Also DEN Fall sehe ich locker, denn der Radweg verdünnisiert sich ja in Kürze, ist somit sichtlich kein straßenbegleitender Radweg, sondern ein eigenständiger Verkehrsweg und da dieser Verkehrsweg eindeutig zu schmal ist für das drübergehängte "weiße Auto im Wasser", kann sich das nicht darauf beziehen ...
Im Prinzip: ja. Aber: die Straße muss ja als Kraftfahrstraße gewidmet sein, insofern dürfte man auf dem Radweg - welcher unzweifelhaft zur Straße gehört - ja gar nicht radeln. Wenn man es großzügiger auslegt, bezieht sich das Schild nur auf die Fahrbahn, womit wir es hier mit einem nicht-benutzungspflichtigen Pflichtradweg zu tun hätten .