so, mal Butter bei die Fische 
(...)
mgka

Gerhart hat dir ja die Optionen schon genannt.
Ein Radfahrverbot ohne entsprechende Widmung dürfte auf alle Fälle rechtswidrig sein. Aber Achtung: sollten sie sich tatsächlich daran machen, die Widmung der Straße im entsprechenden Abschnitt mittels einer Teileinziehung zu ändern, dann wird's schwierig.
Hast du sonst niemanden, der/die weniger als ein Jahr betroffen ist und den Widerspruch/die Klage erheben könnte?
Was auch geht: trotz der eigentlichen Verfristung Widerspruch erheben. Wenn die Widerspruchsbehörde darauf einen ablehnenden Bescheid gegen dich erlässt und darin deine "fristgerechte Betroffenheit" nicht infrage stellt, hast du auch die Möglichkeit zur Klage. Nennt sich "rügelose Einlassung zur Sache". Das Verwaltungsgericht kann dann auch hinterher nicht monieren, dass du eigentlich zu spät Widerspruch erhoben hast und daher die Zulässigkeit verneinen (ich glaube, bei Mueck hat das auch schon mal funktioniert).