für Absatz 2 und 3 ist die "erfüllung" der Voraussetzungen des Abs. 1 nötig.
Will sagen: wenn man Absatz 1 nicht bejaht, nicht nachweisen kann, ist die Diskussion, ob es nach Absatz 2 zu einem "Versuch" kam oder die Gefahr nach Absatz 3 fahrlässig verursacht wurde, obsolet. :-/
Einverstanden, was Absatz 3 angeht.
Sollte es wirklich so einfach sein, sich aus der Sache rauszureden?
"Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt."
Im Video ist eine Stelle zu sehen, an der objektiv nichtmal ansatzweise genug Platz für ein Überholmanöver mit 1,5m Abstand ist. Und trotzdem wird überholt. Es ist geradezu ein Paradebeispiel für 315c bei Engüberholern.
Und da soll sich ein Fahrer einfach rausreden können mit "Upsi, hab mich verschätzt"?
Wenn das tatsächlich herrschende Meinung ist, ist 315c ein hoffnungslos stumpfes Schwert.