Ich bin heute auf diesen Artikel bei Psiram (ehem. EsoWatch) gestoßen; vllt. kann der eine oder andere etwas damit anfangen, wenn im Umfeld ein SUV in eine Kaufentscheidung miteinbezogen wird:
https://blog.psiram.com/2018/09/wider-…der-suv-teil-1/
Ich bin heute auf diesen Artikel bei Psiram (ehem. EsoWatch) gestoßen; vllt. kann der eine oder andere etwas damit anfangen, wenn im Umfeld ein SUV in eine Kaufentscheidung miteinbezogen wird:
https://blog.psiram.com/2018/09/wider-…der-suv-teil-1/
> und gescheite Modelle werden auch gehört und von Fußgängern auch oft beachtet
Kann ich für München nicht bestätigen. Gerade in den besonders touristeninfestierten Bereichen hilft in der Regel nur, sich direkt durch möglichst lautes Zurufen kenntlich zu machen.
Mein Vorschlag war, diesen Teil der Friedenspromenade bis zur Kreuzung Markgrafenstraße aus der T30-Zone zu entfernen und ihm Vorfahrt einzuräumen. Daneben läuft nämlich noch einmal parallel mit vielleicht 20m Abstand eine zweispurige Straße, die v.a. vom Autoverkehr benutzt (und mir – ich gurke doch nicht an diesen unübersichtlichen rechts-vor-links-Kreuzungen rum). Schau dir mal den Teil auf Streetview an: Immer geradeaus, bis zu dem Acker auf dem jetzt das Gymnasium steht.
Die Parallelstraße ist so lange ich denken kann Vorfahrtstraße, die Fahrradstraße selbst bindet u.a. ein recht großes Gymnasium an. Wegen des Kfz-Gegenverkehrs kann man dort aber nicht nebeneinander fahren – auf der Parallelstraße, die inzwischen T30 verordnet bekommen ist, wäre das sehr wohl möglich, wenn man den anderen Verkehr nicht behindert, also ca. 30 km/h fährt. Jedenfalls greift das Argument "Die anderen Leute müssen hier mit dem Auto durch, damit sie nach X kommen" in diesem Fall wirklich nicht.
Hier in München wurde mal mein Vorschlag, die Fahrradstraße an der Friedenspromenade mit Vorfahrt auszustatten (und aus der 30er-Zone rauszunehmen, weil dort auch sonst Tempo 30 ist) mit der Begründung abgelehnt, dass sonst die Autos dort schneller fahren würden. m(
Countdown-Ampeln - offenbar synchron für Fußgänger und Radfahrer
Schön, dann bekommt München endlich solche Ampeln, wie sie in Rumänien schon seit Jahren erfolgreich in Betrieb sind. Fehlt nur noch der Mobilfunkempfang und Internet mit mehr als 6 MBit/s
Nur beim Radverkehr wurde von der Autoraserlobby noch ein Benutzungsverbot einer danebenliegenden Fahrbahn dazugestrickt.
Naja, der Fußverkehr muss ja sowieso den Gehweg benutzen (§ 25 I 1 StVO), und VZ 238 enthält mit der Reitwegebenutzungspflicht auch ein Fahrbahnverbot. Die Busspur (VZ 245) ist also eher die Ausnahme, weil es kein Fahrbahnverbot enthält.
Da erhöht sich gar nix, ist Tateinheit (§ 19 OwiG). Es kann aber sein, dass die Strafe wegen Vorsatz erhöht wurde oder dass die Polizei dir die Verwaltungskosten (ca. 23€) schon mit "eingerechnet" hat. Ich würde mal abwarten, was auf dem Knöllchen letztendlich steht und dann weiterschauen.
Noch einen für euch: https://br24.de/nachrichten/au…-u-haft,Qqi1Hca
ZitatDie Kripo Aschaffenburg hat einen Autofahrer festgenommen, der zwei radelnde Jungen in Kleinwallstadt in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Der Mann soll absichtlich auf sie losgefahren sein. Die Kinder konnten sich nur durch Sprünge retten.
Für die Behörden gilt eine andere Richtlinie, vgl. Art. 2 III DSGVO. Die Anzeige selbst sollte unter Art. 2 II 1 c) fallen, da ist auch nicht mit viel zu rechnen.
Heute in der Kategorie "Radlprovinzstadt": Wer erkennt das Problem?
Ein schönes Beispiel aus unserer MIV-Hauptstadt München an der Hefner-Alteneck-Straße. Die Straße ist eine Fahrradstraße (!) und der Durchgang an der Unterführung ist vergittert.
Ich stimme hier mkossmann zu. Man könnte auch nach einer etwaigen Aufhebung der rechtsseitigen Benutzungspflicht die Behörde auffordern, eine Zusicherung gem. § 1 I NVwVfG iVm § 38 VwVfG über die Aufhebung der linken RWBP abzugeben - dass eine solche dann schon nicht haltbar ist, sollte evident sein. Das Gericht dürfte, wenn nur die rechtsseitige Benutzungspflicht angefochten wird, außerdem auch den Streitwert (und damit die Gerichtskosten) niedriger ansetzen.
Bei abgeschafften Widerspruchverfahren kann binnen der Jahresfrist auch direkt Klage beim VG eingereicht werden. Wenn das VZ nagelneu aufgestellt worden ist, wird die Verwaltung sowieso keine neue (ernsthafte) Prüfung durchführen.
