Nö, Schongau mit mgka, aber da ist jetzt endlich ein Termin da.
Beiträge von simon
-
-
Und damit
der KFZ-Verkehr nicht mehr die Schuld hatdas mit der Vorfahrtnahme nicht mehr passiert, kriegt die Radwegfurt Z. 205.
Mal schauen wie lang noch. Das VG München hat jetzt ein Verfahren terminiert, in dem ausschließlich das VZ205 angefochten wurde.
Und ja, die Sache wird nötigenfalls bis zum BVerwG durchprozessviert.
-
https://www.tz.de/muenchen/stadt…n-93717265.html
Separater Radweg im T20 Bereich




Als jemand, der da jeden Tag zwei Mal durch muss:
Man hat die Chance beim Umbau vertan und wundert sich jetzt, dass es nicht so geil geworden ist, wie auf den CAD-Entwürfen. *überraschtes Pikachu-Gesicht*
Die Straße ist sicher, aber furchtbar langsam. Nicht wegen T20, sondern weil sie von einer Horde Rentner und Hausfrauen im Auto blockiert wird, die dort an jeder Denkbaren stelle halten und parken. Das Rezept, um die Straße bequemer zu machen für Radfahrer und schneller für den Bus, wäre, dort die Anzahl an Durchgangsverkehr zu vermindern und langfristig auf die Parkplätze zu verzichten.
Für Radwege ist ohnehin kein Platz, außer man will alle neu angelegten Sitzgelegenheiten, Bäume und Parkplätze streichen oder der Radweg soll das Dieseldieter-Format von 0,8m Breite bekommen. Nachdem die reaktionären Bremser im MOR langsam verschwinden, ist das eher unwahrscheinlich. Die Aufstellfläche wird es ebenso wenig geben, weil man sonst am Bus rechts (!) an der Haltestelle vorbei muss.
Vor dem Umbau war dort Tempo 50 bei Straßenverhältnissen, die sonst eher aus Drittweltstaaten bekannt sind - die Stadt hat aber gegenüber dem BA aber nicht entblödet, jede Karte zu zücken, um eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu verhindern (u.a. soll es keine qualifizierte Gefahrenlage gegeben haben).
-
Wenn man meint, dass das Tempolimit zu Unrecht angeordnet wurde, dann gibt es da eine Möglichkeit: Widerspruch/Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Aber solange das Verfahren läuft, muss man sich natürlich noch an die Beschilderung halten, und wenn man unterliegt, dann weiterhin

