Beiträge von Ullie

    Für einen [Zeichen 237] gilt dagegen dieses Gekasper nicht, denn einen Radfahrstreifen kann man ja bei 50 überall bauen und eben auch auf Kosten des Autoverkehrs – und der ist dann halt etwas breiter, damit die Busse ihn auch benutzen dürfen.

    Der Radfahrstreifen ist dann wenigstens mal so breit, wie man sich das als Radfahrer wünscht und es erwarten darf!

    Foto aus Wiesbaden

    Dann lege ich gleich nochmal zwei Fotos nach. Unter der Justus-Garten-Brücke auf dem Foto ist die Festivalwiese beim Fährmanns-Uferfest. Das fiel dieses Jahr tatsächlich an einem von drei Tagen ins Wasser wegen Dauerregens und weil die Wiese deshalb ganz aufgeweicht war. Jetzt steht sie komplett unter Wasser. Im Hintergrund ist der Schornstein vom Kesselhaus zu sehen.

    Sogar den Schwänen wird's zu nass:

    Alle Aufnahmen vom ersten Weihnachtsfeiertag 2023. Aufgenommen vom Fuß- und Radweg aus, der am Betriebshof Glocksee der Üstra langführt.

    Die Beschilderung als Radweg mit Freigabe für Busse hat den Zweck, Falschparken härter zu bestrafen:

    http://www.faz.net/aktuell/rhein-…r-18871836.html

    Es gibt in Wiesbaden Busse mit Kameras, die die nötigen Fotos für Anzeigen machen.

    Vielen Dank noch mal für den Hinweis auf den FAZ-Artikel. In diesem FR-Artikel wird noch etwas genauer über das technische Verfahren berichtet:

    "In der Wilhelmstraße, dort, wo mal wieder mehrere Autos die Spur blockieren, hält der Bus. Fahrer Thomas Hauser drückt einen Knopf. Die Frontkamera schießt fünf Fotos, hält die exakte Uhrzeit und die GPS-Daten des Standorts fest. Wenn der Bus auf den Betriebshof zurückkehrt, werden die Daten manuell geprüft und an die Verkehrsbehörden weitergeleitet, die entscheiden, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Im Test habe die Anzeigenquote bei knapp 50 Prozent gelegen, sagt Projektleiter Müller. Heißt, etwa die Hälfte der Fotobeweise wurde an die Behörden weitergeleitet. Im Regelbetrieb rechnet Hauser mit einer noch höheren Quote."

    Hier ist der Direktlink zu dem Zeitungsfoto, das in dem FR-Artikel verwendet wird:

    https://www.fr.de/assets/images/32/274/32274799-ein-knopfdruck-genuegt-dann-nimmt-die-kamera-eine-fotoserie-auf-die-uhrzeit-und-ort-enthaelt-oeser-JzOhd7yNVfe.jpg

    Und das ist der Link zur entsprechenden streetview-Aufnahme:

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    Rechts oben im Bild ist auf beiden Fotos das Schild Parkcafé in goldener Schrift auf braunem Hintergrund zu sehen.

    In der Wilhelmstraße ist es eine Busspur mit Freigabe für den Radverkehr und für Taxis, das zeigt diese streetview-Aufnahme:

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    "Wie würden Sie entscheiden?" Ich habe aufgrund des Hinweises von AK1 in bussgeldkatalog.org nachgesehen:


    Hal­ten auf der Bus­spur 55 € [Zeichen 245]      
    ... mit Behinderung 70 €
    ... mit Gefährdung 80 €

    Auf Geh- oder Radweg geparkt 55 € [Zeichen 239] [Zeichen 237]
    ... mit Behin­derung 70 € und 1 Punkt in Flensburg
    ... mit Gefährdung 80 € und 1 Punkt in Flensburg

    Warum gibt es eigentlich keinen Punkt in Flensburg, wenn auf der Busspur mit Behinderung gehalten wird? Dasselbe Delikt auf dem Radweg oder Fußweg wird mit einem Punkt geahndet.

