Grundsätzlich kann man einen Antrag nach § 80 VwGO stellen und das Gericht entscheidet dann, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Das ganze kostet die Hälfte des Klageverfahrens.
Beiträge von simon
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Du bekommst schon das Bruttogehalt ersetzt, nach § 22 JVEG aber nur bis 25 €/h. Darüber wird gekappt. Im Übrigen wird bis zur nächsten halben Stunde aufgerundet.
Möglich sind beide Varianten: Auszahlung an den Arbeitgeber oder direkt an die zu entschädigende Person. Letzteres ist in der Praxis häufiger.
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Also ja, man geht auch ohne RSV vor Gericht.
Bei meiner Straßlach-Berufung bestand auch keine RSV. Bei der Einigung entsteht für den Anwalt eine Einigungsgrbühr, der Anwalt bekommt mehr, dafür sinken die Gerichtskosten ein wenig.
Und nun zahlt die Justizkasse meinen Arbeitsausfall, anstatt der Fz-Führer?
Bei Rücknahme trägt derjenige die Kosten, der den Antrag zurück nimmt. Dazu gehören auch Auslagen für Zeugen.
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in meinen Augen bedarf es dennoch der Aufstellung von Vorfahrtregelnden Verkehrszeichen, weil die "anderen" Regelungen (hier: die Ausführung des Bordsteins) eben nicht beiläufig erfassbar sind.
Dabei geht es aber nicht um ein Verkehrszeichen (und somit um einen Verwaltungsakt), insofern gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht. Nur weil Autofahrer grundsätzlich den § 10 StVO nicht kennen, weil sie es gewohnt sind, sonst ohnehin ünerall besser gestellt zu sein als Fußgänger, heißt das nicht ,dass sie nicht trotzdem jederzeit damit rechnen müssten.
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Keine Sorgen, wir sind aktuell darum bemüht, das Thema dauerhaft und nötigenfalls auch in drei Instanzen zu klären.
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Im Landkreis Schleswig-Flensburg hat man eine Steilvorlage für Klagen gegen die Benutzungspflicht gegeben
Sorry, aber wer hat den Verantwortlichen dort denn in den Kopf geschissen? Wer einen Widerspruch einlegen will: Kostet 28,50 €.
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In Ungarn ist die Justiz schon einen Schritt weiter, so dass dort auch Behörden wegen angeblicher Falschbehauptungen (NB: Beweislast liegt beim Bürger) gegen Bürger wegen Verletzung der Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich vorgehen kann. Letztens hat der EGMR mal wieder intervenieren dürfen und hat dieser vollkommen absurden Idee eine Abfuhr gegeben. Das BVerfG hat solchen Umtrieben erst letztens in der Entscheidung zu Bild-Redakteur Reichelt eine sehr klare Abfuhr gegeben.
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„Bei Compact handle es sich um eine legale Zeitung, die noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei, etwa wegen Volksverhetzung, Rassismus oder Aufruf zur Gewalt...
...wäre auch sehr verwunderlich, denn es gibt in Deutschland keine strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen selbst.
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Das ist kein Schutzstreifen, sondern eine Straße der EKL4. Die Streifen dienen dazu, den Straßenraum optisch zu verschmälern und zu etwas langsameren fahren anzuhalten.
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Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.
Würde dem nicht zustimmen. Während die Zeichen zwar meistens fahrbahnbegleitende Wege bezeichnen, können sie durchaus auch "so" stehen, zB hier. Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken, ein Gehweg im Sinne von etwas fahrbahnbegleitendem ist hier offensichtlich nicht vorhanden. Insofern sehe ich dort nichts doppelt, sondern ergänzend für die Fälle, dass das Schild für eine ganze Straße verwendet wird.
Zitatfür Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis.
Naja, aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StVO auf die Verwendung von Verkehrszeichen beschränkt, was ein MSJWGMI ausschließt.
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Kurz zu der Stelle aus Karlsruhe: Ich denke, die kann man schwer verwenden. Zum einen gibt es einen Parkstreifen (bzw. der Teil, wo keiner ist, ist offensichtlich Kreuzungsbereich), zum anderen ist da - jedenfalls auf Google Maps - nicht nur das Sinnbild, sondern gleich das ganze VZ 237 markiert. Jedenfalls in Bayern wird das in einem ministeriellen Rundschreiben so ausgelegt, dass das für Straßenteile, die nicht Fahrbahn sind, ausreiche (als Umkehrschluss aus § 39 Abs. 5 S. 8 StVO), auch wenn ich dem nicht ganz folgen mag.
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Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.
Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen. Im Grunde ist es wie ein Radfahrstreifen mit Parkerlaubnis.
ZitatSeltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...
In den 20 Jahren hätte auch jeder, der die vAO missachtet hätte und ein Knöllchen bekommen hat, erfolgreich vors AG ziehen können, weil die Anordnung nichtig war.
Kannst du deinen Link noch anpassen? Bei mir komme ich da auf Localhost raus
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Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...
Zum einen ist in der ersten Instanz die Publizität von Entscheidungen eher mau, zum anderen kann ich mir auch einfach vorstellen, dass dort tatsächlich noch keiner einer Rechtsbeschwerde gewagt hat oder bei der Behörde noch niemand darüber nachdachte. Bis zur Verschärfung hat das ohnehin nur einen Apfel und ein Ei gekostet, ohne das ernstzunehmende Konsequenzen wie ein Fahrverbot zu erwarten waren.
An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.ZitatDurch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)
Stellt sich nur noch die Frage, warum der Gesetzgeber zwar eine normierte nicht-bauliche Radverkehrsführung (Schutzstreifen) explizit einführt, gleichzeitig aber eine andere (Seitensteifen-Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht mit Halteverbot) unterstellen sollte, ohne sie irgendwo auch nur ansatzweise in den Materialien zur Gesetzgebung festzuhalten. Eine solche Dopplung ansonsten inhaltsgleicher Führungen macht unter dem Aspekt, dass beabsichtigt war, die Menge unterschiedlicher Verkehrszeichen zu vermindern, irgendwie keinen Sinn.
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Genauso bei einem Schutzstreifen. Er durch das Fahrradpiktogramm wird die Nutzung des Streifens ohne Bedarf verboten. Beispielsweise könnten sonst Motorradfahrer diese Streifen für eine Art legale Überholspur halten.
Dort steht aber in Nr. 22 Anlage 3 zur StVO ausdrücklich drin, dass ein Piktogramm für den Schutzstreifen notwendig ist. Der Verordnungsgeber hat natürlich das das Recht, in der Verordnung auch an anderen Stellen ausdrücklich Piktogramme vorzuschreiben. Wenn ähnliches für den Seitenstreifen vorgesehen wäre, hätte der Verordnungsgeber das an gegebenener Stelle in den Anlagen so vorgeschrieben, was er gerade nicht gemacht hat.
ZitatDer Verkehrsteilnehmer vor Ort muss aus den Gegebenheiten schließen, welcher Zweck es jeweils ist.
Naja, der Seitenstreifen wird wohl kaum in der Mitte der Fahrbahn sein und die Fahrstreifenbegrenzung zur Mitte wohl kaum äußerst rechts an einem unbefestigten Bankett mit 50cm Breite. Es geht nicht nicht darum, ob man Verkehrsteilnehmern zumuten kann, Anordnungen auszulegen (kann man unstrittig, solange der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht verletzt wird), sondern ob man die Verkehrsbehörde ein Recht hat, neue Verkehrsregelungen zu erfinden, die nicht in der StVO vorgesehen sind. Das hat sie auf Grund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes nicht.
ZitatEs geht um die Trennung zwischen Geh- und Radweg.
...die als bauliche Gegebenheit kein Verwaltungsakt ist und insofern nicht an den Voraussetzungen an die Bestimmtheit eines solchen zu messen ist. Eine Grundstückseinfahrt iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist auch kein Verwaltungsakt, trotzdem darf man davor nicht parken.
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In der StVO ist auch klar geregelt, wie ein Stoppschild aussieht.
In der StVO ist auch klar geregelt, wozu ein Seitenstreifen benutzt werden darf und wozu nicht; Markierungen wie das VZ 295 sind auch Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 5 S. 1 StVO). Durch bloße Malereien kann man deren klar defininierten Bedeutungsinhalt nicht beliebig verändern.
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die Gefahrenlage ist das Zuspätkommen einzelner Busse?
Dem Grund nach ja, das VG Berlin hat dazu mal etwas entschieden (vgl. Beschluss vom 31.08.2022 - 11 L 345/22). Für Radfahrstreifen gelten die hohen Anforderungen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht, für Bussonderstreifen jedoch schon, weil sie nicht in § 45 Abs. 9 S. 4 StVO aufgezählt sind. Bei den Radfahrstreifen braucht es nur tragfähige Erwägungen zur Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 StVO), bei einem Bussonderstreifen hängt die Messlatte höher. Sinnvoll ist es nicht wirklich, aber sowas kommt halt raus, wenn man Bayern zu Verkehrsministern macht.
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Zitat
Auf dem Hochbord sind dann zwei Straßenteile vorhanden: Gehweg und Radweg. Da ist normalerweise keine "bauliche Trennung" vorhanden. Nur eine leicht unterschiedliche Gestaltung.