Was mich daran wurmt: Die Behörde hat den Streifen ziemlich sicher nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO angeordnet, womit es nach wie vor eines Gefahrennachweises bedarf.
Im Hinblick auf die erheblichen Rückbaukosten wäre es zumindest angemessen gewesen, den Streifen danach noch einmal neu nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO anzuordnen, ggfs. ohne die Trenner. In dem Fall wäre die Behörde gänzlich ohne Gefahrennachweis ausgekommen, sofern sie das ganze halt zur "Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung" anordnen würde.
-
Gehwegpark-Verbot: Fiasko für Autofahrer - Unser BogenhausenBreite Fahrradrennbahn anstelle zweiter Autospur, hunderte sogenannte Mobilitätspunkte, lies Stellnischen für E-Scooter, E-Räder und „Lastenschiffe“...www.unser-bogenhausen.de
Auch im CSU-Stadtteilblatt das große Geflenne...
-
Welche Verbindlichkeit genau hat denn eigentlich die Verwaltungsvorschrift? Und müssten bestehende Anordnungen auf die neue VwV überprüft werden?
Die VwV ist für die Behörde verbindlich. Im Außenverhältnis zum Bürger kann Sie aber nur mittelbar über Art. 3 I GG geprüft werden: Sofern es einen vernünftigen Grund gibt, von der VwV abzuweichen und sich die Behörde dessen bei der Ermessensausübung bewusst ist, wird das Gericht die Anordnung durchgehen lassen. AFAIK war in der NZV auch schon mal ein Artikel zu dem Thema, bei denen der Autor insbesondere für München (wo mit Ausnahme eines 70m-Abschnitts vor der Uni jede Fahrradstraße "Kfz frei" ist) die Frage aufgeworfen hat, ob die Fahrradstraßen rechtmäßig angeordnet wurden.
Als Radfahrer wird man aber mangels finalen Eingriff in die eigenen Rechte den fehlenden Ausschluss von Durchgangsverkehr vor Gericht eher nicht einklagen können. Eine isolierte Anfechtung der Freigabe kommt nicht in Betracht, weil die Anordnung nicht teilbar ist.
Ich denke als Kfz-Führer stehen die Chancen (wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung) besser, die Fahrradstraße als Ganzes aufheben zu lassen.
Für alte Anordnungen gibt es weder eine "Schonzeit", noch gar einen Bestandsschutz. Die sind zu überprüfen. Wenn sich die Behörde weigert, kommt die Fachaufsicht am ehesten zum Zug.
-
Mal abwarten, was wird. Ich denke eventuell wird es wegen unklarer Kompetenzen problematisch, Fehlverhalten einer einzelnen Perspon zuzuordnen. Oder man wieselt sich raus, weil die Oma keine Strafverfolgung will, oder so.
Eventuell reicht es bei der Behörde aber auch einfach, wenn die Staatsanwaltschaft ein bisschen nachbohrt...
-
Grundsätzlich kann man einen Antrag nach § 80 VwGO stellen und das Gericht entscheidet dann, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Das ganze kostet die Hälfte des Klageverfahrens.
-
Du bekommst schon das Bruttogehalt ersetzt, nach § 22 JVEG aber nur bis 25 €/h. Darüber wird gekappt. Im Übrigen wird bis zur nächsten halben Stunde aufgerundet.
Möglich sind beide Varianten: Auszahlung an den Arbeitgeber oder direkt an die zu entschädigende Person. Letzteres ist in der Praxis häufiger.
-
Also ja, man geht auch ohne RSV vor Gericht.
Bei meiner Straßlach-Berufung bestand auch keine RSV. Bei der Einigung entsteht für den Anwalt eine Einigungsgrbühr, der Anwalt bekommt mehr, dafür sinken die Gerichtskosten ein wenig.
Und nun zahlt die Justizkasse meinen Arbeitsausfall, anstatt der Fz-Führer?
Bei Rücknahme trägt derjenige die Kosten, der den Antrag zurück nimmt. Dazu gehören auch Auslagen für Zeugen.
-
in meinen Augen bedarf es dennoch der Aufstellung von Vorfahrtregelnden Verkehrszeichen, weil die "anderen" Regelungen (hier: die Ausführung des Bordsteins) eben nicht beiläufig erfassbar sind.
Dabei geht es aber nicht um ein Verkehrszeichen (und somit um einen Verwaltungsakt), insofern gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht. Nur weil Autofahrer grundsätzlich den § 10 StVO nicht kennen, weil sie es gewohnt sind, sonst ohnehin ünerall besser gestellt zu sein als Fußgänger, heißt das nicht ,dass sie nicht trotzdem jederzeit damit rechnen müssten.
-
Keine Sorgen, wir sind aktuell darum bemüht, das Thema dauerhaft und nötigenfalls auch in drei Instanzen zu klären.
-
Im Landkreis Schleswig-Flensburg hat man eine Steilvorlage für Klagen gegen die Benutzungspflicht gegeben
Sorry, aber wer hat den Verantwortlichen dort denn in den Kopf geschissen? Wer einen Widerspruch einlegen will: Kostet 28,50 €.
-
In Ungarn ist die Justiz schon einen Schritt weiter, so dass dort auch Behörden wegen angeblicher Falschbehauptungen (NB: Beweislast liegt beim Bürger) gegen Bürger wegen Verletzung der Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich vorgehen kann. Letztens hat der EGMR mal wieder intervenieren dürfen und hat dieser vollkommen absurden Idee eine Abfuhr gegeben. Das BVerfG hat solchen Umtrieben erst letztens in der Entscheidung zu Bild-Redakteur Reichelt eine sehr klare Abfuhr gegeben.
-
„Bei Compact handle es sich um eine legale Zeitung, die noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei, etwa wegen Volksverhetzung, Rassismus oder Aufruf zur Gewalt...
...wäre auch sehr verwunderlich, denn es gibt in Deutschland keine strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen selbst.
-
Das ist kein Schutzstreifen, sondern eine Straße der EKL4. Die Streifen dienen dazu, den Straßenraum optisch zu verschmälern und zu etwas langsameren fahren anzuhalten.
-
Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.
Würde dem nicht zustimmen. Während die Zeichen zwar meistens fahrbahnbegleitende Wege bezeichnen, können sie durchaus auch "so" stehen, zB hier. Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken, ein Gehweg im Sinne von etwas fahrbahnbegleitendem ist hier offensichtlich nicht vorhanden. Insofern sehe ich dort nichts doppelt, sondern ergänzend für die Fälle, dass das Schild für eine ganze Straße verwendet wird.
Zitatfür Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis.
Naja, aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StVO auf die Verwendung von Verkehrszeichen beschränkt, was ein MSJWGMI ausschließt.
-
Kurz zu der Stelle aus Karlsruhe: Ich denke, die kann man schwer verwenden. Zum einen gibt es einen Parkstreifen (bzw. der Teil, wo keiner ist, ist offensichtlich Kreuzungsbereich), zum anderen ist da - jedenfalls auf Google Maps - nicht nur das Sinnbild, sondern gleich das ganze VZ 237 markiert. Jedenfalls in Bayern wird das in einem ministeriellen Rundschreiben so ausgelegt, dass das für Straßenteile, die nicht Fahrbahn sind, ausreiche (als Umkehrschluss aus § 39 Abs. 5 S. 8 StVO), auch wenn ich dem nicht ganz folgen mag.
-
Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.
Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen. Im Grunde ist es wie ein Radfahrstreifen mit Parkerlaubnis.
ZitatSeltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...
In den 20 Jahren hätte auch jeder, der die vAO missachtet hätte und ein Knöllchen bekommen hat, erfolgreich vors AG ziehen können, weil die Anordnung nichtig war.
Kannst du deinen Link noch anpassen? Bei mir komme ich da auf Localhost raus

-
Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...
Zum einen ist in der ersten Instanz die Publizität von Entscheidungen eher mau, zum anderen kann ich mir auch einfach vorstellen, dass dort tatsächlich noch keiner einer Rechtsbeschwerde gewagt hat oder bei der Behörde noch niemand darüber nachdachte. Bis zur Verschärfung hat das ohnehin nur einen Apfel und ein Ei gekostet, ohne das ernstzunehmende Konsequenzen wie ein Fahrverbot zu erwarten waren.
An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.ZitatDurch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)
Stellt sich nur noch die Frage, warum der Gesetzgeber zwar eine normierte nicht-bauliche Radverkehrsführung (Schutzstreifen) explizit einführt, gleichzeitig aber eine andere (Seitensteifen-Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht mit Halteverbot) unterstellen sollte, ohne sie irgendwo auch nur ansatzweise in den Materialien zur Gesetzgebung festzuhalten. Eine solche Dopplung ansonsten inhaltsgleicher Führungen macht unter dem Aspekt, dass beabsichtigt war, die Menge unterschiedlicher Verkehrszeichen zu vermindern, irgendwie keinen Sinn.