Magst du mir mal das Urteil zukommen lassen? Sofern es sich um ein Wiederaufgreifen des Vf. nach § 51 VwVfG handelt, müsste erst mal bei der Behörde ein Antrag gestellt werden, wobei die Frist hierzu 3 Monate beträgt. Nach entsprechender Bescheidung kann dann Anfechtungsklage erhoben werden. Ich komme zwar nicht aus Stade, aber bei so einer offensichtlich rechtswidrigen Beschilderung würde ich mich auch beteiligen
Nicht ganz, die Ausnahmen stehen in § 80 NJG. Für die Anfechtung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ist es aber in der Tat wohl abgeschafft worden.
Ob du jetzt die Aufsichtsbehörde einschaltest oder einen Zweitbescheid beantragst und dabei schon einmal rechtliche Schritte androhst wird wohl kein besonderer Zeitfaktor in der Bearbeitung sein. Ich würde mich lieber neu bescheiden lassen, dann hat man zumindest direkt etwas in der Hand und kann umgehend gegen die Benutzungspflicht vorgehen. Das Risiko, den Prozess zu verlieren, wenn man die Formalia beachtet schätze ich als verschwindend gering ein.
Für die Neubescheidung gibt es keine Jahresfrist, die Behörden sind vielmehr gehalten, die die Bentuzungspflicht regelmäßig zu prüfen (VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Rn. 29). Wenn die Behörde nicht abhelfen möchte, kann man stattdessen mittels Verpflichtungsklage eine (ermessensfehlerfreie) Neubescheidung erzwingen. Schau mal hier: http://pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html
Noch etwas vom Niedersächsischen OVG:
Die weiter vom Verwaltungsgericht erwogene Regelung, dass ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung dann von den Mindestmaßen an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen kann, wenn es aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist (zu § 2 StVO Rn. 22), ist nach ihrer Stellung unmittelbar ohnehin nur auf die Randnummern 18 bis 21 der VwV-StVO zu § 2 anwendbar, nicht hingegen auf die gesondert geregelte Freigabe linker Radwege (Rn. 35 – 38), die innerorts selbst nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen soll (vgl. Rn. 35). Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle, der nur bei einem wenige Meter breiten Hindernis wie etwa einer Bushaltestelle anzunehmen wäre (vgl. zu 100 m Länge VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000, a.a.O.).
Mal was kleineres aus einer Lokalzeitung, der Artikel ist aber selbst nach diesem Maßstab schon sehr niveaulos:
http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/hollenstedt/po…ge-d104023.html
bzw.
http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/rosengarten/pa…an-d103997.html
ZitatDiese Fanatiker vertreten die Verbandsinteressen. aber sicher nicht „die Radfahrer“
Auf Betreiben von Kreis-Radfahrer-Chef-Lobbyistin Karin Sager und dem ADFC werden überall die seit Jahrzehnten bestehenden Fuß-Radwege für Radfahrer gesperrt, weil sie zu schmal sind. Radfahrer ab elf Jahren werden so, der ADFC-Doktrien folgend, auf die Straße gezwungen. Das ist nämlich sicher, sagen zumindest Studien und natürlich Karin Sager! Sicherer sogar, wenn es sich um eine viel befahrene Ortsdurchfahrt mit Bundesstraßencharakter handelt. Die Vorschrift dazu gibt es übrigens seit 1997, nur fehlte es bisher an Entscheidungsträgern, die diesen Schwachsinn mitmachen und sich die Dogmen einiger elitärer Berufsradfahrer aufzwingen lassen.
Der ursprüngliche Artikel auf Ruhrbarone wurde gelöscht, weil er wohl Stuss war. Wer will, kann ihn noch im Archiv nachlesen:
> Bei dem anderen Drogenabhängigen, dem mit dem Holzklotz, hat man seinen Zustand nicht strafmildernd berücksichtigt ...
Das ist in der Tat so, weil sich eine Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankung alleine nicht schuldmindernd oder -ausschließend auswirkt. Der Täter muss zum Tatbeginn den Vorsatz gefasst haben (also in unserem Fall einen Radler töten wollen) und schuldfähig (das war der Holtzklotz-Kasache wohl zum Tatzeitpunkt) sein. Wer gaaaaaanz Tief ins Glas schaut, kann evtl. noch wegen Vollrausch bestraft werden, weil dann das "sich betrinken" die strafbare Handlung ist, nicht die eigentliche Tat.
> Wenn man sich betrinkt, tut man das in der Regel absichtsvoll und sollte auch im Vollrausch für jedes Handeln voll verantwortlich sein!
Wenn man sich betrinkt *um* eine Tat zu begehen, wird von der Rechtsprechung meistens eine sog. alic angenommen und dann trotzdem wegen des vorsätzlichen Delikts bestraft.
Ich würde aus der Tatsache, dass das Seil wohl auf Kopfhöhe gespannt ist, einen Tötungsvorsatz annehmen und hoffe, dass die Staatsanwaltschaft da noch einmal Rechtsmittel einlegt.
Wenn sich die Tötungsabsicht nicht nachweisen lassen sollte, ist das Strafmaß eher hoch: Gefährliche KV hat eine Höchststrafe von 5 Jahren, hier wurde aber aber noch mal gemildert, weil die beiden zu tief ins Glas geschaut haben. Ich hoffe, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt und vllt. doch noch auf Mord anerkannt wird. Andere Möglichkeiten, "Luft nach oben" zu schaffen sehe ich leider auch nicht