Es besteht doch gerade eine bauliche Trennung von der Fahrbahn, weil beide nicht eben mit der Fahrbahn verlaufen.
ZitatNur durch ein Piktogramm.
Nö, durch § 25 Abs. 1 S. 1 StVO. Wer als Fußgänger einen Radweg benutzt, verhält sich ordnungswidrig.
Eben nicht. Darum geht es hier doch. Es gibt lediglich eine Verwaltungsvorschrift. Aber die richtet sich nunmal an die Verwaltung.
Die VwV gibt ähnlich wie auch bei formellen Gesetzen Aufschluss über den Willen des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers und kann daher zur Auslegung verwendet werden. Dass sie nur die Verwaltung bindet, ist bei Fragen der Auslegung vollkommen irrelevant. Bei formellen Gesetzen bindet die Begründung in den BT-Drs. noch nicht einmal die Verwaltung, sie werden in der Rspr trotzdem zur Auslegung herangezogen.
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Es soll dann also - bei aller Trägheit der Ordnungsbehörden in Hamburg bzgl. Abzettelei - so sein, dass alle Verfahren gegen "Seitenstreifen"-Parker eingestellt werden, wenn man nur erwähnt, dass es ja kein Radfahrstreifen sei, weil VZ.237 fehlt?
Da müsste man die konkrete Stelle sehen. Hamburg ist ohnehin recht bescheiden, was die Anwendung der StVO in der Verwaltungspraxis angeht. Sofern rechts davon Parkbuchten sind, kann die Frage aber offen bleiben, weil dort geparkt werden muss (§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO). Wenn dort voll ist, kann man sich trotzdem nicht in die zweite Reihe stellen.
Falls es weder ein Schutzstreifen ist, noch ein Halteverbot besteht oder es als Radfahrstreifen beschildert, wird man dort parken dürfen.
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Dann ist der von Dir genannte Satz bei Zeichen 237 schlicht und einfach überflüssig, richtig?
Nö. Ansonsten dürfte man auf Radfahrstreifen parken. Wo nimmst du denn sonst das Parkverbot für Rad- bzw. Gehwege her?
ZitatDas passt doch nicht zusammen.
Doch. Eine Führung ist baulich angelegt, die andere nicht. Was ist daran so schwer zu verstehen?
ZitatAlso aus ein Gehweg wird mit einem Piktogramm zum Radweg. Ok.
Nö, weil das Piktogramm keinen Verbotsinhalt hat. Auf dem Grund können auch baulich angelegte, gemeinsame Geh- und Radwege mit einem Piktogramm freigegeben werden. Für eine Freigabe braucht es weder den Vorbehalt des Gesetzes, noch würde es eine verfassungsrechtlich unzulässige Analogiebildung brauchen, um Fahrzeugführer, die darauf parken zu ahnden.
ZitatEin Fußgänger muss also seinen Kopf benutzen, um den Radweg anhand der Gestaltung erkennen.
Und wo es nicht erkennbar ist, gibt es auch subjektiv nichts vorzuwerfen. Im Übrigen geht es hierbei um eine bauliche Gestaltung.
Nochmal: Ob beim Analogieverbot eine gewisse Regelung sinnvoll wäre oder nicht, ist vollkommen irrelevant. Man muss zB auch auf auf autobahnartig ausgebauten innerörtlichen Straßen keine Rettungsgasse bilden (vgl. hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31055?hl=true), obwohl jedem einleuchten mag, dass das sinnvoll wäre.ZitatUnd Du behauptest jetzt, dass ein "Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm" nicht ausreichend eindeutig ist.
Weil ein Seitenstreifen ein Seitenstreifen ist. Der Gesetzgeber hat klargestellt, was beschildert werden muss, damit nicht drauf geparkt werden darf, ansonsten ist das Piktogramm nur als Hinweis zu verstehen, dass darauf auch gefahren werden darf/kann.
Wer als Behörde einen Seitenstreifen für Radfahrer will, auf dem das halten unzulässig ist und der nicht benutzungspflichtig ist, darf jederzeit VZ 283 mit dem entsprechenden Zusatzzeichen anordnen.
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Die Beschilderung als Radweg mit Freigabe für Busse hat den Zweck, Falschparken härter zu bestrafen:
Nicht nur. Ein anderes Problem ist, dass es für die Busspur eine qualifizierte Gefahrenlage braucht (zB weil der Bus sonst regelmäßig erhebliche Verspätungen hat). Bei einem für Busse freigegebenem Radfahrstreifen ist das nicht notwendig.