    Und wie wird wohl von der Bußgeldstelle das ordnungswidrige Verhalten auf dem Foto (fotografiert in Wiesbaden) geahndet?

    Der Autofahrer könnte zum Beispiel argumentieren, dass ja sowohl der Fußverkehr als auch der Fahrradverkehr nur so geringfügig beeinträchtigt wird, dass man noch nicht von einer Behinderung sprechen könne und für die Behinderung des Busses dürfe ja ohnehin kein Punkt vergeben werden.

    Durch die Behinderung des Omnibusverkehrs sind in der Regel deutlich mehr Menschen betroffen als einzelne Fahrradfahrer*innen oder Fußgänger*innen. Trotzdem wird das Behindern des Busverkehrs weniger streng geahndet. Das Behindern des Busverkehrs sollte meines Erachtens mindestens genauso wie das Behindern des Fahrradverkehrs mit einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

    Und der Autofahrer auf dem Foto sollte dreifach zur Kasse gebeten werden:

    1. Wegen Behinderung des Fußverkehrs,

    2. wegen Behinderung des Fahrradverkehrs und

    3. wegen Behinderung des Busverkehrs.

    Das macht dann in der Summe 210 Euro und 2 Punkte in Flensburg.

    Die StVO definiert überhaupt nicht, wie ein Radfahrstreifen aussieht. Das steht nur in der VwV, die für normale Verkehrsteilnehmer egal ist.

    Deshalb kann man durchaus davon ausgehen, dass ein Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm ein Radfahrstreifen ist und das Blauschild die B-Pflicht hinzufügt.

    Warum sollte ein Piktogramm dafür unzureichend sein? Normale Radwege werden oft sogar nur durch rote Oberfläche markiert. Da sollte ein Piktogramm auf Asphalt dicke ausreichen.

    "Parken auf dem Radweg
    Nicht nur das Parken auf der Busspur ist verboten. Auch auf einem Radweg dürfen Sie weder halten noch parken – egal, ob dieser mit dem Verkehrszeichen 237 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) gekennzeichnet oder unbeschildert ist."

    https://www.bussgeldkatalog.org/busspur/#:~:te…e%20ein%20Punkt.

    Das ist ein sonstiger Radweg ohne Benutzungspflicht, also ein sogenannter Angebotsradweg. Er ist nicht Teil der Fahrbahn, sondern ein eigenständiger Straßenteil. Bei ausreichender Restfahrbahnbreite darf man links der durchgezogenen Linie parken.

    Gibt es in Hannover z. B. in der Celler Straße. Dort ist das Parken allerdings ausgeschildert mit [Zeichen 314]. Und es gibt eine Parkstreifenmarkierung.

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    Und der Radfahrstreifen ist ebenfalls ausgeschildert, kurioserweise mit [Zeichen 241-30], obwohl doch der Fußweg Hochbord ist und der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, also eigentlich ein eigenes Schild bräuchte[Zeichen 237].

    Entsprechend der Beschilderung ist das kein "oder", sondern eindeutig ein Sonderfahrstreifen für den Radverkehr, auf dem Linienbusse fahren dürfen.

    Das ist richtig. Danke für den Hinweis. Es gibt in Wiesbaden beides.

    Busspur mit Radverkehrsfreigabe und Radfahrstreifen mit Busverkehr-Freigabe.

    Bei der Busspur mit Radverkehrsfreigabe gibt es meines Erachtens keine Verpflichtung für den Fahrradverkehr, die Busspur zu benutzen. Das ist im ersten Beispiel von Vorteil.

    Werde den ursprünglichen Beitrag entsprechend erweitern.

    Besonders in Wiesbaden sind mir die vielen "Umweltspuren", wie sie dort genannt werden, aufgefallen. Dabei handelt es sich entweder um eine Busspur für den Linienbusverkehr mit Radverkehrsfreigabe:

    Oder umgekehrt um einen Radfahrstreifen, der für den Busverkehr freigegeben ist:

    Und wenn es dort eng wird, dann fahre ich gerne mit dem Fahrrad an die Seite, bleibe stehen und lasse den Bus vorbeifahren. Ein Überholen ist das dann ja nicht mehr, sodass der Bus auch dichter als beim Überholen an mir vorbeifahren kann, während ich am Fahrbahn-Rand mit dem Rad stehen bleibe.

    Bei dem unteren Foto ist zu beachten, dass die Parkplätze quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind und die Autos zu ca. 1/3 den Fußweg verkleinern. Sehr ärgerlich, aber in Wiesbaden leider nicht unüblich. Würden dort gar keine Autos parken, dann reichte der Platz bequem für eine Autospur, eine Busspur, einen Radfahrstreifen und einen breiten Fußweg.

    "Laut Gesetz muss ein Rad vorn einen weißen Scheinwerfer und hinten ein rotes Schlusslicht haben. Batteriebetriebene Lichter sind erlaubt, müssen aber so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen. Wichtig ist, zu kontrollieren, ob das Licht vorn und hinten einwandfrei funktioniert. Falls nicht, zunächst prüfen, ob die Birnen kaputt sind oder ob die Verkabelung zwischen Dynamo und Lampen unterbrochen ist. Möglicherweise sind auch die Kontakte verrostet oder verbogen.", heißt es in dem NDR-Beitrag.

    Fahrradbekleidung: Reflektoren schützen vor Unfällen
    Im Winter steigt für dunkel gekleidete Fußgänger und Radfahrer im Straßenverkehr das Risiko, übersehen zu werden. Wie groß der Effekt heller oder…
    www.ndr.de

    Nun bin ich nicht der Fahrradfahrer, der stets darauf bedacht ist, die neuesten technischen Errungenschaften an seinem Fahrrad zu haben.

    Aber ein Scheinwerfer mit "Birne", da muss ich schon ein paar Jahre zurückdenken. Und auf dem Gedankenweg dorthin fällt mir erst mal die Halogen-Lampe ein mit der "Birne" ohne Gewinde. Und das letzte Rücklicht mit klassischer Glühlampe, liegt wohl mindestens 10 Jahre zurück. Damals hatte ich noch stets eine Ersatz-Glühlampe in meinem Alltagsfahrradwerkzeug-Täschchen.

    Ist der Artikel auf der NDR-Seite so alt, oder hat der Autor seit Jahren kein Fahrrad mehr gefahren?

    Mmn werden auch verkehrsbedingt haltende Fahrzeuge überholt.

    In §20 StVO (1) steht:

    "(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden."

    An Haltestellen haltende Omnibusse etc. sind also Fahrzeuge an denen laut StVO nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Die werden nicht überholt, an denen wird vorbeigefahren.

    im selben §20 StVO (3) steht:

    (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

    So lange der Omnibus also in Bewegung ist und noch dabei ist, sich der Haltestelle zu nähern, würde ein nachfolgendes Fahrzeug den Bus überholen. Im Falle, dass der Bus dabei die Warnblinklichtanlage eingeschaltet hat, wäre das ein verbotener Überholvorgang.

    Aber wenn ich warte, ist es ja kein Überholen mehr, sondern ein Vorbeifahren, oder? Und dann muss nicht einmal der MindestÜBERHOLabstand eingehalten werden, weil: Es war ja noch nie von einem MindestVORBEIFAHRabstand irgendwo die Rede. Abgesehen von §1 StVO natürlich.

    Also, einen möglichen Seitenraum finde ich eigentlich kaum, um mich aus der "Schusslinie" zu begeben. An Einmündungen würde ich dem Querverkehr im Weg stehen. Auf den Gehweg darf ich nicht fahren. Also halte ich für Gewöhnlich direkt auf meiner Fahrlinie. Damit bin ich zwar nicht aus der Welt, aber die Vorbeifahrenden überholen dann zumindest nicht und müssen nicht an einen Überholabstand denken (siehe oben).

