Dann ist der von Dir genannte Satz bei Zeichen 237 schlicht und einfach überflüssig, richtig?
Nö. Ansonsten dürfte man auf Radfahrstreifen parken. Wo nimmst du denn sonst das Parkverbot für Rad- bzw. Gehwege her?
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Das passt doch nicht zusammen.
Doch. Eine Führung ist baulich angelegt, die andere nicht. Was ist daran so schwer zu verstehen?
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Also aus ein Gehweg wird mit einem Piktogramm zum Radweg. Ok.
Nö, weil das Piktogramm keinen Verbotsinhalt hat. Auf dem Grund können auch baulich angelegte, gemeinsame Geh- und Radwege mit einem Piktogramm freigegeben werden. Für eine Freigabe braucht es weder den Vorbehalt des Gesetzes, noch würde es eine verfassungsrechtlich unzulässige Analogiebildung brauchen, um Fahrzeugführer, die darauf parken zu ahnden.
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Ein Fußgänger muss also seinen Kopf benutzen, um den Radweg anhand der Gestaltung erkennen.
Und wo es nicht erkennbar ist, gibt es auch subjektiv nichts vorzuwerfen. Im Übrigen geht es hierbei um eine bauliche Gestaltung.
Nochmal: Ob beim Analogieverbot eine gewisse Regelung sinnvoll wäre oder nicht, ist vollkommen irrelevant. Man muss zB auch auf auf autobahnartig ausgebauten innerörtlichen Straßen keine Rettungsgasse bilden (vgl. hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31055?hl=true), obwohl jedem einleuchten mag, dass das sinnvoll wäre.
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Und Du behauptest jetzt, dass ein "Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm" nicht ausreichend eindeutig ist.
Weil ein Seitenstreifen ein Seitenstreifen ist. Der Gesetzgeber hat klargestellt, was beschildert werden muss, damit nicht drauf geparkt werden darf, ansonsten ist das Piktogramm nur als Hinweis zu verstehen, dass darauf auch gefahren werden darf/kann.
Wer als Behörde einen Seitenstreifen für Radfahrer will, auf dem das halten unzulässig ist und der nicht benutzungspflichtig ist, darf jederzeit VZ 283 mit dem entsprechenden Zusatzzeichen anordnen.