Die Realität, sonst nichts. Man nimmt instinktiv wahr, das man mit Radfahrern alles anstellen kann, weil erstens es jeder jederzeit so hält und zweitens Radfahrer alles klaglos mitmachen.
Also klaglos trifft auf mich sicher nicht zu
Die Realität, sonst nichts. Man nimmt instinktiv wahr, das man mit Radfahrern alles anstellen kann, weil erstens es jeder jederzeit so hält und zweitens Radfahrer alles klaglos mitmachen.
Also klaglos trifft auf mich sicher nicht zu
Hat ja auch niemand behauptet. Trotzdem haben Fahrzeuge auf Gehwegen nichts zu suchen.
Dazu gehört zumindest innerorts ja aber auch die ganz überwiegende Anzahl der mit VZ240 beschilderten (Fuß-)Wege. Außerorts gibt's aber schon auch solche Stellen.
du meinst: die CSU bekommt bundesweit 4,8% der Zweitstimmen, gewinnt aber in 35 Wahlkreisen das Direktmandat?
dann würde sie unter Beibehaltung der Grundmandatsklausel (was das BVerfGE ja momentan im Urteil so entschieden hat) anteilige Sitze bekommen.
also ... 630 [Gesamtsitze] x 0,048 = 30,x Sitze für CSU
Ja, das meinte ich. Wenn alle Überhang- und vor allem die Ausgleichsmandate wegfallen, macht das ja auch nur so Sinn. Haben das die CSU-Granden schon gemerkt? Zumindest hat ja irgendeiner von denen gesagt, dass man nun beide Stimmen der CSU geben müsse (nun gut, man muss gar nichts )
Kommen wir also noch einmal auf die Frage zuück, ob
irgendeinen Regelungsgehalt hat.
Frag den Schilderaufsteller, was er denn für eine verkehrsrechtliche Anordnung dafür vorliegen hatte
Es ist doch aber nun schon so, dass gerade die CSU mit einigen Direktmandaten "außen vor" bleiben wird, wenn die (auf die ganze Republik aus Bayern hochgerechneten) Zweitstimmen nicht ausreichen?
Das Schild steht ja, nur unter Umständen 3km weiter hinten
Ne - Sichtbarkeitgrundsatz und ständige Rechtsprechung: "ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss die Situation mit einem beiläufigen Blick erfassen und interpretieren können".
...steht wo?
§ 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Tja, diejenigen, von denen wir sprachen, wissen es aber. Und wer es weiß, muss es eben beachten.
Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben. Der Umstand, dass es immer Leute geben kann, die aus den unterschiedlichsten Gründen nichts davon wissen, ändert nichts an der generellen Gültigkeit.
Bei linksseitigen Wegen ist das aber definitiv immer deutlich zu beschildern, denn sonst dürfte man da nicht radfahren.
Ich würde nicht von "völlig" sprechen, sonst gäbe es die ganze Diskussion nicht – zudem ist fehlende Differenzierung für mich das Grundproblem der ganzen Diskussion. Für mich sind allerdings auch Rennräder kein Maßstab: Wenn du für den Radweg zu schnell bist oder dein fragiles Rad an jedem Ast einen Rahmenbruch riskiert, dann gehört nicht die Benutzungspflicht abgeschafft, sondern deine Fahrweise der Umgebung angepasst. Nach der gleichen Logik sind Landstraßen bestimmt auch eine Diskriminierung von Porsche-Fahrern…
Es gibt für Rennräder (und Lastenräder) ja auch andere Möglichkeiten, hier Abhilfe zu schaffen, man bräuchte nur ins Nachbarland Österreich schauen:
§ 68
"(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. (...)"
Interessant ist ja, dass zB mehrspurige Fahrräder die Fahrbahn benützen müssen. Trotzdem ist in Österreich die Welt noch nicht untergegangen.
Was ein "Rennfahrrad" ist, steht übrigens in der Fahrradverordnung.
Mag sein, nur: wenn ich eine Benutzungspflicht aufhebe und im selben Atemzug aber nichts an (Sicherungs-)Maßnahmen für die Fahrbahn erlasse, welche dann aber hinterher auch engmaschig kontrolliert werden, dann ist es doch mehr als offensichtlich, dass es bei dieser Maßnahme rein um die Beschleunigung des MIV geht - dann brauche ich aber vonseiten der Behörden nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit dem "Sicherheitsargument" daherkommen, wenn ich eine Benutzungspflicht anordne. Das ist halt schlicht und ergreifend gelogen, aber lässt sich sicherlich besser als Grund "verkaufen".
