Man sollte dort also einen Helm tragen, wenn man Schmerzensgeld in vollem Umfang erhalten will.
Schade, dass man das Urteil noch nicht im Wortlaut hat.
Erfahrungsgemäß nutzen Haftungs-Richter im Bemühen um die Vorbereitung der allgemeinen Helmpflicht bei ihren Muster-Entscheidungen die unstrittig bestehende gesetzliche Obligenheit der Betroffenen zur Schadensminimierung gerne als Hebel für ihre Zwecke. Damit das trotz fehlender gesetzlicher Helmpflicht funktioniert, besteht der Trick darin, eine ohnehin erforderliche Schuldaufteilung, die es so bereits allein wegen anderer schwerer Verhaltensfehler des Radlers hätte geben müssen, im Tenor als nur wegen des fehlenden Helms erfolgt zu verkaufen.
So zB fuhr der Rennradler im bekannten Urteil zum Mitverschulden unbehelmter Rennradfahrer auf einem kurvigen schmalen Feldweg hinter einer nicht einsehbaren Kurve mit hoher Geschwindigkeit frontal gegen den die ganze Wegbreite einnehmenden im Schritttempo entgegenkommenden Traktor. Angesichts dieses Verhaltens war es -Helm hin, Helm her- eigentlich schon völlig abwegig, dass die Klage des Radfahrers auf Schadenersatz nicht von vorneherein in Bausch und Bogen abgeschmettert wurde, und stattdessen dem Traktorfahrer aus der Betriebsgefahr seines KFZ doch noch eine geringe Mitschuld zugesprochen wurde. Danach im Urteilstenor zu verbreiten, es hätten eigentlich 100% Ansprüche des Radfahrers auf vollen Schadenersatz bestanden, die aber nur wegen des Nichttragens des Helms reduziert hätten werden müssen, hat schon ein heftiges G’schmäckle.