Beiträge von simon

    Ich stimme hier mkossmann zu. Man könnte auch nach einer etwaigen Aufhebung der rechtsseitigen Benutzungspflicht die Behörde auffordern, eine Zusicherung gem. § 1 I NVwVfG iVm § 38 VwVfG über die Aufhebung der linken RWBP abzugeben - dass eine solche dann schon nicht haltbar ist, sollte evident sein. Das Gericht dürfte, wenn nur die rechtsseitige Benutzungspflicht angefochten wird, außerdem auch den Streitwert (und damit die Gerichtskosten) niedriger ansetzen.

    Bei abgeschafften Widerspruchverfahren kann binnen der Jahresfrist auch direkt Klage beim VG eingereicht werden. Wenn das VZ nagelneu aufgestellt worden ist, wird die Verwaltung sowieso keine neue (ernsthafte) Prüfung durchführen.

    Magst du mir mal das Urteil zukommen lassen? Sofern es sich um ein Wiederaufgreifen des Vf. nach § 51 VwVfG handelt, müsste erst mal bei der Behörde ein Antrag gestellt werden, wobei die Frist hierzu 3 Monate beträgt. Nach entsprechender Bescheidung kann dann Anfechtungsklage erhoben werden. Ich komme zwar nicht aus Stade, aber bei so einer offensichtlich rechtswidrigen Beschilderung würde ich mich auch beteiligen :)

    Nicht ganz, die Ausnahmen stehen in § 80 NJG. Für die Anfechtung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ist es aber in der Tat wohl abgeschafft worden.

    Ob du jetzt die Aufsichtsbehörde einschaltest oder einen Zweitbescheid beantragst und dabei schon einmal rechtliche Schritte androhst wird wohl kein besonderer Zeitfaktor in der Bearbeitung sein. Ich würde mich lieber neu bescheiden lassen, dann hat man zumindest direkt etwas in der Hand und kann umgehend gegen die Benutzungspflicht vorgehen. Das Risiko, den Prozess zu verlieren, wenn man die Formalia beachtet schätze ich als verschwindend gering ein.

    Für die Neubescheidung gibt es keine Jahresfrist, die Behörden sind vielmehr gehalten, die die Bentuzungspflicht regelmäßig zu prüfen (VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Rn. 29). Wenn die Behörde nicht abhelfen möchte, kann man stattdessen mittels Verpflichtungsklage eine (ermessensfehlerfreie) Neubescheidung erzwingen. Schau mal hier: http://pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html

    Noch etwas vom Niedersächsischen OVG:



    Die weiter vom Verwaltungsgericht erwogene Regelung, dass ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung dann von den Mindestmaßen an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen kann, wenn es aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist (zu § 2 StVO Rn. 22), ist nach ihrer Stellung unmittelbar ohnehin nur auf die Randnummern 18 bis 21 der VwV-StVO zu § 2 anwendbar, nicht hingegen auf die gesondert geregelte Freigabe linker Radwege (Rn. 35 – 38), die innerorts selbst nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen soll (vgl. Rn. 35). Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle, der nur bei einem wenige Meter breiten Hindernis wie etwa einer Bushaltestelle anzunehmen wäre (vgl. zu 100 m Länge VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000, a.a.O.).

    Mal was kleineres aus einer Lokalzeitung, der Artikel ist aber selbst nach diesem Maßstab schon sehr niveaulos:

    http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/hollenstedt/po…ge-d104023.html

    bzw.

    http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/rosengarten/pa…an-d103997.html

    Zitat

    Diese Fanatiker vertreten die Verbandsinteressen. aber sicher nicht „die Radfahrer“

    Auf Betreiben von Kreis-Radfahrer-Chef-Lobbyistin Karin Sager und dem ADFC werden überall die seit Jahrzehnten bestehenden Fuß-Radwege für Radfahrer gesperrt, weil sie zu schmal sind. Radfahrer ab elf Jahren werden so, der ADFC-Doktrien folgend, auf die Straße gezwungen. Das ist nämlich sicher, sagen zumindest Studien und natürlich Karin Sager! Sicherer sogar, wenn es sich um eine viel befahrene Ortsdurchfahrt mit Bundesstraßencharakter handelt. Die Vorschrift dazu gibt es übrigens seit 1997, nur fehlte es bisher an Entscheidungsträgern, die diesen Schwachsinn mitmachen und sich die Dogmen einiger elitärer Berufsradfahrer aufzwingen lassen.

    > Bei dem anderen Drogenabhängigen, dem mit dem Holzklotz, hat man seinen Zustand nicht strafmildernd berücksichtigt ...
    Das ist in der Tat so, weil sich eine Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankung alleine nicht schuldmindernd oder -ausschließend auswirkt. Der Täter muss zum Tatbeginn den Vorsatz gefasst haben (also in unserem Fall einen Radler töten wollen) und schuldfähig (das war der Holtzklotz-Kasache wohl zum Tatzeitpunkt) sein. Wer gaaaaaanz Tief ins Glas schaut, kann evtl. noch wegen Vollrausch bestraft werden, weil dann das "sich betrinken" die strafbare Handlung ist, nicht die eigentliche Tat.

    > Wenn man sich betrinkt, tut man das in der Regel absichtsvoll und sollte auch im Vollrausch für jedes Handeln voll verantwortlich sein!
    Wenn man sich betrinkt *um* eine Tat zu begehen, wird von der Rechtsprechung meistens eine sog. alic angenommen und dann trotzdem wegen des vorsätzlichen Delikts bestraft.

