Die Bußgeldkatalogverordnung kann nicht zur Begründung fahrlässigen Verhaltens herangezogen werden. § 24 StVG erklärt ja Verstöße nur gegen Verordnungen für ordnungswidrig, die wie die StVO aufgrund von § 6 StVG erlassen wurden. Die BKatV ist aber aufgrund von § 26a StVG erlassen worden, so dass sie keine neuen Bußgeldtatbestände einführen kann, sondern nur die Bußgeldhöhe bei Taten regelt, die bereits nach anderen Vorschriften als ordnungswidrig einzustufen sind.
§ 49 III Nr. 2 StVO verweist aber auf § 24 StVG, weshalb auch sonst ein Bußgeld in Höhe bis 2000 Euro gem. § 24 II StVG angesetzt werden kann, wobei die Höhe nach § 17 OwiG bemessen wird; die BKatV bestimmt insofern nur die Höhe der Bußgelder, die durch die ahndende Behörde festgesetzt werden darf - es wird durch den VT nicht gegen die BKatV verstoßen, sondern gegen die StVO.