Beiträge von mgka

    Hoffnung ist: wenn jeder in die ERA reinschauen könnte, würden vielleicht Forderungen nach Radverkehrsmarkierungen über Kreuzungen, an denen RvL gilt, aufhören. Wie in dem von mir verlinkten Beispiel.

    WIe heißt es so schön: Die Hoffnung stirbt zuletzt :S.

    die Ermessenserwägung kann von der Stadt im laufenden Verfahren hier nicht ergänzt werden, weil ein Ergänzen ein Ausüben voraussetzt; hier aber gar nichts ausgeübt (Ermessensausfall), sondern nur angeordnet wurde?

    Man konnte die Akte mit der Anordnung (war wohl so um das Jahr 2008 herum) nicht auffinden - das hat die Beklagte dem Gericht so mitgeteilt und hat dann nichts mehr weiter unternommen. Es ist also nicht klar, ob es die Anordnung überhaupt gibt und wie sie begründet wurde.

    [Klage gegen VZ 205 in Schongau an der Marktoberdorfer/Schönlinder Stra0e]

    Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

    Das Urteil ist am Freitag endlich im Volltext zugestellt worden. Das Gericht hat sich im wesentlichen meiner Argumentation angeschlossen. Ich vermute, dass es auch noch hier veröffentlicht wird.

    Das VG München hält Klagen gegen VZ 205 ausdrücklich als Anfechtungsklagen für zulässig (da war das VG Freiburg doch schon mal anderer Meinung - AFAIR). Und da es sich um einen Eingriff in den fließenden Verkehr handelt, ist natürlich der Satz 3 aus § 45 (9) StVO einschlägig.

    Im vorliegenden Fall stützt das Gericht das Urteil allerdings zunächst einmal auf den vollständigen Ermessensausfall der Beklagten, welchen sie auch im laufenden Verfahren nicht versucht hat zu heilen, was ihr wegen § 114 (2) VwGO allerdings ohnehin verwehrt war (und was das Gericht auch so festhält).

    Das Gericht stellt allerdings auch fest, dass die ergriffene Maßnahme - also die Aufstellung von VZ 205 allein für den fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg - sich als "ungeeignet" und "widersprüchlich" erweist:
    "Diese konkrete Anordnung der Verkehrszeichen ist aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht eindeutig und beschwört daher eher neue Gefahrensituationen herauf, als sie zu lösen. Sie ist deshalb zur Bewältigung der Gefahrenlage ungeeignet."

    Das Gericht hat die Beseitigung der VZ 205 im übrigen (aufgrund meines Antrags) ausdrücklich tenoriert. Sollte die Beklagte also, sobald das Urteil rechtskräftig wird, untätig bleiben, werde ich eine vollstreckbare Ausführung des Urteils anfordern und ggf. weitere Schritte einleiten.

    Diese Rechnung kann ich absolut nicht nachvollziehen (habe selbst nun über zwei Jahre einen Plug-In Hybrid).

    Die Reichweite ist elektrisch natürlich kleiner als der WLTP-Wert auf dem Papier, aber soweit ok. Allerdings wird sich halt wie bei allen elektrischen Kfz-Antrieben mit "0 g/km" systematisch in die Tasche gelogen. Der Ladestrom kommt ja schließlich nicht einfach aus der Steckdose.

    Der Benzinverbrauch (E10) ist dagegen für ein gut 2t schweres Auto völlig in Ordnung, ich komme bei gemäßigter Autobahnfahrt auf 6 - 7 l/100 km.

    Es soll ja aber auch Leute geben, die halt so einen Plug-In Hybrid nie laden und dann eben nur mit dem Verbrenner unterwegs sind. Völlig logisch, dass das mit 1 - 2 l/100 km nichts werden kann.

    Ich habe übrigens zuhause in der Tiefgarage bis heute kein Lademöglichkeit, u.a. weil sich zwei unterschiedliche Abteilungen der Stadtwerke München nicht einigen können, wo denn die zusätzliche Technik für die Ladetechnik der Garage hin soll. Und es ist auch schon mehrfach passiert, dass ich gerne an einer öffentlichen Ladesäule aufgeladen hätte, die aber von einem (reinen) Benziner blockiert war, der ergo die Lademöglichkeit gar nicht genutzt hat.

    Was hat denn die Stadt Berlin bloß für unfähige Rechtsanwälte engagiert??

    Vertreten die das nicht selbst mit ihren Leuten vor dem VG? Zumindest München macht das in der Regel. Allerdings mit mäßigem Erfolg. Wer mal einer solchen mündlichen Verhandlung beigewohnt hat, weiß auch warum: Wer mit der Haltung "das VG wird der Behörde sowieso recht geben" in so eine Verhandlung geht, der hat fällt halt auf die Nase.