    Ich würde aus der Tatsache, dass das Seil wohl auf Kopfhöhe gespannt ist, einen Tötungsvorsatz annehmen und hoffe, dass die Staatsanwaltschaft da noch einmal Rechtsmittel einlegt.

    Wenn sich die Tötungsabsicht nicht nachweisen lassen sollte, ist das Strafmaß eher hoch: Gefährliche KV hat eine Höchststrafe von 5 Jahren, hier wurde aber aber noch mal gemildert, weil die beiden zu tief ins Glas geschaut haben. Ich hoffe, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt und vllt. doch noch auf Mord anerkannt wird. Andere Möglichkeiten, "Luft nach oben" zu schaffen sehe ich leider auch nicht :/

    Ich bin in Charkov mal auf so einer Straße zu Fuß entlang gelaufen, das hat mir damals schon gereicht. In München gibts sowas zum Glück nicht, weil in der Autohauptstadt eh überall Stau ist ;)

    In Russland kommen oft noch schlechte Fahrkenntnisse (weil man den Führerschein kaufen kann/konnte) dazu, sowie teilweise sehr abenteuerliche Straßengestaltungen mit viel zu langen Zebrastreifen, an die sich keiner hält:

    Anhand der Sprache: Ist auch Russland ;) Ich finde auch die Kommentare recht spannend, in denen irgendwelche dahergelaufenen Motorradfahrer den Radlern Schuld zuweisen wollen, weil sie auf der "Autobahn" fahren. Wer keine Ahnung hat, wie in einzelnen Ländern "normale" Straßen aussehen, sollte lieber die Klappe halten.

    @Thomas: Das Problem [eine Mischung aus juristischen Sprachkrüppeltum und besonders genauer oder löchriger Benennung, die teilweise nicht alltagsüblich ist] hast du aber auch an ganz vielen anderen Stellen, in denen jeder normale Mensch mit Recht tagtäglich zu tun hat. Man denke nur an den wunderbaren § 242 BGB mit seinen tausend und eins Deutungsmöglichkeiten oder § 167 II BGB.

    Ganz ernsthaft: Hat man da Rechtsmittel? Wenn ja, welche?

    Bei ner bloßen Auskunft gibts eine Rechtsmitel. Wer dort wohnt und durch den Mini-Gehweg behindert wird (z.B. weil er Kinder hat), könte aber eine Neubescheidung verlangen, die VwV-StVO ist da eigentlich ziemlich klar:

    Zitat von Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen

    Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegen den Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.

    Kampfradler: Ich habs nochmal nachgeschaut: Grundlage für die Anerkennung ist ein EU-Rahmenbeschluss, der aber noch nicht in allen Ländern in nationales Recht umgesetzt worden ist. Außerdem ist eine Untergrenze von 70€ inkl. Verwaltungsgebühren vorgesehen – bei einem verparkten Radweg mit Behinderung kommt man leider nur auf 63,50€. Wenn der Pole in Holland falsch rumstehen würde, könnte man das ganze auch dort durchsetzen.

    Es kann aber trotzdem ein Bußgeld verhängt werden, welches sich dann aber nur in Deutschland eintreiben lässt. Wenn da die regelmäßig sind, werden sie aber zahlen, weil es sonst durchaus zu Problemen kommen kann. Ansonsten ist Abschleppen ein probates Mittel, dem sich auch polnische Autos nicht entziehen können.

    Ansonsten gibt es eine EU-Verordnung, mit der Strafzettel im Ausland anerkannt werden können. Weil das ganze sehr bürokratisch ist und das eingenommene Geld in dem Land bleibt, in dem das Kfz registriert ist (hier: Polen), wird oft drauf verzichtet. Ausnahmen sind z.B. die Niederlande oder Österreich, die auch in Deutschland ihre Knöllchen durchsetzen lassen. Wenn das Fahrzeug aber regelmäßig dort steht, wäre aber wirklich der beste Hinweis dahingehend, dass das Fahrzeug eigentlich in DE registriert sein müsste.

    Kurze Durchsage für Bayern: Die Meldung ans Bayerische Polizeiverwaltungsamt *per Mail* war erfolgreich. Das Ding wurde an die PI meines Stadtteils weitergegeben, ermittelt und ans ZBG zurückgegeben. Sieht nach nem Bußgeld aus; zumindest habe ich kein "wir bearbeiten Sachen per Mail grundsätzlich nicht" erhalten. Wer den Kontaktweg für Owi-Anzeigen in Bayern will, per PN an mich wenden :)

    Unterm Strich ist das Ergebnis richtig, du musst hier den zivilrechtlichen Anspruch und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite trennen. Den Sachschaden wird man wohl trotzdem regulieren können, denn auch auf rechtswidrige Weise erlangte Informationen können in der Regel vor Gericht verwendet werden, sofern kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen besteht.

    EDIT: Noch mal zur zivilrechtlichen Seite, da siehts etwas weniger klar aus:

    Zitat von https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo2/jus2008_35.pdf


    Die Frage, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess erhoben bzw. verwertet werden dürfen, ist in der
    ZPO nicht geregelt 8 und seit jeher umstritten 9 . Einer Ansicht nach dürfen solche Beweismittel im Hinblick auf die
    Einheit der Rechtsordnung bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nie verwertet werden 10 , nach
    der Gegenansicht sind im Hinblick auf das Interesse an der Wahrheitsfindung auch rechtswidrig erlangte
    Beweismittel verwertbar 11 .