    Wenn ich auf der Strecke mit dem Fahrrad fahre (siehe streetview-Link, wo zufällig gerade das Fotografier-Auto hinter dem Fahrrad her fährt), dann habe ich die Möglichkeit anzuhalten und mich und das Fahrrad auf den Fußweg zu stellen, um so die Fahrzeugschlange, die sich möglicherweise hinter mir gebildet hat, vorbeifahren zu lassen. Das ist dann im engeren Sinne kein Überholvorgang sondern ein Vorbeifahr-Vorgang und für den gilt tatsächlich nicht der Mindestüberholabstand von 2 m, der gegenüber einem Fahrrad, das auf der Fahrbahn fährt, eingehalten werden muss.

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    §5 StVO, (6) bestimmt: "(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen."

    Demzufolge besteht eine Verpflichtung eines Fahrradfahrenden, der mit ca. 10 bis 15 km/h hier den Berg erklimmt, im Falle dass sich hinter ihm eine Fahrzeugschlange mit Autos bildet, die hier 60, bzw. 80 km/h schnell fahren dürfen und das in der Regel mit ihren vielen PS auch können, sich auf dem Fußweg in Sicherheit zu bringen, so dass den Fahrzeugen ein gefahrloses Vorbeifahren möglich ist. :?: (Ich setze hier mal ein Fragezeichen, denn ich bin mir nicht sicher, ob tatsächlich diese Verpflichtung besteht und ob sie so weit geht, dass man mit dem Fahrrad ggf. auf dem Fußweg halten und warten muss. Und der Gedanke, dass es so eine Verpflichtung geben könnte, gefällt mir gar nicht.):?:

    Die Autos dürfen den auf der Fahrbahn fahrenden Fahrradfahrer nicht überholen, wegen der durchgezogenen Linie, die die Fahrspur begrenzt. Wäre die Fahrbahn deutlich breiter, dann würde eine durchgezogene Mittellinie das Überholen eines Fahrradfahrers nicht verbieten, weil die durchgezogene Mittellinie dazu nicht überfahren werden müsste. Aber die Autofahrer*innen dürfen erwarten, dass derjenige, der ein langsameres Fahrzeug führt, es ihnen ermöglicht, gefahrlos an ihm vorbeizufahren. Eine langsam fahrende Traktor-Fahrerin beispielsweise hätte ebenfalls diese Verpflichtung und müsste zum Beispiel an einer dafür geeigneten Haltebucht rechts ran fahren, um der Fahrzeugschlange hinter ihr das Vorbeifahren zu ermöglichen.

    Aber wenn ich warte, ist es ja kein Überholen mehr, sondern ein Vorbeifahren, oder? Und dann muss nicht einmal der MindestÜBERHOLabstand eingehalten werden, weil: Es war ja noch nie von einem MindestVORBEIFAHRabstand irgendwo die Rede. Abgesehen von §1 StVO natürlich.

    Tatsächlich ist in dem zitierten § 5 (6) der StVO das Wort Überholen benutzt worden:

    "(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen."

    Wenn man den ganzen Satz liest, dann wird deutlich, dass das Wort überholen in einem erweiterten Sinn benutzt wird. Nämlich sowohl im Sinn von Überholen, als auch im Sinn von Vorbeifahren.

    Unter dem rechtsabbiegenden Lkw landen aber die, die sich auf der Radinfra in Sicherheit wähnten, und nicht die "Rüpelradler", die die Kreise der Autofahrer "stören" ...

    Wer sich beim Fahrradfahren in Sicherheit wähnt, der verkennt die Realititäten, ganz egal ob er Fahrradwege benutzt oder die Fahrbahn.

    Und auch andere Verkehrsmittel sind nicht unbedingt sicherer, denn insbesondere Autos werden oft zum Sarg. So betrachtet ist vermutlich der ÖPNV ein deutlich sichereres Verkehrsmittel.

    Und ich vermute dass die Mortalitätsrate bei Fahrbahnradlern nicht signifikant geringer ist als bei Fahrradfahrer*innen, die mit der gebotenen Vorsicht einen Hochbord-Fahrradweg benutzen. Es kann vielleicht sein, dass Fahrbahn-Radler*innen aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Autos größere Vorsicht an den Tag legen. Vielleicht auch wegen der genaueren Kenntnisse über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen.

    Aber unabhängig davon ist "Angstmache" ein schlechter Ratgeber, wenn es ums Fahrradfahren geht. Das hemmt Menschen, das Fahrrad zu benutzen. Und wenn dann auch noch Fahrradfahrer*innen Angst davor machen, Fahrradwege zu benutzen, dann ist niemandem geholfen.

    Genau so kontraproduktiv ist es, wenn Fahrradfahrer*innen davor warnen, mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu benutzen, wo es ganz regulär gestattet ist, zum Beispiel, weil der Fahrradweg nur ein Angebots-Fahrradweg ist. Schwieriger sind die vielen Fälle im Graubereich, wie zum Beispiel Fahrradweg vorhanden, aber mehr oder weniger stark nicht vom Schnee geräumt. Ist ein benutzungspflichtiger Fahrradweg überhaupt nicht von Schnee und Eis geräumt, die Fahrbahn dagegen gut befahrbar, ist die Sache klar. Aber wenn der Fahrradweg nur wenig beeinträchtigt ist und die Fahrbahn an manchen Stellen rutschig durch Eis und Schnee, dann ist die Entscheidung weniger eindeutig.

    Man muss zwar auch mit dem Fahrrad nicht unnötig langsam fahren, aber wer würde entscheiden, was ein triftiger Grund ist? Wenn ich nicht verschwitzt im Büro ankommen möchte und daher langsamer fahre als ich könnte, ist das für mich ein triftiger Grund. Wenn ich noch eine weite Strecke vor mir habe und mir daher meine Kräfte einteile, ist das auch ein triftiger Grund. Aber das Tolle ist, dass ich mich mich nicht einmal rechtfertigen muss, ob es ein triftiger Grund ist. Ich darf auch einfach langsamer fahren als ich könnte, weil ich gerade keine Lust habe, mich zu sehr anzustrengen.

    Letztendlich ist es eine Frage des Selbstbewusstseins und des Selbstverständnisses als Radfahrer. Nur weil ich ein Fahrrad benutze, bin ich kein Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse, auch wenn ich ständig so behandelt werde.

    Das passt nicht so ganz zu §5 StVO: "Dort heißt es in Abs. 6: "Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist."

    Die wenigsten Fahrradfahrer*innen schaffen Tempo 30, viele schaffen nicht einmal Tempo 20 mit dem Fahrrad zu fahren, zumindest nicht über eine längere Strecke. Das heißt auf den allermeisten Straßen sind solche Fahrradfahrerinnen entsprechend §5 StVO dazu angehalten, an geeigneter Stelle zu warten, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

    Für ein Fahrrad ist es an den meisten Stellen unproblematisch möglich zu halten, um mehrere unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen. Wie weit geht diese "Verpflichtung"? Sind schon zwei oder drei Fahrzeuge ein Grund zu halten?

    Wie ist es zum Beispiel wenn ich auf dieser Landstraße mit dem Fahrrad fahre, auf der es leicht bergauf geht, sodass ich auf höchsten 10-12 km/h komme:

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    Über mehrere km verbietet eine durchgezogene Linie das Überholen, denn der Sicherheitsabstand von mind. 2 m könnte nicht eingehalten werden. Ab wie vielen Autos hinter mir sollte ich mich auf den Fußweg begeben, dort stehen bleiben und die Fahrzeuge passieren lassen, die dort teils 60, teils 80 km/h schnell fahren dürfen? Oder gibt es keine solche Verpflichtung? Oder ist es nur eine Empfehlung in der StVO?