Dumm nur, wenn wer die Intention durchschaut.
Du irrst Dich. Man hat gar nicht vom Baum der Erkenntnis genascht. Ein Blick in die Bundesratsdrucksache Nr. 374 vom 23.05.1997 macht das deutlich:
"Die Radwegebenutzungspflicht dient der Entmischung und der Entflechtung des Fahrzeugverkehrs. Sie ist aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Regel sachgerecht. Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. Andererseits ist es vertretbar, die Benutzung solcher Radwege dort noch anzubieten, wo dies nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z.B. ältere Radfahrer, vorteilhaft ist. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen wird deshalb auf solche Radwege beschränkt, die durch die Straßenverkehrsbehörde orts- und verkehrsbezogen mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind."
Also, ich habe die ganze Geschichte ja ein wenig anders in Erinnerung, auch wenn ich mich 1997 noch nicht sehr intensiv mit der Sache beschäftigt hatte.
Intention der Novelle von 1997 war schon, das Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Radwegebenutzungspflichten umzukehren. Um das zu verdeutlichen, sollten nur Radwege mit den blauen Lollies benutzungspflichtig und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung war/ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche die Straßenverkehrsbehörden binnen Jahresfrist (bis Oktober 1998) hätten überprüfen und entsprechend handeln müssen. Was in der Regel passiert ist: man hat ganz flott an den meisten Radwegen ohne VZ237/240/241 diese Schilder nachgerüstet. Das ging in vielen Fällen tatsächlich mal überraschend schnell, im Gegensatz zur Umkehrung, also wenn mal eines dieser Schilder entfernt werden soll.
Zeitgleich hat man in dieser Novelle auch den berühmten § 45 (9) StVO eingeführt. Das war sicher sinnvoll, denn man wollte die Flut an Verkehrszeichen eindämmen. Im Nachhinein kann man allerdings sicher sagen, dass das nicht funktioniert hat, weil keine Straßenverkehrsbehörde anfangs sich so wirklich mit diesem neuen § auseinandersetzen wollte, außer man sie hat sie dann irgendwann verwaltungsgerichtlich dazu gezwungen.
Dann gab es Leute (auch Juristen), die kolportierten, dieser § sei nur auf gewisse Verkehrszeichen/Verkehrsarten anwendbar - also bevorzugt auf solche, welche den Kfz-Verkehr einschränkten. Nur: das steht ja selbst bis heute nicht drin, obwohl mehrfach am Text dieses § herumgefummelt wurde (man hatte den § 45 Abs 9 StVO auch manchmal so als "Unfall" angesehen, der die Behörden vor viel zu hohe Hürden stellt, wenn sie ein VZ anordnen wollen). Andere wiederum - und dazu gehört auch das hier im Freistaat zuständige Staatsministerium des Innern - behaupteten, dass § 45 (9) StVO auf Radwegebenutzungspflichten keine Anwendung fände, denn das sei ja gar keine Einschränkung - man dürfe dort ja mit den Fahrrad fahren, wenn halt auch nur in der Gosse am Straßenrand. Man war darüber hinaus auch durchaus der Meinung (das Schreiben des bis heute amtierenden Staatsminister des Innern aus dem letzten Jahrzehnt müsste ich irgendwo haben), dass nach wie vor alle Radwege benutzungspflichtig (zu machen) seien, ganz unabhängig von deren Beschilderung.
Richtig aufgeräumt mit diesen (unrichtigen) Behauptungen hat dann erst 2009 das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Darin wurde das zwölf Jahre zuvor eingeführte Regel-/Ausnahmeverhältnis für Benutzungspflichten bestätigt und insbesondere klargestellt, dass es sich bei diesen Pflichten um eine Einschränkung für den Radverkehr handelt, da die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) für Radfahrende beschnitten wird. Insbesondere stellt die Benutzungspflicht eine Einschränkung des fließenden Verkehrs dar, sodass § 45 (9) S. 3 (damals noch S. 2) StVO uneingeschränkt Anwendung findet. Mithin braucht(e) es eine verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten Das VGH-Urteil wurde bekanntlich im Jahr drauf vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Jetzt war für die Behörden natürlich guter Rat teu(r)er: schon mit der ohnehin immer auszuübenden Ermessensentscheidung vor der Anordnung von Ge-/Verbotszeichen war man nie besonders sorgfältig umgegangen, aber da werden gerichtlich ja immer nur die Grenzen des Ermessens überprüft, das war recht dehnbar, und manche Verwaltungsgerichte winken das dann mal recht großzügig durch. Aber die tatbestandliche Voraussetzung musste doch ziemlich akribisch nachgewiesen werden... Also hat man die Gültigkeit dieses Satzes 3 (ex-2) mal rasch eingeschränkt. Allerdings gilt dieser immer noch uneingeschränkt für Radfahrverbote (VZ254) und auch für VZ205/206. Das hat man vermutlich einfach mal "übersehen". Allerdings kommt für dauerhafte Radfahrverbote noch das Straßenrecht (Widmung) ins Spiel - das wird es dann eh ziemlich haarig.
