Ordnungsbehörden, die ja letztlich die Bußgeldbescheide ausstellen? Wenn der Anzeigende schon so massiv in der Zeitung bedroht wird: "Eine andere Nachbarin: „Dass der noch keine drauf bekommen hat, wundert mich eigentlich. So verhasst wie der im Dorf ist.“"
Nach § 46 I OwiG iVm § 68 I S. 3 StPO dürfen Zeugen, "[die] Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht [haben] statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben".