Den STVO-Gesetzesvorschlag in Form eines Gutachtens von zwei Rechtsanwälten kann man auf der von dir verlinkten ADFC-Seite lesen.
Ich stimme da allerdings eher Yeti zu: Denjenigen willigen Kommunen in D, die aktuell gehemmt werden, mag das Ganze helfen. Unser Problem sind aber die tausenden von Kommunen, die den aktuell möglichen Rahmen gar nicht ausschöpfen wollen und sich im Gegenteil mit Händen und Füßen dagegen wehren.
Vielen Dank für den Hinweis auf das Rechtsgutachten mit den Veränderungsvorschlägen.
Aber: Puh, das ist ja ein echtes Bonbon für die Fans von Synopsen, also das vergleichende Gegenüberstellen von Texten.
Ich will gleich trotzdem mal ein Beispiel aussuchen. Aber zuerst der Hinweis auf das Umdenken in den Amtsstuben der Kommunen, die sich mit Händen und Füßen gegen Änderungen wehren, die bereits jetzt schon möglich sind. Die gibt es sicher und ein Umdenken tut dort Not! Aber es gibt auch Kommunen, in denen Neuerungen dadurch ausgebremst werden, dass sich Kritiker auf die bestehende Gesetzeslage berufen und ggf. sogar erfolgreich gegen Neuerungen klagen. Nicht zuletzt deshalb, weil auch in den Amtsstuben mancher Richter noch der Muff von 1000 Jahren unter den Talaren müffelt.
Obwohl: in dem Fall müsste man sagen der Muff von 100 Jahren, denn ungefähr so alt ist das vom ADAC kritisierte StVG aus der Kaiserzeit.
Für die Fans von Synopsen:
ALT: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
NEU: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
Im Anschluss werden in dem ADFC-Entwurf mehrere wichtige Konkretisierungen vorgenommen, für die das Bundesministerium Rechtsverordnungen erlassen soll.
Unter anderem:
Klima, Umwelt- und Gesundheitsschutz
nachhaltige Stadtentwicklung
Privilegierung des ÖPNV und des Fußverkehrs und des Radverkehrs
Parkraumbewirtschaftung
Innovationsklausel für Verkehrsbeschränkungen
Quelle ALT:
§ 6 StVG - Einzelnorm
Quelle Neu:
https://www.adfc.de/fileadmin/user…uflage_2021.pdf (Vielen Dank an Pepschmier für's Suchen helfen! )
Frage: Soll man darüber traurig sein, dass dieser Teilsatz gestrichen werden soll?
"... soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, ..."?
Man könnte meinen, von der "Abwehr von Gefahren" müssten doch insbesondere auch die Fußgänger*innen und Radfahrer*innen profitieren, die ja besonders gefährdet sind im Straßenverkehr.
Allerdings ist zu befürchten, dass dieser Teilsatz immer schon so gemeint war:
Die Fahrbahnen müssen für das Auto optimal hergerichtet sein und dürfen nicht durch störende Schlaglöcher, störende Engstellen, zu engen Kurven oder störende Fahrradfahrer und störende Fußgänger beeinträchtigt werden.
Für die Synopsen-Arbeit, um das noch besser zu belegen als durch Lebenserfahrung habe ich jetzt allerdings erst mal keine Geduld mehr.