Beiträge von mgka

    In Bayern sieht man das immer mehr, daher auch meine Klage vor dem VG München, um das - hoffentlich - mal verkehrsrechtlich zu klären. Nach bald einem halben Jahr hat sich die Beklagte bequemt, die Akten ans Gericht zu schicken, muss da mal Einsicht nehmen.

    Mit der Straßenverkehrsbehörde des Enzkreises hatte ich ja auch schon zu tun, die unterscheiden sich nicht wirklich von der Polizei dort... :rolleyes:. Und auch die nächste Eskalationsstufe (Regierungspräsidium Karlsruhe) hat eine zweite Aufforderung gebraucht, um überhaupt mal etwas Vernüftigtes außer Blabla-Blubberblubber zu antworten.

    Wird allerdings vermutlich alles nichts helfen - das VG Karlsruhe wird wohl demnächst eine Anfechtungsklage auf dem Tisch haben...

    Astronomisch?

    Problem ist halt, dass dir die Straßenverkehrsbehörden dann an jeder Einmündung von nem Feldweg ein VZ205 vor die Nase knallen, weil wenn's dann mal kracht, soll wenigstens nicht der Kfz-Verkehr schuld sein.

    Aus meiner Sicht: wenn man vor mehr als einem Vierteljahrhundert die Anzahl der benutzungspflichtigen Radwege auf das gesetzliche vorgeschriebene Mindestmaß zurückgefahren hätte, wäre diese Priorisierung auch einfacher.

    Wenn es aber um die illegalen Parkstände daneben ging, dann hieß es, dass ja „KEINE Radwegebenutzungspflicht“ bestünde (gibt es auch schriftlich von VD5 für einige Straßen, dass ja explizit keine Radwegebenutzungspflicht in einigen Straßen bestünde und die noch stehenden VZ 237 an den „Radfahrstreifen“ abgebaut werden müssten).

    Tja, nur ist die verwaltungsrechtliche Beschwer halt erst dann weg, wenn die Schilder abgebaut sind. Dazu gibt's bekanntlich einen VG Beschluss. Und solange ist auch eine Klage dagegen absolut zulässig.

    Ich denke nicht, dass man die Widmung geändert hat. Meinem Verständnis nach bezieht sich diese auch immer auf eine Straße in ihrer Gesamtheit und nicht auf Teile davon. Für die Umwidmung wäre auch zumindest ein Anhörungsverfahren notwendig gewesen. Einer Klage würde ich sehr gute Chancen einräumen.

    ich denke, das Ergebnis geht in Ordnung. Wenn die Begründung schlecht ist, ist sie schlecht. Wenn die Begründung gut wäre und das dennoch fällt, muss man eben die Gesetze entsprechend anpassen, um bislang notwendige Verrenkungen bei der Begründung bestimmter Anordnungen, überflüssig zu machen.

    Aus meiner Erfahrung muss ich leider sagen, dass man sich aufseiten der Behörden bei vielen verkehrsrechtlichen Anordnungen leider kaum Gedanken macht und selbst wenn, dann diese auch noch selten dokumentiert. Will heißen: wenn der § 45 (9) StVO vor dem Verwaltungsgericht ins Spiel kommt, hat man halt häufig als Kläger leichtes Spiel. Das trifft halt nicht nur auf Radwegebenutzungspflichten zu. Und bedauerlicherweise ist die Lernkurve da sehr flach (also natürlich außer bei Benutzungspflichten :P).

    Im vorliegenden Fall muss man ja doch sehr sicher mit einer Klage rechnen, offenbar war die Behörde - wieder mal - ziemlich unvorbereitet.

    Jo, an dieser Stelle hat es die Straßenverkehrsbehörde komplett vermurkst. Habe demjenigen, der es bei Facebook gepostet hat, dringend einen Widerspruch nahegelegt (den gibt's in BaWü noch).

    Hier steht leider ein Urteil noch aus. Wobei es ja unstrittig sein dürfte, dass der Weg in Schongau Teil der Straße ist und damit hinsichtlich Vorrang/Vorfahrt genauso behandelt werden muss wie die danebenliegende Fahrbahn. Alles andere gibt ganz schnell ganz großes Durcheinander.

    Weiteres Beispiel, das mir gerade in die FB-Timeline gespült wurde: L283 / Bad Saulgau. Wobei hier sogar die VZ205 der einmündenden Straße verkehrt platziert sind, denn die müsste ja weiter vorne direkt an der Landesstraße stehen.

    Bei einem fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg dürften sämtliche VZ205 rechtswidrig sein. Und dümmer hätte man diese Schilder ja nun auch in diesem Fall auch nicht mehr aufstellen können oder?