Ich vermute: man ist hinsichtlich der Möglichkeiten, welche die StVO und das Verwaltungsrecht bieten, - mal wieder - nicht auf der Höhe der Zeit.
Beiträge von mgka
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https://archive.ph/w97Ud#selection-2643.1-2650.1
tja, was darf nicht fehlen?
was fehlt hingegen? Richtig, die Einordnung dieser Litanei.
Wenn man meint, dass das Tempolimit zu Unrecht angeordnet wurde, dann gibt es da eine Möglichkeit: Widerspruch/Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Aber solange das Verfahren läuft, muss man sich natürlich noch an die Beschilderung halten, und wenn man unterliegt, dann weiterhin

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Auch im CSU-Stadtteilblatt das große Geflenne...
Lustiges Framing:
"Und jetzt droht überdies ein Verbot des Gehwegparkens"
versus
"Gehwegparken, das „aufgesetzte“ Parken mit zwei Rädern des Autos auf dem Bürgersteig, ist gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten"
Finde den Fehler!!

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Wobei: die StVO (als relevante Rechtsvorschrift) ist hinsichtlich des Gehwegparkens völlig unverändert.
Und die Kriterien, welche jetzt explizit in den VwV-StVO drinstehen, haben die Straßenverkehrsbehörden in der Vergangenheit im Rahmen ihrer umfassenden Ermessensausübung doch sowieso schon in Betracht gezogen oder?
ODER??
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Wirst du gegen den erkennbar rechtswidrigen Benutzungszwang vorgehen?
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Wir haben bei uns z. B. eine "Duldung" des aufgesetzten Parkens in der Landsberger Straße, laut StVB. Wobei das nirgendswo offiziell steht, aber der Weg ist auch einfach zu weit vom Ordnungsamt bis dahin. Platz ist genug, solange die Autos nicht komplett auf dem Gehweg stehen. Dafür ist der Gehweg inzwischen kaputtgeparkt. Macht aber nix, zahlt ja die Summe der Steuerzahler in Bruck.
Das dürfte auch einer der Gründe sein, warum man das nicht offiziell anordnet: der Gehweg ist dafür gar nicht gebaut worden.
Da muss man schon sagen: schade, dass der Straßenausbaubeitrag der Anlieger in Bayern vor einigen Jahren vom Freistaat abgeschafft wurde, denn genau der wäre zumindest für die direkten Anwohner, die für die Erneuerung der Straße hätten bezahlen müssen, vielleicht ein Hebel gewesen gegen die Falschparker vorzugehen und die Ordnungsbehörde zum Einschreiten zu zwingen.
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Aus meiner Sicht ist eine pauschale Anweisung das genaue Gegenteil von der Intention des Ermessens, was in der Regel eine Einzelfallentscheidung bedeutet. Ist halt Aufwand, zu dem keiner Lust hat.
Und wie Yeti schon schrieb: man kann es ja als Behörde legalisieren, das muss man dann halt aber auch so machen, wie die StVO es vorschreibt.
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Und der "gesteckte rechtliche Rahmen" soll eine Anweisung sein, dass außerhalb der Kölner Innenstadt und Deutz beim Gehwegparken generell keine Behinderung vorliegt, die ein Einschreiten rechtfertigt?
Steht doch im Artikel:
"Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit, ob gehandelt werden soll, zu einer Handlungspflicht verengt sein (sog. Ermessensreduktion auf Null), beispielsweise wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder wenn das Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre."Das Problem daran ist - wie immer, wenn es um Ermessen geht - dass das halt Ansichtssache ist..
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Imho Opportunitätsprinzip.
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"Skandal im Sperrbezirk"

Haha, 81 Knöllchen soll eine "Orgie" sein?
Und die Anwältin scheint vom Verkehrs-/Verwaltungsrecht zumindest keine Ahnung zu haben. Hat sie wohl bei ihrem Studium gepennt, als das Thema dran war.
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Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.
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Nö. für mich ist eine anlasslose Kontrolle ohne Anfangsverdacht grundsätzlich ein Verstoß gegen die fdGO.
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Beim Messerverbot ging es ja mal primär um die anlasslose Taschenkontrolle ohne Anfangsverdacht...
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Tja, da hat die Landeshauptstadt München hat dann mit ihrer auch so gehypten "Radautobahn" an der Isar dann aber auch ein Riesenproblem:
Neuer (unzweifelhaft) baulicher Radweg - und dann noch in einer 30er-Zone
.Und in der Ferne ein Falschparker, wie von Th(oma)s richtig festgestellt.
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Protected Bike Lane: Stadt wertet Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus
Irgendwie erschließt sich mir dieser Beschluss nicht so ganz, es sei denn, das VG Düsseldorf sieht eine PBL als baulichen Radweg an, für den ja weiterhin eine tatbestandliche Voraussetzung gilt. Denn wozu sollte sonst die letzte StVO-Änderung gut gewesen sein?

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Und weiß jemand, ob 551 Einzelfragen noch den Rahmen einer "kleinen Anfrage" entsprechen?
"Klein" bezieht sich - auch - auf die Hürden, welche an eine solche Anfrage gestellt werden, siehe hier.
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https://www.bverwg.de/060624U3C5.23.0:
'Der Umstand, dass die Beklagte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - das Gehwegparken seit Jahren duldet, ändert nichts an dessen Verbotswidrigkeit; ein "Gewohnheitsrecht" auf Gehwegparken wird dadurch nicht begründet.'
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Die Klage wäre spätestens seit der letzten StVO-Änderung eh ziemlich aussichtslos gewesen.
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Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden dieses Wort genauso verstehen wollen, wie es (umgangssprachlich) verwendet wird. Insbesondere meinen sie dann sicher, auf die (aus meiner Sicht immer notwendige) Ermessensausübung verzichten zu können.
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„Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.“
Das würde ich in dieser Absolutheit jedenfalls nicht unterschreiben wollen.