Vielen Dank für den Hinweis auf Gerharts Beitrag. Da steht tatsächlich auf Seite 153 von dem von ihm verlinkten pdf-Dokument https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0428-12.pdf , dass Fahrzeugverkehr, der auf Fußwegen zugelassen ist, grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkkeit fahren darf.
Bundesrat Drucksache 428/12 vom 26.07.12, S. 153
Dass ich mir die Mühe machte, noch mal genau die Seite zu suchen, auf der das steht, hat auch damit zu tun, dass mir bei der Beschäftigung damit nicht sofort diese Sache mit der Benutzungsfreigabe von Gehwegen für Verkehrsarten aufgefallen ist. (Und natürlich auch mit deinen ständigen Anregungen zu dem Thema.)
Erst als mir das Beispiel mit der Freigabe für Lieferverkehr eingefallen ist, bin ich langsam aufgewacht. Denn das fände ich nun gar nicht gut, dass zum Beispiel morgens um Zehn, wenn ich an einem freien Tag durch die Fußgängerzone bummeln will, dort Lieferfahrzeuge mit Tempo 30 und mehr durch die Fußgängerzone "brettern", frei nach dem Motto, die Fußgänger schlafen ohnehin alle noch.
Aber klar, wenn die nur Schrittgeschwindigkeit fahren sollen, dann dürfen Radfahrer dort auch nicht schneller unterwegs sein, wenn die in dieser Fußgängerzone fahren dürfen.
Bleibt aber das Rätsel mit dem Linienverkehr. Sinngemäß habe ich in Erinnerung, dass Linienverkehrsverbindungen, die durch Fußgängerzonen führen, schneller befahren werden dürfen als mit Schrittgeschwindigkeit.
Die Begründung: Wenn eine Straße mit KFZ-Verkehr zu einer Fußgängerzone gemacht werden soll, dann soll das nicht daran scheitern, dass dort Linienverkehr langgeht und es keine Möglichkeit gibt oder es sehr widersinnig wäre, den Linienverkehr umzulegen oder eine U-Bahn draus zu machen. Der Linienverkehr muss dann aber eine deutlich erkennbare Fahrbahn haben, die zwar vom Fußverkehr benutzt werden kann, aber auch respektiert werden soll, in der Form, dass Fußgänger dort nur kreuzen, aber nicht so flanieren, dass der Bus oder die Straßenbahn ausgebremst wird.
Trotzdem halte ich es für besser, wenn ein ehemaliger benutzungspflichtiger gemeinsamer Fuß- und Radweg zu einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe umgewandelt wird, als wenn gar nichts passiert. Und auch das Beispiel mit dem Fußgängertunnel mit Radverkehrsfreigabe in Hannover, das ich weiter oben anführte, empfinde ich nach wie vor zwar als problematisch aber trotzdem als was Gutes, zumindest so lange es keine oberirdische Querungsmöglichkeit gibt.