    Siehe dazu auch Umfrage unter diesem Link:

    radverkehrsforum.de/forum/thread/?postID=111672#post111672

    Aber das ist eigentlich der springende Punkt: Wenn ich mich mit Leuten unterhalte, die sagen, dass sie Angst haben auf der Straße zu fahren (Leute, die Angst haben, auf der Fahrbahn zu fahren sagen immer Straße), stellt sich oft im Laufe des Gesprächs heraus, dass das gar keine Angst ist, von hinten überfahren zu werden, sondern dass sie Angst haben, den Verkehr (für Leute, die Angst haben, auf der Fahrbahn zu fahren, ist nur Autoverkehr Verkehr) zu behindern.

    Auf der Straße fahren ist umgangssprachlich der übliche Ausdruck für Fahrbahnnutzung. Da würde ich jetzt nicht zu viel hineininterpretieren.

    Sagt zum Beispiel jemand, ich fahre nicht gerne auf der Straße mit dem Fahrrad, dann sagt er das in den allermeisten Fällen deshalb, weil es umgangssprachlich üblich ist, so zu sprechen. Vermutlich ist die Zahl der Fahrradfahrenden sehr überschaubar, die zwischen Fahrbahn und Straße differenzieren. Trotzdem macht es natürlich Sinn, den "Alltagssprech" zu hinterfragen.

    Im Prinzip ist auch eine Fußgängerzone oft eine Straße. Im Fall einer Fußgängerzone ist es üblich zu sagen: "Gestern war ich in der Innenstadt und habe in der Fußgängerzone bei IG von der Linde eine Hose gekauft."

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    Das Bekleidungsgeschäft ist in der Osterstraße 18. In dem Fall ist es umgangssprachlich üblich, vom Bekleidungsgeschäft in der Fußgängerzone zu sprechen.

    Anderes Beispiel: Gestern bin ich auf der Fahrradstraße in der Langen Laube mit dem Fahrrad gefahren:

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    Wer sagt denn stattdessen: Gestern bin ich auf der Fahrbahn in der Fahrradstraße Lange Laube mit dem Fahrrad gefahren?

    Ich halte es für absurd die Menschheit aufsplitten zu wollen in solche, die Straße sagen und Angst haben und solche die Fahrbahn sagen und furchtlos sind.

    Nach meinem Kenntnisstand ist 2 die einzige Situation, in dem ein Zusatzzeichen allein eine rechtliche Wirkung hat. Allein deswegen hätten sie sich etwas anderes einfallen lassen sollen. Pandora oder so.

    Einen rechten Radweg kann man nicht freigeben, weil er schon freigegeben ist.

    Ich verstehe nicht so recht, woran du dich nun genau störst.

    Für einen Hochbord-Angebotsfahrradweg der zum Befahren entgegen der üblichen Fahrtrichtung freigegeben ist, forderst du die Ausschilderung mit [Zusatzzeichen 1022-10].

    Genau so wird es in Hannover gemacht. Siehe zum Beispiel hier:

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    Wenn ich diesen Angebotsfahrrad in die übliche Fahrtrichtung befahre, dann ist es doch gut zu wissen, dass ich mit Gegenverkehr rechnen muss. Deshalb ist die übliche Fahrtrichtung so ausgeschildert: [Zusatzzeichen 1000-33]

    Oder würdest du anstatt der gezeigten Ausschilderung für Bodenpiktogramme plädieren?

    Wenn diese Fahrradwege mit [Zusatzzeichen 1022-10] ausgeschildert werden, dann sind es Fahrradwege, die sich auf der falschen Straßenseite befinden.

    Da würde ich mich jetzt aber über ein paar Beispiele aus Stade freuen. Möglicherweise gibt es in Stade eine abweichende Verwendung des Schildes für Angebotsradwege?

    Und wie sind in Stade Angebotsradwege ausgeschildert, die für beide Richtungen freigegeben sind?

    In Hannover wird dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] für folgende Angebotsradwege benutzt.

    1. rechtsseitiger Angebotsradweg in eine Richtung.

    2. linksseitiger Radweg, der für beide Richtungen freigegeben ist.

    Um darauf hinzuweisen, dass ein rechtsseitiger Radweg auch für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist, wird dieses Schild benutzt: [Zusatzzeichen 1000-33]

    Beispiel:

    Blumenauer Straße in Hannover:

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