    Die Darlegungslast (insbesondere der Nachweis, dass eine Ermessensausübung auch stattgefunden hat oder überhaupt mal eine Anordnung getroffen wurde) liegt eben normalerweise auf Seiten der Behörde und wenn die nicht liefert, sagt das Gericht konsequenterweise "nein".

    https://www.lto.de/recht/hintergr…irkungen-praxis

    Überlegungen zu Änderungen bei Verwaltungsverfahren zu Amtsermittlubgsgrundsatz, Gütegespächen, Zwangsgeldern und querulatorischen Klagen

    Ich sehe keinen so großen Unterschied zu den bisherigen Regeln. Zumindest in Bayern wird die Gerichtsgebühr sofort mit Erhebung der Klage fällig. Manche Kammern muss man in den Schriftsätzen sowieso erst einmal auf gewisse Sachverhalte hinweisen.

    Und die Erhöhung der Zwangsgelder für unwillige Behörden klingt doch gut ^^

    (Einige) Autofahrer sind aber der Meinung, man muss die RW auf jeden Fall nutzen, und halt notfalls schieben, oder zuhause bleiben.

    Wie hieß gleich noch dieser Sesselfurzer in Hamburg, der auch meinte, in solchen Fällen darf man nicht auf die Fahrbahn ausweichen? Schubert, meine ich. Aber so gesehen hat der ja erkannt: der Benutzungszwang von Radwegen ist halt Nonsense.

    Bei diesen Zitaten geht einem doch der Finger an die Stirne. Im ersten Fall wird zu dichtes Auffahren der Autofahrer ignoriert, im zweiten Fall fragt man sich: Winterdienst, was ist das? Fahrbahn für den Radverkehr - ist das ein Tabu?

    Tja, und dann wieder die Frage, warum es im Sommer bei guten Wegebedingungen unbedingt einen Radwegebenutzungszwang bedarf, wenn man im Winter dann doch diesen sowieso ignorieren darf? Kann ja kein Mensch rational erklären.

    Reiner populistischer Aktivismus ohne absehbare positive Auswirkung aufs Unfallgeschehen; gegen Radfahrer stänkern kommt halt beim kraftfahrenden Mainstream immer gut an, siehe regelmäßige Helmkampagnen beim VGT.

    Wie üblich: die eingeführten Maßnahmen werden überhaupt nicht auf ihre Wirksamkeit validiert. Fakten sind wie sooft unerwünscht,

    Hauptsache man kann die Auto-Stammtische dieser Nation befriedigen.

    Trotzdem gibt es gute Gründe solche Begleiterscheinungen wie weniger Lärm oder geringere Unfallgefahr in einem Zeitungsbericht zu thematisieren. Tempo 30 ist dazu geeignet die Unfallgefahr und den Lärm zu reduzieren. Und sowas gehört erwähnt in dem ursprünglich verlinkten Zeitungsartikel.

    An dieser Stelle ist das aber so eine Sache, auch wenn die Straße fast schon autobahnähnlich eine Schneise durch Wohngebiete ist.

    Gestern habe ich in der U-Bahn gelesen, dass die DUH gegen die Aufhebung von T30 klagen will. Könnte spannend werden. Dazu brauchen sie ja jemanden, der davon "betroffen" ist und zunächst einen entsprechenden Antrag stellt. Gut, den werden sie finden. Aber das wird dann eine Verpflichtungsklage, und ich bin gespannt, wie sie den Nachweis führen wollen, dass die (Wieder-)Einführung des Tempolimits die einzige und mildeste Maßnahme darstellt und dazu das Ermessen in dieser Sache auf null reduziert ist.

    Tempolimits bedürfen einer ortsspezifischen Grundlage. Wenn Lärm und Unfallgefahr nicht über dem üblichen Maß liegen (und davon kann man ausgehen, weil ansonsten das Limt nicht erst kürzlich und als DUH-Klageabweisungs-Instrument eingeführt worden wäre), kann man nicht einfach so auf einer Kraftfahrstraße (!) das Limit senken. Wem das übliche Grundrauschen nicht passt, der muss an §3 StVO ran.

    Wie schon an anderer Stelle geschrieben: wenn sich herausstellt, dass das 30er-Limit eigentlich nichts gebracht hat (weil die Verringerung des Schadstoffausstoßes im Wesentlichen auf der Modernisierung der Kfz-Flotten beruht), dann war die Anordnung rechtswidrig, weil sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Die Maßnahme muss bekanntlich – gleichzeitig – geeignet und erforderlich und angemessen sein.

    Aber Verhältnismäßigkeit und auch Ermessensausübung widerstreben halt sehr häufig dem politischen Willen – ein Dilemma für die Verwaltungen, die damit irgendwie umgehen müss(t)en.