Beiträge von simon

    Die wurde in dem Fall bewusst nicht angefochten. Zum einen ist dort ziemlich viel Verkehr (mit Steigung), zum anderen besteht dann die Gefahr, dass das Gericht nur die Benutzungspflicht aufhebt - wir wollten aber ein Urteil hinsichtlich der VZ205 haben.

    Mainz hatte das mal angedacht, aber wohl nur als Versuch. Ob dann entbläut wurde, weiß ich nicht.

    > Klage ich doch nochmal?

    Das VG München sieht jedenfalls einen Anspruch auf Neuverbescheidung, wenn sich die Sachlage vor Ort ändert. Ich würde mir da erstmal was breites wie die Eichenstraße vornehmen.

    Als jemand, der schon in der Slowakei mit dem Rad war: Bratislava ist eine hölle für Radler, da gibt es nicht einmal eine brauchbare Wegweisung zwischen den zwei großen Bahnhöfen.

    Wenn die was angehen wollen, sollten sie lieber mal am Abstand für Autofahrer arbeiten. Ich bin noch nie auf so kurzer Strecke so oft knapp oder in Kurven überholt worden. Anders als in der Ukraine sind die Autos auch schnell, weil die Straßen fast alle saniert sind.

    Hab mal die Fachaufsicht angemailt:


    Ob man die selben Maßstäbe auch für anderes abstrakt gefährliches Handeln verwenden würde? Es gibt sicher auch genug Alkohol- und Drogenfahrten, die nicht zu Unfällen geführt haben. Daraus zu schließen, dass es nicht erforderlich wäre, einzuschreiten wäre ähnlich wild.

    Die ganze Ecke ist weird, wir haben da mal vor ein paar Jahren einen Zu-Verschenken-Möbelstück aus den Kleinanzeigen abgeholt.


    Besonders komisch ist die St-Ulrich-Straße nebst Parallelstraßen: https://maps.app.goo.gl/FSXf7Un6AVj47mrR9

    Die Stadt hat dort, weil das Parken wegen schmaler Fahrbahn (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO; das BVerwG nimmt diese bei einer Breite von <5,5m an) eigentlich verboten ist, extra durch Beschilderung ein Parkrecht eingeführt. Wie die Straßen mit modernen Autos benutzbar sein sollen, ohne den Gehweg (vllt. 40cm breit) mitzunutzen, bleibt aber ihr Geheimnis.

    Ich erinnere bei der Stelle inhaltlich noch Mal an mein Straßlach-Urteil, das man auch dort anbringen muss. Das Gericht hat insbesondere kritisiert, dass die Gemeinde das Fahrverbot angeordnet hat, um sich hinsichtlich der Haftung herauszuziehen. Klage/Widerspruch angeplant?

    Und damit der KFZ-Verkehr nicht mehr die Schuld hat das mit der Vorfahrtnahme nicht mehr passiert, kriegt die Radwegfurt Z. 205.:cursing:

    Mal schauen wie lang noch. Das VG München hat jetzt ein Verfahren terminiert, in dem ausschließlich das VZ205 angefochten wurde.

    Und ja, die Sache wird nötigenfalls bis zum BVerwG durchprozessviert.

    Als jemand, der da jeden Tag zwei Mal durch muss:

    Man hat die Chance beim Umbau vertan und wundert sich jetzt, dass es nicht so geil geworden ist, wie auf den CAD-Entwürfen. *überraschtes Pikachu-Gesicht*

    Die Straße ist sicher, aber furchtbar langsam. Nicht wegen T20, sondern weil sie von einer Horde Rentner und Hausfrauen im Auto blockiert wird, die dort an jeder Denkbaren stelle halten und parken. Das Rezept, um die Straße bequemer zu machen für Radfahrer und schneller für den Bus, wäre, dort die Anzahl an Durchgangsverkehr zu vermindern und langfristig auf die Parkplätze zu verzichten.

    Für Radwege ist ohnehin kein Platz, außer man will alle neu angelegten Sitzgelegenheiten, Bäume und Parkplätze streichen oder der Radweg soll das Dieseldieter-Format von 0,8m Breite bekommen. Nachdem die reaktionären Bremser im MOR langsam verschwinden, ist das eher unwahrscheinlich. Die Aufstellfläche wird es ebenso wenig geben, weil man sonst am Bus rechts (!) an der Haltestelle vorbei muss.

    Vor dem Umbau war dort Tempo 50 bei Straßenverhältnissen, die sonst eher aus Drittweltstaaten bekannt sind - die Stadt hat aber gegenüber dem BA aber nicht entblödet, jede Karte zu zücken, um eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu verhindern (u.a. soll es keine qualifizierte Gefahrenlage gegeben haben).

    Wenn man meint, dass das Tempolimit zu Unrecht angeordnet wurde, dann gibt es da eine Möglichkeit: Widerspruch/Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Aber solange das Verfahren läuft, muss man sich natürlich noch an die Beschilderung halten, und wenn man unterliegt, dann weiterhin ^^

    Was mich daran wurmt: Die Behörde hat den Streifen ziemlich sicher nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO angeordnet, womit es nach wie vor eines Gefahrennachweises bedarf.

    Im Hinblick auf die erheblichen Rückbaukosten wäre es zumindest angemessen gewesen, den Streifen danach noch einmal neu nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO anzuordnen, ggfs. ohne die Trenner. In dem Fall wäre die Behörde gänzlich ohne Gefahrennachweis ausgekommen, sofern sie das ganze halt zur "Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung" anordnen würde.