Welche Verbindlichkeit genau hat denn eigentlich die Verwaltungsvorschrift? Und müssten bestehende Anordnungen auf die neue VwV überprüft werden?
Die VwV ist für die Behörde verbindlich. Im Außenverhältnis zum Bürger kann Sie aber nur mittelbar über Art. 3 I GG geprüft werden: Sofern es einen vernünftigen Grund gibt, von der VwV abzuweichen und sich die Behörde dessen bei der Ermessensausübung bewusst ist, wird das Gericht die Anordnung durchgehen lassen. AFAIK war in der NZV auch schon mal ein Artikel zu dem Thema, bei denen der Autor insbesondere für München (wo mit Ausnahme eines 70m-Abschnitts vor der Uni jede Fahrradstraße "Kfz frei" ist) die Frage aufgeworfen hat, ob die Fahrradstraßen rechtmäßig angeordnet wurden.
Als Radfahrer wird man aber mangels finalen Eingriff in die eigenen Rechte den fehlenden Ausschluss von Durchgangsverkehr vor Gericht eher nicht einklagen können. Eine isolierte Anfechtung der Freigabe kommt nicht in Betracht, weil die Anordnung nicht teilbar ist.
Ich denke als Kfz-Führer stehen die Chancen (wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung) besser, die Fahrradstraße als Ganzes aufheben zu lassen.
Für alte Anordnungen gibt es weder eine "Schonzeit", noch gar einen Bestandsschutz. Die sind zu überprüfen. Wenn sich die Behörde weigert, kommt die Fachaufsicht am ehesten zum Zug.