Die Ermessensausübung ist freilich in allen Fällen nach wie vor erforderlich. Und da heißt es bekanntlich in § 45 (9) S. 1 StVO:
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist."
Es gibt also immer noch zwei Voraussetzungen:
Mir sind eigentlich kaum verkehrsrechtliche Anordnungen bekannt, die diese Kritierien hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Abwägung erfüllen.
Vor kurzem bat ich zB um die Aufhebung einer außerörtlichen Benutzungspflicht. Da kam dann von der Behörde sinngemäß zurück: nö, ist außerorts, also passt das mit der Benutzungspflicht. Nur: Wo bitte steht das?
Naja, das passt ja nicht so recht ins Narrativ: Radverkehr wächst und das, ob wohl es viiiiiiel zu wenig Raaaaaadwege gibt?!
Gut zusammengefasst - nur: das Publikmachen der StVO-"Novelle" von 1997 und die Beweggründe dahinter wurden halt bis heute eigentlich nirgendwo vonseiten der Verantwortlichen kommuniziert.
Warum? Klar, weil der Radverkehr auf der Fahrbahn für die große Mehrheit hier im Lande grundsätzlich ein Störfaktor darstellt. Und dass viele "Lobbyverbände" bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach Raaaaawegen rufen, spielt den Herrschaften ja auch noch schön in die Hände. Um objektive Sicherheitsaspekte ist es überhaupt nie gegangen.
Geht man von einer Lebensdauer eines Radweges von 30 Jahren aus, müssten jährlich 3% des Netzes saniert werden, um nur den Zustand zu halten. In Wirklichkeit verfällt das "Radwege"-Netz also dreimal so schnell wie es saniert wird. Und dann baut man noch mehr Wege, die dann auch nicht unterhalten werden?
Hier im Großraum München schafft man es bei den außerörtlichen Radwegen ja nicht einmal, die zeitnah sauber zu halten - "Nobody kehrs...".
Na, die E-Roller dürfen nicht mehr im ÖPNV mitfahren, weil reihenweise die Akkus abbrennen. Da ist erstaunlich das Räder mit großen Akkus dürfen.
Brennen die wirklich "reihenweise" ab?
Tja, leider ist das so, auch wenn der Ton vielleicht etwas harsch ist. Meine langjährige Erfahrung deckt sich bedauerlicherweise damit. Du kannst ja nächstes Mal noch den Hinweis anbringen, dass ein solches Schreiben ein „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839 (3) BGB darstellt und dass sie dir im Falle eines Falles nicht mit diesem sog. „Verweisungsprivileg“ zu kommen brauchen.
Hier müsstest du wahrscheinlich nach dem Absteigen eh auf der Fahrbahn schieben (§ 25 Abs. 2 StVO).
Nur wie lange noch?
Im VP wurde die Tage ein ein Urteil des VG Berlin verlinkt, das ich bisher aber nur äußerst diagonal gelesen habe, was mich dort nicht an einer ersten starken Meinung hinderte:
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Angesichts der aktuellen Mehrheiten im Land Berlin und insbes. im Verkehrsreferat würde ich eher vermuten, dass hier derzeit der Antrieb fehlt, gegen solche Widersprüche vehement genug vorzugehen bzw. ggfs. ein rechtlich sicheres Fundament für solche Anordnungen zu schaffen. Das VG schreibt doch höchstselbst:
...und genau dieser Ordnung würde ein Modalfilter doch dienen!
Ist auch meine Ansicht: Man hat sich vonseiten der Verwaltung gar nicht die Mühe gemacht, das Verwaltungsgerichtsverfahren für sich zu entscheiden, vielleicht sogar mit Durchgriff „von oben“. Erfahrungsgemäß sind ja verkehrsrechtliche Anordnungen eher mal schwach oder gar nicht begründet, wie sich fast regelmäßig bei Klagen gegen Benutzungspflichten oder Radfahrverboten herausstellt.
Hast du Belege?
Unter https://unfallatlas.statistikportal.de/ sind da jedenfalls diverse Unfälle vermerkt.