„VG Hamburg 5 K 4862/19* Urteil vom 11.07.2023
Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in Wandsbek und erfolglose Klage auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung“
Spannend hier vor allem der Aspekt, dass das Gericht nicht durchgehen lassen wollte, dass man Schrägparken der Sicherheit von Radfahrern vorziehen wollte:
Zitat
Die konkrete Ermessensausübung über die Radwegbenutzungspflicht ist zumindest wegen einer auf der Strecke stadteinwärts zwischen Witthöfftstraße und Robert-SchumanBrücke ohne Not eröffneten Gefahrenquelle fehlerhaft. Nach dem Stand zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird der benutzungspflichtige Radweg hier - trotz möglicher Alternativen - nicht sicher geführt oder zumindest das mit ihm verbundene Risiko nicht in die behördlichen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung einer Pflicht zu seiner Benutzung des Radwegs eingestellt. [...] In tatsächlicher Hinsicht steht die Baulichkeit einer mit einfachen Mitteln umzusetzenden Beendigung der Konfliktsituation durch Aufhebung der Parknutzung nicht entgegen.
Der andere, klare Aspekt, den das VG München bisher nur andeutete (und bis dato noch nicht relevant war):
Zitat
Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO die behördliche Ermessensbetätigung in ihrer konkreten Gestalt. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des gesamten Hauptstrangs der Schloßstraße einheitlich ausgeübt.
Kurz: Wenn eine verkehrsrechtliche Anordnung durchgehend eine Straße regelt, von der in einem Teil die Benutzungspflicht möglich ist (zB hohes Verkehrsaufkommen bei guten Radwegen) und im anderen Teil nicht (zB wenig Verkehr bei schlechtem Radweg) heißt das, dass man trotzdem die ganze Straße ins Visier nehmen muss, weil die Klage sonst uU wegen fehlender Teilbarkeit des vA unbegründet ist. Eine wirkliche Lösung habe ich auch noch nicht parat, weil sich gerade bei Verkehrszeichen nicht nach außen zeigt, ob das jetzt eine oder fünf Anordnungen aus unterschiedlichen Bauabschnitten sind. Noch schwieriger wird es, wenn damit komplett unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden.