Es gehe lediglich um „Wahlfreiheit in der Mobilität“.
Dann wird's aber doch sowas von Zeit für die endgültige und ersatzlose Streichung des Radwegebenutzungszwangs aus der StVO, oder? ODER??
Es gehe lediglich um „Wahlfreiheit in der Mobilität“.
Dann wird's aber doch sowas von Zeit für die endgültige und ersatzlose Streichung des Radwegebenutzungszwangs aus der StVO, oder? ODER??
In der Tat haben selbst die meisten heute verkaufen "Straßenrennräder" bereits 28mm Reifen drauf (also ich fahr ja noch mit 23mm vorne und 25mm hinten ).
Aber man könnte in Deutschland so etwas halt auch einmal einführen - wobei, würde eine solche Ausnahme zur Privilegienfeindlichkeit der StVO überhaupt passen?
Wundert dich das bei VW? Da steckt ja auch immerhin das Land Niedersachsen mit einer Sperrminorität mit drin.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite haben sie den Rad-/Gehweg mit VZ 240 in beide Richtungen ausgestattet.
Und das, wo doch innerorts Radwege auf der linken Seite „grundsätzlich nicht angeordnet“ werden sollen? 🤔
Wobei ja dann hier die Frage ist:
Das ist richtig - aber für eine dauerhafte Aussperrung braucht es eben die Widmungsänderung.
Umgekehrt die nicht uninteressante Frage: darf in einem solchen Fall temporär eine Verkehrsart wieder zugelassen werden, obwohl sie widmungsrechtlich unzulässig ist? Da habe ich derzeit keine Antwort darauf.
In den VwV-StVO heißt es ja klipp und klar:
"Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht." (Randnr. 45a zu § 45 StVO)
Hab das Thema jetzt damals nicht mehr so auf dem Schirm, aber interessant und verwaltungsrechtlich entscheidend ist hier auf alle Fälle die Widmung.
Ein Schutzstreifen in einer T30 Zone. Nicht, dass der Fahrrad-Pöbel auf die Idee kommt, die ganze Fahrbahn zu blockieren.
Rechtsfahrgebot rulez doch ohnehin!
Klar, aber ich war eher überrascht, dass die Behörde bei einem Geh-/Radweg überhaupt tätig geworden ist. Das kenne ich von hier eher nicht. Wenn's in die Fahrbahn reinragt, dann ist das freilich anders!
(Benutzungspflichtige) Radwege machen Arbeit und verursachen Kosten.
Heißt aber materiell-rechtlich ist in dieser Sache noch überhaupt nix entschieden.
Was sollen da denn die völlig rechtlosen Fußgänger sagen. ohne Fahrbahnbenutzungsrecht und gänzlich des Vorfahrtrechts beraubt.
Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.
Wobei es mich eh wundert, dass Fußgänger ihre Rechte nicht noch nachhaltiger einfordern. Das Verfahren in Bremen kann ja nur der Anfang gewesen sein.
Hier dürfte ein "Radfahrer absteigen" für Ortsfremde tatsächlich mal Wirkung entfalten. Aufgrund der Platzverhältnisse würde ich allerdings eher auf der Fahrbahn schieben... Wobei, dann kann ich auch auf der Fahrbahn fahren. Nur der Übergang von Radweg auf die Fahrbahn ist nicht so flüssig.
„Wenn ich groß bin, werde ich mal ein Radweg“ - und das auch vor und nach der Emgstelle. Wie kann man da überhaupt eine Benutzungspflicht anordnen trotz fehlender Stetigkeit?
Bei der Fahrt zur Verwandtschaft in Sachsen-Anhalt entdeckt:
Kein Zeichen, sondern eine Markierung, bei der man gar nicht genau weiß, ob man lachen oder weinen soll, weil da offensichtlich jemand so falsch in seinem Job ist:
Das können wir hier schon auch. Die Staatsstraße war früher übrigens auch mal Bundesstraße, wobei das in BY keine Rolle spielt, da ist grundsätzlich der Landkreis (München) zuständig.
Genau das ist bei uns bereits mehrfach passiert. Die Fördergelder wurden zurückgezahlt, und das tut weh.
Es musste aber nicht zurückgezahlt werden, weil die Benutzungspflicht fehlte, sondern weil sich die versprochenen Sicherheitsgründe für den Bau des Radweges nicht darlegen ließen.
Wer musste an wen zahlen? Und hat sich ein Lerneffekt eingestellt?
Der LBM baut die Dinger - und dann will er auch, dass Radfahrer die benutzen; auch unter Verweis darauf dass eine finanzielle "Förderung" von angeordneten Benutzungspflichten abhinge (wozu ich bislang jedenfalls nichts gefunden habe).
Tja, das mit der finanziellen Förderung steht halt leider, leider nirgendwo in der (einzig einschlägigen) Ermächtigungsgrundlage, nämlich der StVO. Vielleicht muss da echt mal jemand auf die Nase fallen, wenn es heißt: naja, die Benutzungspflicht ist weggeklagt, deshalb zahlen wir die Kosten für den Radweg nicht. Nur: irgendjemand muss die Herstellung ja am Ende bezahlen...
In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?
Diese Sache mit dem "Gemeinwohl" steht so oder in ganz ähnlicher Art und Weise in vermutlich allen Straßen-und Wegegesetzen der Bundesländern drin. Leider ein ziemlicher Gummiparagraf, denn was man darunter versteht, ist ja fast beliebig dehnbar.
(...)
Zu meiner im April vor dem Stadtrat vorgetragenen Anfrage hat mir Bürgermeister Maas nun am 29. Juli per e-mail geantwortet. Eventuell mach ich für den Quatsch doch noch einen eigenen Beitrag auf; das wird hier wirklich zu unübersichtlich. Zur Situation am freilaufenden Rechtsabbieger und dem kleinen Z 205. Hierzu schreibt der Bürgermeister abschließend:
(...)
Au weia. Aber wenn du absteigst, hast du ja als Fußgänger an der Stelle wieder Vorrang, da es sich um einen (und da wird der Bürgermeister sicher 100% zustimmen) fahrbahnbegleitenden Weg handelt und sich das VZ205 halt nur an den Fahrverkehr richtet...
Ansonsten hat Bernd Sluka zu solchen idiotischen Schilderkombis ja schon vor fast 20 Jahren alles gesagt: Radfahrer absteigen!
So langsam verstehe ich den Unwillen von Behördenmitarbeitern ggü Deiner Person. Keine Sachinhalte, nur: "Das ist so!"
Also hier ist das umgekehrt: da höre ich. wenn ich Sachinhalte vortrage, von Behördenseite immer nur "das haben wir schon immer so gemacht" und "das ist aber so!".
Müsste gem. § 2 (6) FStrG der LBM sein; er selbst verweist in seiner Teileinziehung auf Absatz 4. Der Paragraph bezieht sich auf Einziehungen; Teileinziehungen hingegen nicht.
Teileinziehung und Umstufung würde ich jetzt mal als synonym ansehen. Wer ist denn in RLP die oberste Landesstraßenbaubehörde? Die muss einer solchen Umstufung/Einziehung etc nämlich zustimmen.
Wobei derzeit schon davon auszugehen ist, dass die Teileinziehung rechtskräftig ist, es sei denn, es findet sich noch ein derart massiver Fehler, der während des Vorgangs gemacht wurde, dass man auf Nichtigkeit abheben könnte (eher unwahrscheinlich).