Beiträge von mgka

    Also DEN Fall sehe ich locker, denn der Radweg verdünnisiert sich ja in Kürze, ist somit sichtlich kein straßenbegleitender Radweg, sondern ein eigenständiger Verkehrsweg und da dieser Verkehrsweg eindeutig zu schmal ist für das drübergehängte "weiße Auto im Wasser", kann sich das nicht darauf beziehen ...

    Im Prinzip: ja. Aber: die Straße muss ja als Kraftfahrstraße gewidmet sein, insofern dürfte man auf dem Radweg - welcher unzweifelhaft zur Straße gehört - ja gar nicht radeln. Wenn man es großzügiger auslegt, bezieht sich das Schild nur auf die Fahrbahn, womit wir es hier mit einem nicht-benutzungspflichtigen Pflichtradweg zu tun hätten :D.

    Sobald die ersten Bußgelder verhängt werden, wird es also auch eine Reihe von Widersprüchen geben.

    Widerspruch? Ne, nicht mehr zulässig. Das landet dann direkt bei der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht (zuständig für ganz Oberbayern für Klagen hinsichtlich Straßenverkehrsrecht). Und wie ich den Vorsitzenden dort kenne, wird der sich die Sache sehr genau anschauen.

    Zitat

    Vielleicht ist das Ganze nur eine Show, in der Hoffnung, dass sich einige trotzdem daran halten.

    Genau das!

    A8 und A93: Die Region Rosenheim macht bei Stau die Ausweichrouten dicht
    In Rosenheim gelten neue Abfahrtsregeln für die A8 und A93, um den Durchgangsverkehr zu reduzieren. Ein Modell für andere Regionen?
    www.sueddeutsche.de

    Ob man das jetzt tatsächlich mit VZ 250 regeln will, wie auf dem Bild in diesem Artikel gezeigt? Also auch kein Radverkehr? Keine Kutschen? Keine Traktoren? Vermutlich soll der KFZ-Verkehr gemeint sein, nun, für den gibt's das VZ 260. Einmal mit Profis...

    https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarb…g_aid-132769147

    Die Straße hat laut Verkehrsmengenkarte ürigens eine DTV von 800 KFZ/24h. Es würde mich wundern, wenn es am Anfang und Ende eine sichere Querungsmöglichkeit gibt, aber bei der Verkehrsstärke wäre die vermutlich genauso unnötig wie der Radweg selbst.

    ... womit die gezeigte Beschilderung wohl rechtswidrig sein dürfte. Zwar braucht es außerorts keine tatbestandliche Voraussetzung mehr, wohl aber muss die Benutzungspflicht "zwingend erforderlich" sein.

    Also bei einem meiner VG-Verfahren hat die damalige Berichterstatterin der Beklagte das sehr deutlich gemacht, dass sie da einschreiten müsste.

    Daraufhin die Beklagte: "Wissen Sie, was das heißt, wenn man auf dem Dorf in Bayern verlangt, dass die Hecke zur Hauptstraße hin gestutzt werden soll??"

    Berichterstatterin: "Das Recht und die Verpflichtung dazu im Hinblick auf Art. 29 BayStrWG haben Sie jedenfalls".

    In dem Moment wusste ich, dass ich das Verfahren gewinnen werde ;)

    Nachtrag: es ging um diese Stelle.

    Das habe ich auch schriftlich von der Stadt Stade bekommen: Wenn man an einer unübersichtlichen Einmündung auf dem "Radweg" umgenietet wird, ist man selbst schuld. :/

    Es ging um solche Stellen:

    An diesen Stellen hat die Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, gegen den üppigen Bewuchs einzuschreiten, zB indem von den Eigentümern ein Rückschnitt vorgenommen wird. Dies ist entweder durch Zwangsgeld durchzusetzen oder aber durch Ersatzvornahme, wenn diese nicht zu Potte kommen.

    In Bayern steht das in § 29 BayStrWG (in den anderen Bundesländern dürfte es analoge Vorschriften geben):
    "(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. 3Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen."

    Ohne Rechtsänderung wird man in Deutschland die temporären (Durch-)Fahrtsverbote wie sooft an § 45 Abs. 9 S. 3 StVO messen müssen - und die erfordern eine tatbestandliche Voraussetzung.

    Ohnehin wird das mit einer konsistenten Beschilderung sowieso nicht funktionieren - das klappt ja heutzutage an so ziemlich keiner Baustelle. Und widersprüchlich aufgestellte Verkehrszeichen gehen zu Lasten der Straßenverkehrsbehörde. Ich denke auch: viel heiße Luft...

    Eilantrag? Bist du (nachhaltig) davon persönlich betroffen? Ohne notwendiges Widerspruchsverfahren kannst sonst auch sofort Anfechtungsklage erheben und zusätzlich die Aussetzung des Vollzugs beantragen. Das kostet aber noch mal extra, ich meine das 1,5fache zu dem 3,0fachen, was die Anfechtungsklage sowieso kostet. Aber Klagen gegen Verkehrszeichen unterliegen halt leider nicht dem Suspensiveffekt, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO.

    Sonst kann vielleicht auch simon das genaue Procedere hier skizzieren.