Wenn keine Gefahr im Verzug ist (Und wo sollte die in dem Beispiel sein?), ist die polizeiliche Weisung, den Gehweg zu befahren, nicht nur rechtswidrig sondern schlicht und einfach nichtig. [...] .Das nennt sich Rechtsstaalichkeit. Wer es anders sieht, befürwortet Polizeiwilkür. und kann auch nach Norfkorea auswandern.
Nochmal: Nein. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist – daran werden vergleichsweise hohe Maßstäbe angelegt. Bei Zeichen und Weisungen iSd § 36 StVO steht dem Angewiesenen kein Recht zu, diese auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BHHJJ/Janker/Hühnermann, 24. Aufl., § 36 Rn. 7). Rechtsstaatlichkeit ist keine Wünsch-dir-was-Veranstaltung, bei grundsätzlich alles erst dann in irgendeiner Form wirksam wird, wenn der Instanzenzug komplett beschritten wurde – es genügt ausreichender Rechtsschutz, je nach Art des Eingriffs im Nachgang. Wenn der Eingriff widerrechtlich war, kann man das immer noch mittels FFK angreifen.
In sich (§ 36 StVO) betrachtet schon. Aber nicht die Weisung als Solche, denn § 36 verschafft der Polizei kein Recht, ohne jeden Anlass die StVO auf den Kopf zu stellen, wenn jene das für richtig erachtet. Sie verstößt unter Umständen eben doch gegen ein Gesetz (das VwVfG). Und es bedarf eben auch immer eines sachlichen Grundes für einen Eingriff der Polizei - und eine Weisung. "Grade Lust haben" reicht da m. M. n. nicht unbedingt.
Auch wenn ein VA gegen das (L)VwVfG zu Stande gekommen ist, ist das nach wie vor kein Grund, den Verwaltungsakt als nichtig zu betrachten.